206 Die Organisation. Die Selbstverwaltungskörper. 8 64
Verbände verwaltet 1).
3. Bei den sogenannten besonderen, d. h. den Familien-Stipendien
und Aussteuerstiftungen sind den Stiftern größere Rechte hinsichtlich
der Bestellung der Stiftungsverwaltungsbehörden und der Verwaltungsführung
selber eingeräumt ?). Jedoch können die vom Stifter berufenen Personen ihr
Amt nur übernehmen, wenn sie die für die Mitgliedschaft in einem Stiftungs-
rate allgemein verlangten Voraussetzungen erfüllen, und nur auf Grund einer
von der Staatsverwaltungsbehörde verfügten Einweisung in ihre Funktion 7).
Sie unterstehen auch während der Ausübung ihres Amtes einer ständigen
Staatsaufsicht. Wird die Zulassung zur Ausübung des Amtes auf Grund
einer Beanstandung der stiftungsmäßigen Berechtigung untersagt, so können die
Beteiligten hiergegen verwaltungsgerichtliche Klage erheben /).
§s 64. Die Fürsorge für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte. Seit dem
1. Januar 1897 besteht in Baden eine mit eigener Rechtspersönlichkeit versehene
Anstalt, der die Aufgabe zugewiesen ist, bestimmten Beamten der Selbstver-
waltungskörper eine Fürsorge für den Fall der Dienstunfähigkeit sowie eine ge-
wisse Hinterbliebenenversorgung zu gewährleisten 5).
Durch ein unterm 8. Juli 1896 erlassenes Gesetz) ins Leben gerufen und
vorerst nur für die Beamten der Gemeinden besonders die Ratschreiber, sowie
für Sparkassenbeamte bestimmt, erfuhr die neue Einrichtung durch eine zehn
Jahre später, unterm 3. September 1906 ergangene Novelle') eine zeitge-
mäße Weiterbildung, vor allem eine Ausdehnung ihrer Wirksamkeit auf die im
Dienste aller wichtigeren öffentlichen Körperschaften und Anstalten tätigen Per-
sonen. Ausgenommen sind allein die Beamten und Bediensteten der kraft Ge-
setzes der Städte-Ordg. unterstehenden Gemeindens).
Als Unternehmer der Anstalt, welche den Namen „Fürsorge kasse für
Gemeinde= und Körperschaftsbeamte“ führt und ihren Sitz in
Karlsruhe hat, gelten diejenigen Selbstverwaltungskörper, deren Beamte die
Anstaltsfürsorge genießen. Die letzteren nennt das Gesetz Mitglieder der Anstalt.
Die Mitgliedschaft') kann nur von solchen Personen erworben wer-
1) & 32—35 des Ges. Die in der Stiftungsverwaltung berufsmäßig verwendeten Staats-
beamten unterstehen dem Beamtengesetz. Die Frage der Bestreitung ihrer gesetzlichen Bezüge be-
handelten die Art. 15 u. ff. des Etat-Gesetzes.
2) § 36 ff. des Ges. Die Stifter können bei Familienstiftungen sich oder einzelnen Mitgliedern
der betreff. Familien das Recht der Verwaltung vorbehalten, und bei Aussteuer= und Stipendien-
stiftungen das Verwaltungsrecht auch anderen Behörden (bei theologischen Stipendien auch einer
Kirchenbehörde) übertragen.
3) §§ 38 ff. des Ges. Besitz der badischen Staatsangehörigkeit ist hier nicht ausdrücklich
verlangt; wohl aber bei Familienstiftungen Wohnsitz im Lande.
4) § 40 Abs. 2, § 11 Abs. 2 Ziff. 7 des Ges.
5) Vgl. außerdem die §# 14 u. ff. des Gesetzes v. 27. Juli 1902 (G.u. VOll. S. 208), das den
Gemeinden, Bezirksverbänden und Kreisen die Möglichkeit gibt, die dort für die Staatsbeamten
vorgesehene Unfallfürsorge durch statutarische Bestimmung einzuführen.
6) G.u. VOl. S. 183.
7) G.u VOl. S. 381. Nach Erlassung der Novelle wurde das ganze Gesetz in der neuen Fas-
sung veröffentlicht (G.u. VO Bl. S. 389). Unterm 1. Nov. 1906 erging zu demselben eine Vollz.3.
seitens des M. d. J. (G.u. VOl. S. 679).
8) Vgl. oben im Texte bei § 54. Ueber die Grundgedanken des Gesetzes und über die Entwicke-
lung der ganzen Einrichtung vgl. vor allem die eingehenden Reg.Begründungen (Ldtg. 1895/96
Prot. II. K. Beil. H. 4 S. 370 ff. u. 1905/6 Prot. II. K. Beil. H. 3 S. 87 ff.).
9) §§ 2—9 des Ges.