Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 73 Die Verwaltungsexekution. 239 
  
73. Die Verwaltungsexekution. 1. Allgemeine gesetzliche Vorschriften 
über die Vollstreckung auf dem Gebiete der Verwaltung finden sich neben den 
bezüglichen Anordnungen der Verf.-Ordnung im VRfl. Gesetz, im Polizeistrafge- 
setzbuch und in dem Gesetze vom 12. April 1899 über die Zwangsvollstreckung 
wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen 1). 
Zu dem letztgenannten Gesetze sind zwei Verordnungen ergangen, von denen 
die eine 2) sich mit dem Vollstreckungsverfahren der staatlichen Finanzbehörden be- 
faßt, während die andere alle übrigen, nicht von diesen Behörden zu betreiben- 
den, Forderungen zum Gegenstande hat, die sich auf dem Gebiete der inneren 
Verwaltung ergeben (einschl. der Kommunal= und öffentlichen Verbandsverwal- 
tung) 3). Für die Beitreibung der öffentlich-rechtlichen Forderungen der Gemein- 
den gelten endlich noch die Vorschriften in I§ 1—12 der VO. vom 3. November 
1884 4. 
2. Berufen zur Vornahme der Vollstreckung sind grundsätzlich die Ver- 
waltungsbehörden , auch wenn es sich um die Durchführung verwal- 
tungsgerichtlicher Entscheidungen handelt. Woreine andere Verwaltungsstelle nicht 
als Vollstreckungsorgan ausdrücklich berufen ist, sind allgemein die Polizeibehör- 
den zuständig 5). Für einzelne Fälle ist die Mitwirkung der bürgerlichen Gerichte 
vorbehalten. 
Als Hilfsorgane bei der Vollstreckung dienen bei Geldforderungen 
außer den Gerichtsvollziehern die unteren Beamten der Vollstreckungsbehörden, 
auf dem Gebiete der Finanzverwaltung die Steuer-, Zoll= und Grenzaufseher. 
Für die einzelnen Gemeinden kann auf ihren Antrag vom Bezirksamte ein be- 
sonderer Amtsvollzieher bestellt werden, der der Disziplinargewalt des Bezirks- 
amtes untersteht und von diesem jederzeit wieder entlassen werden kann). Ueber 
die Hilfsorgane der Polizeibehörden (Gensdarmerie, Schutzmannschaft) wird an an- 
derer Stelle näheres berichtet werden. 
3. Zulässig ist die Vollstreckung auf Grund a) von rechtskräftigen End- 
urteilen und denjenigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, gegen welche 
das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet, sowie von Vergleichen, die vor einem 
Verwaltungsgerichte abgeschlossen wurden 7); b) von vollzugsreifen Entscheidungen 
und Verfügungen der Verwaltungsbehörden; c) von zum Vollzuge genehmigten 
Abgaberegistern und Gebührenfestsetzungen der Gemeinden und vollzugsreifen 
Beitragsverzeichnissen der den Gemeinden hinsichtlich der Erhebung von Bei- 
trägen gesetzlich gleichgestellten öffentlich-rechtlichen Verbände; d) von Vollstreckungs- 
befehlen, deren Erwirkung in einem dem Zivilprozeß nachgebildeten Mahnver- 
fahren auf dem Gebiete der inneren Verwaltung zur Beitreibung öffentlich-recht- 
licher Geld forderungen gestattet ist. 
1) Bgl. VRPflG. s 44, 45 und § 4 Abs. 5 Ziff. 5, PStre B. 38 30, 31; sowie G.u.VOl. 
1899 S. 111. 
2) BVO. des Min. der F. v. 30. Oktober 1899 (G.u. VOl. S. 510). 
3) BO. des Min. des J. v. 27. Januar 1900 (G.u. VOl. S. 387). 
4) G. u. WOl. S. 455. 
5) § 45 VRuflG. § 13 Verf.O. 
6) 3§ 9, 10, 20 VO. v. 27. Jan. 1900. 
7) VReflGes. § 44. VO. v. 27. Jan. 1900 FlI.
	        
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