Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 63 Die Stiftungen. 
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vorgeschriebenen Weise und zwar unter wesentlicher Mitwirkung der Gemeinde- 
vertretung. Ist die fragliche Stiftung ausschließlich dem Vorteil von Ange- 
hörigen einer bestimmten Konfession gewidmet, so kann der Stifter die 
Bestellung eines kon fe sionellen Stiftungsrates verlangen, und 
wenn mit der Stiftung eine Anstalt verbunden ist, kann er auch an der Be- 
stellung der Verwaltung dieser Anstalt mitwirken 1). Bei Stiftungen gleicher Art 
aber größeren Umfanges?), die erweislich nach der Religionstrennung der 
Katholiken und Protestanten, jedoch vor Einführung des Stiftungsgesetzes er- 
richtet wurden und nur dem Vorteil von Angehörigen einer bestimmten Kon- 
fession gewidmet sind, können auch diese Konfessionsangehörigen die Einsetzung 
eines besonderen konfessionellen Stiftungsrates verlangen 3). 
Bei allen größeren Stiftungen steht es andererseits aber auch dem Ge- 
meinderat zu, von sich aus die Bestellung eines besonderen Stiftungsrates zu 
beschließen "). 
Die in einen besonderen Stiftungsrat als Mitglieder berufenen Personen 
sind zur Annahme des ihnen übertragenen Amtes nicht verpflichtet. Sie ver- 
sehen dasselbe, ohne daß sie einer besonderen staatlichen Bestätigung bedürften, 
als ein staatliches Ehrenamt und können demgemäß auch von der vorgesetzten 
Staatsbehörde aus bestimmten Gründen wieder entlassen werden 5). Den Vorsitz 
in allen besonderen Stiftungsräten führt der Vorsitzende des Gemeindevorstan- 
des oder ein von dem letzteren aus seiner Mitte zu wählender Stellvertreter “). 
In der Verfügung über die Stiftungserträgnisse sind die örtlichen Stiftungsbe- 
hörden grundsätzlich selbständig, in der Verwaltungsführung sind dieselben jedoch 
an eine Reihe von Vorschriften gebunden, welche ihre Selbständigkeit ganz 
wesentlich einschränken?). 
2. Die Verwaltung der übrigen weltlichen Stiftungen, die je nach ihrem 
Umfange Distrikts= oder Landesstiftungen genannt werden, ein- 
schließlich der für die Mittelschulen und Hochschulen bestimmten Stiftungen, 
wird, soweit nicht der Stifter im Gesetze zugelassene Anordnungen anderer 
Art getroffen hat, von den früher erwähnten Staatsbehörden geführt, wenn nötig 
unter Bestellung eigener im Berufsamte tätiger Beamten und unter Einsetzung 
von besonderen Verwaltungsräten, die nach dem Willen des Stifters 
eventuell auch nach konfessionellen Rücksichten gebildet werden können. Die aus- 
drücklich zu Gunsten eines Kreis= oder Bezirksverbandes dder ihrer 
Angehörigen errichteten Stiftungen werden von den regelmäßigen Organen dieser 
1) 5 22 des Ges. 
2) Der Jahresertrag muß sich auf mindestens 1000 fl. belaufen, bezw. die mit der Stiftung 
verbundene Anstalt muß ganz aus den Mitteln der Stiftung unterhalten werden. 
3) §§ 23, 24 des Ges. Der Antrag kann nur einmatl gestellt werden, genießt aber verwal- 
tungsgerichtl. Schutz (§ 11 Abs. 2 Ziff. 6). 
4) 5 25 des Ges. 
5) §927 des Ges. im Vergl. mit § 21 Abs. 3 u. 4; die Qualifikation zum Mitglied ist insbes. auch 
durch den Besitz des badischen Staatsbürgerrechtes und des Wohnsitzes in der Gemeinde bedingt. 
6) 721 Ziff. 1 des Ges. 
7) Bgl. die im Gesetze enthaltenen „allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsführung" 
# 29 ff., außerdem §& 15 des Ges. u. V.O. v. 14. März 1905.
	        
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