196 Die Organisation. Die Selbstverwaltungskörper. 8 59
schäftigen, welche die Entwickelung, Pflege und Förderung der Interessen des
ganzen Kreises betreffen, es fügt aber, im Gegensatz zu dem für die Gemeinden
geltenden Rechte, sofort wieder hinzu, daß „Einrichtungen und Anstalten, welche
einen Kosten aufwand erfordern, auf Rechnung des Kreises nur so weit be-
schlossen werden dürfen, als ein Gesetz hierzu im allgemeinen die Ermäch-
tigung gibt“ 1). Eine solche Ermächtigung erteilt nun im weiteren vor allem das
Verwalt. Gesetz selber in seinem § 41, wo es der Kreisversammlung die Befug-
nis einräumt, im Interesse des Kreises und seiner Bewohner gemeinnützige An-
stalten zu gründen und zur Förderung der gemeinsamen Kultur, Wirtschaft und
Wohltätigkeit die Gemeinden zu unterstützen. Dabei ist eine Reihe von wichtigen
Einzelaufgaben aufzählend angeführt 2).
Zu den hiernach freiwillig zu bestimmenden Kreisaufgaben kommt, wie
früher bereits erwähnt, noch eine Zahl von obligatorischen Geschäften, so die
Aufstellung der Vorschlagsliste für die Ernennung der Bezirksräte 3), die Besor-
gung des Landarmenwesens") und des Kreisstraßenwesens 5), sowie eine gewisse
Mitwirkung bei der Handhabung der reichsgesetzlichen Unfallversicherung #).
Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel kann sich der Kreis
dadurch verschaffen, daß er die zum Kreisgebiete gehörenden Gemeinden und
abgesonderten Gemarkungen zur Zahlung von Umlagen heranzieht, welche im
Zweifelsfalle nach dem Verhältnis der Steuerwerte und Steueranschläge, die in
den einzelnen Gemarkungen zur Verfügung stehen, bemessen werden'). Ein
direktes Besteuerungsrecht gegenüber den einzelnen Kreisangehörigen kommt dem
Kreise, wie früher erwähnt, nicht zu. Sind an einzelnen Unternehmungen des
Kreises gewisse Gemeinden in besonderem Maße beteiligt, so kann durch die
Kreisversammlung die Leistung von Vorausbeiträgen beschlossen werden 8). Zur
Bestreitung der Kosten des Landarmenwesens und der Kreisstraßenverwaltung
erhalten die Kreise feste Zuschüsse aus der Staatskasse?).
4. Wesentlich anders wie bei den Gemeinden ist endlich beim Kreise das
Verhältnis zur Staatsverwaltung gestaltet. Die letztere hat über
die Kreise nicht nur eine, und zwar verschärfte, Staatsaufsicht zu führen und
das Recht, gewisse Handlungen des Kreises von ihrer Genehmigung abhängig
zu machen 10), sie ist vielmehr dazu berufen, sich durch das früher bereits ge-
nannte, in der Kreisverfassung vorgesehene staatliche Organ an der Führung
der Kreisverwaltung mit zu betätigen. Demgemäß erfolgt die Einberufung, die
1) 5.25 Abs. 2 u. 3 des Ges.
2) Anlegung und Unterhaltung von Straßen und Brücken, Errichtung von Sparkassen, Kreis-
schulanstalten, Werkhäusern, Waisenhäusern, Armenhäusern, Krankenhäusern, Rettungsanstalten, an-
dere Fürsorgemaßregeln für Arme, vollständige oder teilweise Uebernahme gewisser Gemeinde-
lasten.
3) Verw. Ges. 8 2.
4) Is 1 u. 2 des LEG. zum Unt. Wohns. Ges. vom 14. März 1872 G. u. VOl. S. 130; näheres
siehe unten §& 101 u. f.
5) Ges. v. 14. Juni 1884 (G.u. VOl. S. 285) u. unten S. 112.
6) S. unten 107.
7) §§ 43 f. des Ges.
8) & 41 Ziff. 7, 8 54 Abs. 3 u. 4 des Ges.
9) Vgl. unten F 95.
10) § 54 Abs. 2 u. ff. des Ges.