Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

212 Die Gesetzgebung. § 66 
erteilen, wenn auch in zwischen die Landtagsperiode umlaufen ist, und die Zusammen- 
setzung des neuen Landtages ein anderes politisches Bild zeigen sollte 1). 
Die Form der „Bestätigung“ besteht darin, daß der Großherzog im Staatsmini- 
sterium den ihm vorgelegten von einem Minister gegengezeichneten Entwurf durch 
seine Unterschrift unter Beisetzung des Staatssiegels gutheißt, indem er zugleich den 
Befehl ausspricht, denselben als Gesetz zu verkünden. Die durch das Beisetzen der Unter- 
schrift bewirkte „Ausfertigung" des Gesetzes hat zugleich die Bedeutung einer authen- 
tischen Beurkundung des Gesetzestextes sowie die einer Feststellung darüber, daß das 
in Frage stehende Gesetz in verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen. Die Aus- 
fertigung muß deshalb die Tatsachen, auf welche sich diese Feststellung stützt, mitent- 
halten. Dieselbe wird sodann im Generallandesarchive hinterlegt 2). 
Die im §* 66 neben der Bestätigung erwähnte Promulgation bedeutet, wie 
sich auch aus dem Wortlaute des damals geltenden LRS. 1 im Zusammenhalt 
mit dem Art. 1 des Coce civ. ergibt, lediglich die Verkündigung des 
ausgefertigten Gesetzes 3). Diese geschieht durch die Aufnahme eines Abdruckes 
der Gesetzesausfertigung in das zur amtlichen Verkündigung von Gesetzen und 
Verordnungen bestimmte Gesetzesblatt. Eine auf andere Weise erfolgte Be- 
kanntmachung ist ohne rechtliche Wirkung. Der nochmalige Abdruck des Gesetzes 
kann unterbleiben, wenn es sich darum handelt, eine früher nur für einen 
Landesteil erlassene Gesetzesvorschrift nachträglich weiter auszudehnen 4). 
Nicht als Verkündigung im Rechtssinne ist, wenn auch auf gesetzlicher Er- 
mächtigung beruhend, die Bekanntmachung des Textes eines Gesetzes in der 
durch spätere Abänderungsgesetze bewirkten Fassung anzusehen. 
Als amtliches Verkündigun gsblatt diente in Baden bis zum 
Jahre 1869, das bereits im Jahre 1803 eingeführte „Regierungsblatt“, das eine 
Zeit lang die Bezeichnung „Staats= und Regierungsblatt“ führte. In dem ge- 
nannten Jahre trat an seine Stelle ein „Gesetz= und Verordnungsblatt“, dessen 
Redaktion vom Sekretariate des Staatsministeriums besorgt wird 5). 
Mit der geschehenen Verkündung, d. h. mit dem Erscheinen des Abdruckes 
im Gesetz= und Verordnungsblatt, ist die vom Großherzoge erteilte Bestätigung 
zu einer unwiderruflichen geworden. Der Art. 1 des A. z. BG. bezeichnet diese 
1) Uebereinstimmend Dorner, Ausf. G. S. 4 und für das Reichsrecht Laband a. a. O. 
II S. 55. Vgl. auch die Entstehungsgeschichte des RG. v. 8. März 1904 (Aufhebung des § 2 des 
Jesuiten Ges.). Die gegenteilige Ansicht von Wielandt a. a. O. S. 165, der sich auch Glock- 
nera. a. O. S. 147 unter Berufung auf Landtagsverhandlungen aus den Jahren 1869/70 anzu- 
schließen scheint, entbehrt der gesetzlichen Begründung und steht im Widerspruch mit der in der Ver- 
fassung dem Großherzog und den Ständen eingeräumten Stellung. 
2) Vgl. Wielandta. a. O. S. 165 f. 
3) Uebereinstimmend Dorner und Seng a. a. O. S. 12, ebenso Thoma, Der Polizei- 
befehl S. 429 und Wielandta. a. O. S. 165. Unbestimmt Dorner, Ausf.G. S. 3 und ihm 
folgend Glockner a. a. O. S. 148, nach denen Promulgation auch die Erlassung des Verkündi- 
gungsbefehls bezeichnen kann. Dem Sprachgebrauch des badischen Rechtes entspricht letztere Auf- 
fassung, die für das franzöfische Recht zutreffend ist, nicht. Vgl. z. B. den I. Landtagsabschied vom 
5. Okt. 1820 (Reg. Bl. S. 80) und für das französ. Recht: EsSsmein Elem.de droit const. S. 586 ff. 
4) Vgl. die zahlreichen Fälle, in denen die Landesgesetze auf das Gebiet des ehemaligen 
Kondominates Kürnbach ausgedehnt wurden. 
5) X. Organ. Ed. v 20. April 1803 Abschn. IX. VO. v. 27. Okt. 1807 (RBl. S. 221), vom 
14. Mai 1810 (Reg. Bl. S. 157); Ldh. VO. vom 21. Nov. 1868 (RBl. S. 957) und- 8 1 Allgem. 
Ausf. VO. zum B#B. vom 11. Nov. 1899 (G.u. VOl. S. 521), der auch den Staatsanzeiger und 
dessen Verhältnis zum G.u. VO#l. sowie zur Karlsruher Zeitung behandelt (§ 1, Ziff. 1, 5 u. 6).
	        
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