Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

194 Die Organisation. Die Selbstverwaltungskörper. l59 
  
den Kreish auptmann, welche Stelle der Verwaltungsbeamte des Be- 
zirks einnimmt, in dem die Kreisverwaltung ihren Sitz hat ½). 
Daneben ist die Bestellung weiterer Organe zugelassen. 
Die Kreisversammlung besteht?): 
a) aus Abgeordneten der Gesamtheit der Kreisangehörigen, die von diesen 
in mittelbarer und geheimer Wahl berufen werden. Die Vornahme der Ur- 
wahlen erfolgt in einzelnen Wahlbezirken von 250 bis 3000 Einwohnern. Bei 
der sodann durch die ernannten Wahlmänner vorzunehmenden Abgeordneten- 
wahl sind die im Wahlbezirk wohnenden Großgrundbesitzer und Großgewerbe- 
treibenden nochmals mitstimmberechtigt ). 
b. aus Abgeordneten der Gemeinden, die in den einzelnen Amtsbezirken 
von Gemeindevertretern gewählt werden, welche ihrerseits durch die Gemeinde- 
vorstände nach einem der Größe der Gemeinden angepaßten Zahlenverhältnis 
zu Wahlmännern bestellt worden sind /). 
Die Zahl der von den Kreisangehörigen gewählten Abgeordneten muß das 
Doppelte der Zahl der Gemeindeabgeordneten betragen. 
C. aus Vertretern der größeren, über 7000 Einwohner zählenden Städte. 
Dieselben werden unabhängig von der Beteiligung der Städte bei der Ernen- 
nung der Gemeindevertreter mit Abstufungen bis zu vier Abgeordneten von den 
einzelnen Gemeinde= bezw. Stadträten berufen 5). 
Die Wahl der unter a und b genannten Abgeordneten erfolgt auf sechs 
Jahre mit hälftiger Erneuerung nach Ablauf von drei Jahren, die der Städte 
nur auf drei Jahre. Auch die Wahl der Gemeinde= und Stadtvertreter findet 
geheim statt. 
d) aus den größten Grundbesitzern des Kreises, vorausgesetzt, daß sie im 
Kreisgebiete Grundstücke im Steuerwerte von mindestens 100000 Mark 
besitzen, die von ihnen oder ihren Familienvorfahren seit mindestens fünf Jahren 
versteuert wurden. Ihre Zahl darf ein Sechstel der Zahl der gewählten Mit- 
glieder nicht übersteigen. Sind mehr Großgrundbesitzer vorhanden, so bestimmt 
sich der Vorrang nach der Größe des Steuerkapitals). 
e) aus den Mitgliedern des Kreisausschusses, soweit dieselben nicht 
schon einer der unter a—d aufgeführten Klassen angehören. Der Kreisaus- 
schuß besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmännern, die von der Kreis- 
1) 525 Abs. 4; § 26 des Ges. 
2) §§ 27—38 des Ges. Das Wahlverfahren ist durch V O. näher bestimmt (Kreiswahlordnung 
v. 19. August 1886 G.u. VOl. S. 353 u. 453). 
3) Gefordert wird ein Besitz von Grundstücken im Steuerwert von 100 000 Mark, oder ein der 
Kreisbesteuerung unterliegendes gewerbliches Vermögen im Steuerwert von mindestens 200 000 
Mark, das seit 5 Jahren vom Besitzer oder seinen Familienvorfahren versteuert wird (§ 30, Fassung 
v. 19. Oktob. 1906). Wahlberechtigt (durch Stellvertreter) sind auch der Fiskus und andere juristische 
Personen mit Ausnahme der Gemeinden. 
b 4) Die näheren Einzelheiten gibt der § 32 des Ges. Auf je 20 000 Seelen kommt ein Abge- 
ordneter. 
5) Näheres vgl. § 35 des Ges. 
6) §§ 27, 38 des Ges. (Fassung v. 19. Oktober 1906). Den großen Gewerbetreibenden kommt 
dieses Recht nicht zu. Nimmt ein berufener Grundbesitzer an der Kreisversammlung nicht teil, so 
rückt der nächste an seine Stelle.
	        
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