Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 60 Die Bezirks- und Amtsverbände. 197 
  
Eröffnung und Schließung der Kreisversammlung nicht durch ein gewähltes 
Kreisorgan, sondern, wie bereits hervorgehoben, durch den Kreishauptmann 1). 
Der letztere hat aber auch weiter die Befugnis, der Kreisversammlung 2) und 
allen Sitzungen des Kreisausschusses mit beratender Stimme anzuwohnen, und 
durch seine Hand geht der Verkehr zwischen den übrigen Kreisorganen und der 
Staatsaufsichtsbehörde, d. h. dem Ministerium des Innern 3). 
Die von dem Ministerium zu führende Aufsicht hat sich ferner nicht nur 
wie die Staatsaufsicht über die Gemeinden, abgesehen von der Mitwirkung bei 
der Aufnahme von Anlehen, darauf zu erstrecken, daß die gesetzlichen Verpflich- 
tungen des Kreises erfüllt und die seiner Selbstverwaltung gezogenen gesetzlichen 
Schranken eingehalten werden, die Regierung kann vielmehr auch dann kassie- 
rend eingreifen, wenn ein Beschluß der Kreisorgane nur „das allgemeine 
Interesse verletzt“, und sie vermag außerdem auf die Anwendung des oben 
erwähnten besonderen Beizugsrechtes gegenüber den Gemeinden einen weitgehen- 
den direkten Einfluß auszuüben ). Endlich steht ihr nicht nur das Recht des 
disziplinären Vorgehens gegen die einzelnen Mitglieder der Kreis= und Sonder- 
ausschüsse 5) sowie gegen alle Kreisbeamte (die sogen. Kreisbediensteten) zus), 
sondern sie besitzt auch die Befugnis zur Auflösung der Kreisversammlung, deren 
Anordnung auch die Auflösung aller Ausschüsse im Gefolge hat?). 
60. Die Bezirks= und Amtsverbände. I. Innerhalb des Kreisverban- 
des können zur Förderung gemeinsamer öffentlicher Interessen und Angelegen- 
heiten, die sich nur auf einzelne Gemeinden des Kreises erstrecken und nicht als 
Kreisangelegenheiten behandelt werden, von diesen Gemeinden engere Verbände, 
sogen. Bezirksverbände, gebildet werden, welche nach erteilter staatlicher Geneh- 
migung für ihr Gebiet, soweit es sich um die Erfüllung der Verbandszwecke 
handelt, die gleiche rechtliche Stellung einnehmen wie die Kreise ). 
Das Gebiet des Bezirksverbandes braucht mit dem Amtsbezirke nicht zu- 
sammen zu fallen, es kann weniger umfassen und, sofern es nur die Grenzen 
des Kreisgebietes nicht überschreitet, auch über einen Amtsbezirk hinausgehen. 
Das Organ des Verbandes bildet die Bezirksversammlung?); dieselbe hat 
insbesondere die für die Verwaltung des Verbandes maßgebenden Satzungen 
zu entwerfen, welche vom Ministerium des Innern unter Wahrung der Rechte 
1) & 47 des Ges. 
2) In der Kreisversammlung kann das Minist. d. J. sich auch noch durch besondere Bevollmäch= 
tigte vertreten lassen, die wie der Kreishauptmann beratende Stimme haben und jederzeit das Wort 
ergreifen können. § 45 Abs. 2 des Ges. Diese Vertretung erfolgt im Zweifelsfalle durch die Landes- 
kommissäre, die auch den Sitzungen der Kreisausschüsse anzuwohnen pflegen: vgl. § 22 Abs. 2 des 
Ges. Vollz. V O. F 25. 
3) Auf Veranlassung der Kreisversammlung oder des Kreisausschusses kann der Kreishaupt- 
mann auch andere im Kreisgebiet tätige Staatsbeamte zur Mitberatung einladen. 
4) § 54 des Ges. Gegen die Entschl. des Minist. steht der Rekurs an d. Staatsministerium offen. 
Eine ausdrückliche Genehmigung durch die Staatsbehörde wird auch nach & 14 des Straßen Ges. 
v. 14. Juni 1884 verlangt, wenn ein die Straßenbaulast regelndes „Kreisstatut“ erlassen werden soll. 
5) § 52. Es gelten hier die analogen Vorschriften der Gde. Ordg. §## 24 u. 25. 
6) + 54 Abs. 5 Ziff. 3. 
7) 8 40 des Ges. Im Falle der Auflösung sind sofort Neuwahlen anzuberaumen, und die Kreis- 
versammlung ist innerhalb dreier Monate einzuberufen. 
8) &+ 57 des Ges. 
9) Nähere Vorschriften über deren Zusammensetzung sind nicht erlassen.
	        
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