Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 59 Die Kreisverbände. 195 
  
versammlung aus den am Sitze der Versammlung oder in dessen Nähe woh— 
nenden Kreisangehörigen auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden 1). 
Die Zuständig keit der Kreisversammlung erstreckt sich auf alle An- 
gelegenheiten des Kreises. Die Kreisversammlung setzt insbesondere auch die 
Statuten der vom Kreise begründeten Anstalten fest, und sie wählt die neben 
dem Kreisausschuß etwa noch bestellten weiteren Kreisorgane 2). 
Der Kreisausschuß, der seinen Vorsitzenden selber ernennt, hat ledig- 
lich die Aufgabe, die Beschlüsse der Kreisversammlung vorzubereiten und zu voll- 
ziehen, das Kreisvermögen und die Kreisanstalten zu verwalten und während 
der Zeit, in welcher die Kreisversammlung nicht tagt, die Interessen des Kreises 
wahrzunehmen. Seine Legitimation beruht allein auf der Berechtigung der 
Kreisversammlung. Diese ist das höhere und das alleinige unmittelbare Organ 
des Kreises 3). 
An fakultativen Organen können von der Kreisversammlung für einzelne 
Zweige der Kreistätigkeit neben dem Kreisausschuß noch Sonderausschüfsse 
bestellt werden, die in dienstlicher Hinsicht dem Kreisausschusse unterstehen; auch 
sie werden jeweils nur für die Dauer von drei Jahren gewählt“). 
Die Mitgliedschaft in der Kreisversammlung wie in den Ausschüssen ist ein 
Ehrenamt. Unbegründete Ablehnung zieht eine Geldstrafe von 50.—300 Mark 
nach sich 7). 
Die Kreisversammlung hat in jedem Jahre mindestens einmal und zwar inner. 
halb des ersten Vierteljahrs zusammenzutreten Ihre Einberufung, Eröffnung 
und Schließung erfolgt durch den Kreishauptmann, während die Leitung der 
Verhandlungen einem von der Versammlung aus ihrer Mitte gewählten Vor- 
sitzenden übertragen ist. Die Geschäftsordnung ist durch staatliche Verordnung 
festgelegt /). 
Die Rechtsverhältnisse der in der Kreisverwaltung berufsmäßig tätigen 
Personen haben bis jetzt eine allgemeine gesetzliche Regelung nicht erfahren. 
Das Verw. Ges. bezeichnet diese Personen mit dem Ausdrucke „die Kreisbedien- 
steten“ und verfügt nur ihre Unterstellung unter die Disziplinargewalt der Staats- 
aufsichtsbehörde ?). 
3. Wie hinsichtlich ihrer Organisation, so unterscheiden sich die Kreisverbände 
von den Gemeinden ganz wesentlich bezüglich ihres Wirkungskreises. Zwar ver- 
leiht das Gesetz den Kreisen die Befugnis, sich mit allen Einrichtungen zu be- 
  
1) 5 48 u. ff. des Ges. 
2) 8 41 u. ff. des Ges. Weitere statutarische Befugnisse kommen den Kreisen nur zu, sofern 
für dieselben besondere gesetzliche Ermächtigung ergangen ist. Zu dem Erlaß der „Anstaltsstatuten“ 
ist eine besondere staatliche Genehmigung nicht erforderlich. 
3) 5 48 u. f. des Ges. Die Stellung des Kreisausschusses ist demnach von der des Gemeinde- 
rates ganz wesentlich verschieden. Vgl. auch Weizel a. a. O. S. 224 
4) 8 50 des Ges. Die Sonderausschüsse uen die rechtliche Natur des Kreisausschusses, sie 
leiten wie dieser ihre Legitimation von der der Kreisversammlung ab. Vglgl. Weizel a. a. O. 
— 
S. 
5) §# 53 des Ges. Ueber die Berechtigung der Ablehnung entscheidet der Kreisausschuß. 
6) F 45 u. 4 des Ges. Zentral VO#l. 1866 S. 77. 
7) 8 54 Abs. 5 Ziff. 3 des Ges. Besonders genannt ist nur der Kreisrechner. Auf die Kreis- 
bediensteten findet nunmehr auch das Fürsorgegesetz Anwendung (unten im Text § 64), ebenso die 
88 14 u. ff. des Beamtenfürsorgegesetzes v. 27. Juli 1902. 13O05
	        
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