212 Die Gesetzgebung. § 66
erteilen, wenn auch in zwischen die Landtagsperiode umlaufen ist, und die Zusammen-
setzung des neuen Landtages ein anderes politisches Bild zeigen sollte 1).
Die Form der „Bestätigung“ besteht darin, daß der Großherzog im Staatsmini-
sterium den ihm vorgelegten von einem Minister gegengezeichneten Entwurf durch
seine Unterschrift unter Beisetzung des Staatssiegels gutheißt, indem er zugleich den
Befehl ausspricht, denselben als Gesetz zu verkünden. Die durch das Beisetzen der Unter-
schrift bewirkte „Ausfertigung" des Gesetzes hat zugleich die Bedeutung einer authen-
tischen Beurkundung des Gesetzestextes sowie die einer Feststellung darüber, daß das
in Frage stehende Gesetz in verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen. Die Aus-
fertigung muß deshalb die Tatsachen, auf welche sich diese Feststellung stützt, mitent-
halten. Dieselbe wird sodann im Generallandesarchive hinterlegt 2).
Die im §* 66 neben der Bestätigung erwähnte Promulgation bedeutet, wie
sich auch aus dem Wortlaute des damals geltenden LRS. 1 im Zusammenhalt
mit dem Art. 1 des Coce civ. ergibt, lediglich die Verkündigung des
ausgefertigten Gesetzes 3). Diese geschieht durch die Aufnahme eines Abdruckes
der Gesetzesausfertigung in das zur amtlichen Verkündigung von Gesetzen und
Verordnungen bestimmte Gesetzesblatt. Eine auf andere Weise erfolgte Be-
kanntmachung ist ohne rechtliche Wirkung. Der nochmalige Abdruck des Gesetzes
kann unterbleiben, wenn es sich darum handelt, eine früher nur für einen
Landesteil erlassene Gesetzesvorschrift nachträglich weiter auszudehnen 4).
Nicht als Verkündigung im Rechtssinne ist, wenn auch auf gesetzlicher Er-
mächtigung beruhend, die Bekanntmachung des Textes eines Gesetzes in der
durch spätere Abänderungsgesetze bewirkten Fassung anzusehen.
Als amtliches Verkündigun gsblatt diente in Baden bis zum
Jahre 1869, das bereits im Jahre 1803 eingeführte „Regierungsblatt“, das eine
Zeit lang die Bezeichnung „Staats= und Regierungsblatt“ führte. In dem ge-
nannten Jahre trat an seine Stelle ein „Gesetz= und Verordnungsblatt“, dessen
Redaktion vom Sekretariate des Staatsministeriums besorgt wird 5).
Mit der geschehenen Verkündung, d. h. mit dem Erscheinen des Abdruckes
im Gesetz= und Verordnungsblatt, ist die vom Großherzoge erteilte Bestätigung
zu einer unwiderruflichen geworden. Der Art. 1 des A. z. BG. bezeichnet diese
1) Uebereinstimmend Dorner, Ausf. G. S. 4 und für das Reichsrecht Laband a. a. O.
II S. 55. Vgl. auch die Entstehungsgeschichte des RG. v. 8. März 1904 (Aufhebung des § 2 des
Jesuiten Ges.). Die gegenteilige Ansicht von Wielandt a. a. O. S. 165, der sich auch Glock-
nera. a. O. S. 147 unter Berufung auf Landtagsverhandlungen aus den Jahren 1869/70 anzu-
schließen scheint, entbehrt der gesetzlichen Begründung und steht im Widerspruch mit der in der Ver-
fassung dem Großherzog und den Ständen eingeräumten Stellung.
2) Vgl. Wielandta. a. O. S. 165 f.
3) Uebereinstimmend Dorner und Seng a. a. O. S. 12, ebenso Thoma, Der Polizei-
befehl S. 429 und Wielandta. a. O. S. 165. Unbestimmt Dorner, Ausf.G. S. 3 und ihm
folgend Glockner a. a. O. S. 148, nach denen Promulgation auch die Erlassung des Verkündi-
gungsbefehls bezeichnen kann. Dem Sprachgebrauch des badischen Rechtes entspricht letztere Auf-
fassung, die für das franzöfische Recht zutreffend ist, nicht. Vgl. z. B. den I. Landtagsabschied vom
5. Okt. 1820 (Reg. Bl. S. 80) und für das französ. Recht: EsSsmein Elem.de droit const. S. 586 ff.
4) Vgl. die zahlreichen Fälle, in denen die Landesgesetze auf das Gebiet des ehemaligen
Kondominates Kürnbach ausgedehnt wurden.
5) X. Organ. Ed. v 20. April 1803 Abschn. IX. VO. v. 27. Okt. 1807 (RBl. S. 221), vom
14. Mai 1810 (Reg. Bl. S. 157); Ldh. VO. vom 21. Nov. 1868 (RBl. S. 957) und- 8 1 Allgem.
Ausf. VO. zum B#B. vom 11. Nov. 1899 (G.u. VOl. S. 521), der auch den Staatsanzeiger und
dessen Verhältnis zum G.u. VO#l. sowie zur Karlsruher Zeitung behandelt (§ 1, Ziff. 1, 5 u. 6).