Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

200 Die Organisation. Die Selbstverwaltungskörper. 
e Organisation. Die 8832.68 
Von den heute vorhandenen öffentlich-rechtlichen Korporationen ist der größere 
Teil durch spezialgesetzliche Bestimmungen ins Leben gerufen und näher ausge- 
staltet. Daneben besteht aber immer noch die im II. Konst. Edikt eröffnete 
Möglichkeit von Neugründungen; eine unterm 17. Nov. 1883 erlassene Ldh. VO. 
hat für diese Fälle eine umfassende Regelung eintreten lassen. 
In noch weiter gehendem Umfange hat die spezialgesetzliche Behandlung 
bezüglich der öffentlichen Anstalten Platz gegriffen. Von allgemeiner Bedeutung 
sind hier nur die früher bereits erwähnten Vorschriften über die Rechtsverhält- 
nisse und Verwaltung der Stiftungen, die im Gesetze vom 5. Mai 1870 nieder- 
gelegt sind. 
8 62. Die öffentlichen Körperschaften. Der § 9 des II. Konst. Ediktes sieht 
für deren Begründung einen doppelten Weg vor, den der ausdrücklichen Ver- 
leihung der Körperschaftsrechte und den einer stillschweigenden Erwerbung der- 
selben im Wege der Ersitzung. Die Ldh. VO. vom 17. Nov. 18831) beschäftigt 
sich nur mit der ersteren Entstehungsart. Nach derselben hat ein Verein, welcher 
die Stellung einer öffentlichen Korporation erlangen will, dem für die betreffen- 
den Verwaltungszweige zuständigen Ministerium eingehende Nachweise über Art 
und Zweck sowie über die anzunehmende Verfassung vorzulegen. Die Erhebung 
des Vereins zur öffentlichen Korporation erfolgt, nachdem in allen Fällen auch 
das Ministerium des Innern gehört ist, durch Entschließung des Staatsministeriums. 
Dieselbe ist ebenso wie die Auflösung im Staatsanzeiger bekannt zu machen. 
Die staatliche Aufsicht über die gebildete Korporation obliegt dem zustän- 
digen Ministerium, das sich von der Verwaltungsführung Kenntnis zu verschaffen 
hat, und ohne dessen Zustimmung insbesondere keine Satzungsänderungen vor- 
genommen, oder Beschlüsse über die Auflösung der Korporation und die Ver- 
wendung ihres Vermögens gefaßt werden dürfen. 
Die geschilderten Aufsichtsbefugnisse greifen selbstverständlich auch gegenüber 
denjenigen öffentlichen Korporationen Platz, die vor dem Inkrafttreten der ge- 
nannten Verordnung und auf andere Weise ohne spezialgesetzliche Regelung ent- 
standen sind. Nach § 9 des II. Konst. Ediktes besitzt das Staatsministerium 
insbesondere auch das Recht, eine öffentliche Korporation der hier in Frage 
kommenden Art jederzeit wieder aufzulösen oder umzugestalten, wenn „ihr Zweck 
durch Ausartung oder Veränderung der Umstände mit dem Staatszweck in 
Gegenstoß verfällt". 
§s 63. Die Stiftungen 2). 1. Das bad. Stiftungsgesetz vom 5. Mai 1870 #) 
gibt keine Erläuterung des Stiftungsbegriffes. Nach herrschender Ansicht fallen 
unter denselben alle „Anstalten“, deren wirtschaftliche Grundlage durch ein Privat- 
rechtsgeschäft geschaffen worden, ohne Rücksicht darauf, ob die zur Verfügung 
gestellten Vermögensstücke dem Stiftungszwecke nur mit ihren Erträgnissen dienst- 
bar werden, oder ob mit der Stiftung eine Einrichtung verbunden sein soll, 
die man im Sprachgebrauch des Lebens als Anstalt bezeichnet, die sich in Wirk- 
1) G.u. VOl. S. 324. 
2) 86 Dorner-Seng a.a. O. 815u. Sartorius im W. B. der d. Verw. St. II Erg. 
Bd. S. 3 
3) G. u. VO Bl. S. 399; geändert durch Art. 8 des Al. z. BGB. 
 
	        
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