Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

§ 71 Das Verfahren in Verwaltungssachen. 231 
  
die Versäumung der Frist kann unter gewissen Voraussetzungen eine Wieder- 
herstellung erfolgen 1). 
Die Einlegung des Rekurses hat aufschiebende Wirkung, jedoch kann unter 
Umständen der Vollzug der angefochtenen Maßregel trotzdem durchge führt wer- 
den 2). Die Rekursstelle kann eine Entschließung zum Vorteile des Rekurrenten 
nur dann treffen, wenn vorher dem Gegner Gelegenheit gegeben war, sich über 
den Rekurs zu äußern 3). 
Eine allgemeine Bestimmung der zuständigen Rekursbehörde 
ist nur bezüglich der Anfechtung der Entschließungen der Bezirksämter und Be- 
zirksräte gegeben. Hier geht der Rekurs, wenn nicht ausnahmsweise der Lan- 
deskommissär oder der Verwaltungshof zur Verbescheidung berufen ist, direkt an 
das für den betreffenden Gegenstand zuständige Ministerium 0. 
Weiter ist vorgeschrieben, daß die Ministerien, wenn der Instanzenzug nicht 
ausdrücklich durch besondere Gesetze oder Verordnungen schon vorher abgeschlossen 
ist, die letzte Instanz bilden sollen. 
Nur in den Fällen, bei denen es sich um die Kränkung „verfassungsmäßiger 
Gerechtsame“ handelt, kann der Rekurs bis an das Staatsministerium weiter- 
geführt werden; ebenso fungiert das letztere dann als Rekursinstanz, wenn die 
erste Entscheidung von einem der Ministerien ausgegangen 5). 
Einen besonderen Fall des Rekurses bildet das in § 26 Pol. StrGB. vorge- 
sehene Gesuch um Abhilfe, das von den Beteiligten geltend gemacht werden 
kann, die sich durch die Erlassung einer polizeilichen Vorschrift als beschwert an- 
sehen. Hier hat der Rekurs an und für sich keine aufschiebende Wirkung ). 
Ist neben dem Rekurs auch die Klage an den Verwaltungsgerichtshof ein- 
gereicht, so hat das Ministerium, welches dem Rekurse stattgibt, den Verwaltungs- 
gerichtshof davon in Kenntnis zu setzen?). 
8) Die Beschwerde oder Einsprache ist nur in ganz bestimmten Fällen 
gegen Verfügungen des Bezirksamtes zugelassen und geht an den Bezirksrat, 
gegen dessen Entscheidung dann das allgemeine Rechtsmittel des Rekurses offen 
steht. Die Einreichung der Beschwerde hat beim Bezirksamt binnen einer Aus- 
schlußfrist von vierzehn Tagen zu erfolgen 8). 
7) Das Gesuch um Wiederherstellung steht denjenigen (dritten) 
Beteiligten zu, die in dem der Entschließung vorausgegangenen Verfahren nicht 
mitgewirkt haben, sei es daß sie von der Einleitung des Verfahrens nicht m 
1) #§ 31, 32, 34 Verf. O. Will der Vorsitzende des Bezirksrates den Rekurs ergreifen, so kann 
er die Bekanntgabe des Beschlusses, jedoch höchstens 14 Tage, aussetzen. Diese Bekanntgabe erfolgt 
dann unter dem Anfügen, daß der Rekurs eingelegt sei mit Bezeichnung der Gründe. Die Beteilig- 
ten sind aufzufordern, etwaige Erklärungen binnen 14 Tagen beim Bezirksamt abzugeben. Dann 
werden die Akten dem Ministerium vorgelegt. Verf.O. 38. 
2) Verf.O. F 33. 
3) & 35 Verf. O. 
4) § 37 Verf. O. 
5) § 36 Verf.O. Der Ausdruck: verfassungsmäßiger Gerechtssame ist dem & 67 Verf. Urk. ent- 
lehnt. Ueber seine Bedeutung vgl. das oben § 23 Gesagte. 
6) 5 26 Abs. 2 PStr GB., es kann jedoch die Einstellung verfügt werden. 
7) 5§ 40 Verf. O. 
8) & 39 Verf.O. Vgl. z. B. Verw. Ges. § 6 Ziff. 7 a. E. Beschwerden in Bausachen.
	        
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