24 Die Verwaltung. Allgemeines. 8 74
bemessung der abzutretenden Rechte als maßgebend erklärten Zeitpunkte einge—
gangen wurde.
„ Die für die Entziehung des Eigentums geltenden Entschädigungs-
grundsätze finden auch Anwendung auf die Fälle der Beschränkung desselben,
sowie auf die Entziehung oder Beschränkung der Rechte an Grundstücken ##½).
Der für die Bemessung der Entschädigung maßgebende Zeitpunkt ist im Ge-
setze ausdrücklich bestimmt und auf den Augenblick zurückverlegt worden, mit
welchem die Enteignungsabsicht öffentlich in amtlicher Form bekannt gegeben,
oder über die Abtretung eine Vereinbarung erzielt wird. Besondere Anord-
nungen gelten für die Enteignung zu Ortsstraßenzwecken 2).
2. Das Enteignungsverfahren zerfällt in drei Abschnitte: Das
Abtretungs-, das Entschädigungs= und das Vollziehungsverfahren.
a) Das Abtretungsverfahrens), das die Herbeiführung einer Ent-
scheidung über die Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung zum Gegen-
stande hat, beginnt mit einem vom Unternehmer an das Bezirksamt zu stellen-
den Antrag, der, wenn er den formellen Anforderungen des Gesetzes genügt ½),
öffentlich bekannt gemacht und dann in einer besonderen Tagfahrt unter Zuzug
der Beteiligten von der Abtretungskommission geprüft und begutachtet wird.
Die Abtretungskommission, welche im Zweifelsfalle aus einem Beamten des Be-
zirksamtes, einem oder mehreren technischen Beamten oder Sachverständigen und
dem Bürgermeister des Ortes besteht, soll womöglich auch eine gütliche Erledi-
gung des ganzen Verfahrens oder doch der Abtretungsfrage herbeizuführen suchen.
Der Beschluß der Kommission wird, wenn es nicht zu einer Einigung mit den
Beteiligten gekommen, dem Ministerium des Innern vorgelegt, das den gestell-
ten Antrag entweder, vorbehaltlich des Rekurses an das Staatsministerium, zu-
rückweist, oder die Entscheidung des Staatsministeriums herbeiführt. Die Abtre-
tungsentscheidung des Staatsministeriums, die mit einem Rechtsmittel nicht
mehr angefochten werden kann, bestimmt zugleich den Plan des Unter-
nehmens 5). Ein förmliches der Abtretungsverhandlung vorausgehendes Plan-
feststellungsverfahren, an das dann auch das Staatsministerium gebunden ist,
findet nur bei der Anlage und Veränderung von Ortsstraßen statt; hier ist da-
her auch das Abtretungsverfahren einfacher gestaltet. Wohl aber ist es seit dem
Inkrafttreten der Novelle des Jahres 1908 dem Unternehmer gestattet, vor der
Einleitung des ordentlichen Verfahrens eine vorläufige Entscheidung über die
Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung zu beantragen, auch wenn der
Plan des Unternehmens noch nicht in allen Einzelheiten feststeht ").
Kommt es vor der Kommission zu einer Vereinbarung über die Abtretung
des Rechts sowie über die Entschädigung, so ist hierüber ein Protokoll aufzu-
nehmen, das die Beteiligten bindet wie ein nach § 313 BEB. beurkundeter
1) & 15 des Ges.
2) § 8. 5 30 des Ges.
3) &§ 16—35 des Ges.
4) Hierüber hat das Ministerium des Innern zu entscheiden, dem der Antrag seitens des Be-
zirksamtes alsbald vorzulegen ist. § 19 Abs. 1 und 2.
5) Vgl. die besondere Vorschrift in & 29 Ziff. 5 des Ges.
6) 65 30, 31, 35 a des Ges.