8 60 Die Bezirks- und Amtsverbände. 197
Eröffnung und Schließung der Kreisversammlung nicht durch ein gewähltes
Kreisorgan, sondern, wie bereits hervorgehoben, durch den Kreishauptmann 1).
Der letztere hat aber auch weiter die Befugnis, der Kreisversammlung 2) und
allen Sitzungen des Kreisausschusses mit beratender Stimme anzuwohnen, und
durch seine Hand geht der Verkehr zwischen den übrigen Kreisorganen und der
Staatsaufsichtsbehörde, d. h. dem Ministerium des Innern 3).
Die von dem Ministerium zu führende Aufsicht hat sich ferner nicht nur
wie die Staatsaufsicht über die Gemeinden, abgesehen von der Mitwirkung bei
der Aufnahme von Anlehen, darauf zu erstrecken, daß die gesetzlichen Verpflich-
tungen des Kreises erfüllt und die seiner Selbstverwaltung gezogenen gesetzlichen
Schranken eingehalten werden, die Regierung kann vielmehr auch dann kassie-
rend eingreifen, wenn ein Beschluß der Kreisorgane nur „das allgemeine
Interesse verletzt“, und sie vermag außerdem auf die Anwendung des oben
erwähnten besonderen Beizugsrechtes gegenüber den Gemeinden einen weitgehen-
den direkten Einfluß auszuüben ). Endlich steht ihr nicht nur das Recht des
disziplinären Vorgehens gegen die einzelnen Mitglieder der Kreis= und Sonder-
ausschüsse 5) sowie gegen alle Kreisbeamte (die sogen. Kreisbediensteten) zus),
sondern sie besitzt auch die Befugnis zur Auflösung der Kreisversammlung, deren
Anordnung auch die Auflösung aller Ausschüsse im Gefolge hat?).
60. Die Bezirks= und Amtsverbände. I. Innerhalb des Kreisverban-
des können zur Förderung gemeinsamer öffentlicher Interessen und Angelegen-
heiten, die sich nur auf einzelne Gemeinden des Kreises erstrecken und nicht als
Kreisangelegenheiten behandelt werden, von diesen Gemeinden engere Verbände,
sogen. Bezirksverbände, gebildet werden, welche nach erteilter staatlicher Geneh-
migung für ihr Gebiet, soweit es sich um die Erfüllung der Verbandszwecke
handelt, die gleiche rechtliche Stellung einnehmen wie die Kreise ).
Das Gebiet des Bezirksverbandes braucht mit dem Amtsbezirke nicht zu-
sammen zu fallen, es kann weniger umfassen und, sofern es nur die Grenzen
des Kreisgebietes nicht überschreitet, auch über einen Amtsbezirk hinausgehen.
Das Organ des Verbandes bildet die Bezirksversammlung?); dieselbe hat
insbesondere die für die Verwaltung des Verbandes maßgebenden Satzungen
zu entwerfen, welche vom Ministerium des Innern unter Wahrung der Rechte
1) & 47 des Ges.
2) In der Kreisversammlung kann das Minist. d. J. sich auch noch durch besondere Bevollmäch=
tigte vertreten lassen, die wie der Kreishauptmann beratende Stimme haben und jederzeit das Wort
ergreifen können. § 45 Abs. 2 des Ges. Diese Vertretung erfolgt im Zweifelsfalle durch die Landes-
kommissäre, die auch den Sitzungen der Kreisausschüsse anzuwohnen pflegen: vgl. § 22 Abs. 2 des
Ges. Vollz. V O. F 25.
3) Auf Veranlassung der Kreisversammlung oder des Kreisausschusses kann der Kreishaupt-
mann auch andere im Kreisgebiet tätige Staatsbeamte zur Mitberatung einladen.
4) § 54 des Ges. Gegen die Entschl. des Minist. steht der Rekurs an d. Staatsministerium offen.
Eine ausdrückliche Genehmigung durch die Staatsbehörde wird auch nach & 14 des Straßen Ges.
v. 14. Juni 1884 verlangt, wenn ein die Straßenbaulast regelndes „Kreisstatut“ erlassen werden soll.
5) § 52. Es gelten hier die analogen Vorschriften der Gde. Ordg. §## 24 u. 25.
6) + 54 Abs. 5 Ziff. 3.
7) 8 40 des Ges. Im Falle der Auflösung sind sofort Neuwahlen anzuberaumen, und die Kreis-
versammlung ist innerhalb dreier Monate einzuberufen.
8) &+ 57 des Ges.
9) Nähere Vorschriften über deren Zusammensetzung sind nicht erlassen.