Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

246 Die Verwaltung. Allgemeines. 8 74 
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Eine Verwaltungsbeschwerde ist gegenüber dem Feststellungsbescheid nicht 
eröffnet, wohl aber steht allen Beteiligten das Recht zu, denselben innerhalb 
einer Frist von zwei Monaten bei den ordentlichen Gerichten im Wege der 
Klage anzufechten, den Enteigneten jedoch nur, wenn sie im Verwaltungsver- 
fahren mit Anträgen aufgetreten sind ). 
c) Das Vollziehungsverfahren?), das nach Rechtskraft des Fest- 
stellungsbescheides seinen Anfang nimmt, umfaßt die Erfüllung der durch das 
Entschädigungsverfahren präzisierten Enteignungsbedingung durch Zahlung oder 
Hinterlegung der festgesetzten Summe, sowie die daraufhin ergehende Abschluß- 
erklärung des Landeskommissärs, den sogenannten Enteignungsbeschluß. 
Der letztere hat lediglich deklaratorische Bedeutung, er stellt fest, daß die Ent- 
eignung „endgültig und rechtswirksam geworden ist“. 
3. Die Wirkungen der Enteignung bestehen darin, daß mit der Zu- 
stellung des Enteignungsbeschlusses, die von dem Verfahren betroffenen Rechte, 
die der Ausführung des Unternehmens entgegenstehen, erlöschen, und daß zu 
gleicher Zeit die für die Durchführung des Unternehmens im Staatsministerial- 
bescheid bezeichneten Berechtigungen zugunsten des Unternehmens neu be- 
gründet werden. Die dinglich berechtigten Dritten können sich, soweit ihre Be- 
fugnisse nicht im Enteignungsbeschlusse vorbehalten sind, nur noch an die Ent- 
schädigungssumme halten 3). 
Das Gesetz bezeichnet die Wirkung der Enteignung zwar ausdrücklich als 
einen Rechtsübergang, es wollte damit aber keineswegs den Rechtserwerb des 
Enteigners zu einer Rechtsnachfolge erklären ). Es treten deshalb die Wirkung 
der Enteignung, vorausgesetzt, daß das Verfahren formell richtig durchge führt 
ist, auch dann ein, wenn es sich herausstellt, daß der Enteignete in Wirklichkeit 
nicht der Eigentümer war. Unabhängig ist die Wirkung der Enteignung ferner 
auch von den Vorschriften des Grundbuchrechtes. Dessen ungeachtet wird es den 
beim Verfahren beteiligten Behörden zur Pflicht gemacht, dafür Sorge zu tragen, 
daß sowohl über die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch ein Vermerk 
vorgenommen, als auch der Enteignungsbeschluß unter gleichzeitiger Löschung 
dieses Vermerks zum Eintrag gebracht wird 5). 
Handelt es sich um drin gliche Fälle, so kann der Landeskommissär 
1) Die Zuständigkeit der Gerichte wurde erst mit dem Gesetze vom 28. Aug. 1835 begründet, 
vordem entschieden auch über die Entschädigung die Verwaltungsbehörden, vgl. Weizel a. a. O. 
S. 100. Die Klage des Unternehmers ist nicht nur gegen den Eigentümer, sondern auch gegen die 
im Verfahren mitaufgetretenen dinglich Berechtigten zu erheben. Der Beklagte kann, auch wenn 
die Frist umlaufen ist, oder er auf den Rechtsweg verzichtet hat, Widerklage erheben. Streitigkeiten 
zwischen dem Nebenberechtigten und dem Eigentümer über das Anteilverhältnis an der Entschädi- 
gungssumme werden allein unter diesen ausgetragen. Ausschließlich zuständig ist das Gericht der 
belegenen Sache; gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes findet ein weiteres Rechts- 
mittel nicht statt. § 45 des Ges. 
2) 88 46 u. ff. des Ges. 
3) Ist die Entschädigungssumme hinterlegt, so kann jeder an derselben Berechtigte bei dem 
für die Zwangsvollstreckung zuständigen Notariate ein Verteilungsverfahren bean- 
tragen. Das gleiche Recht hat auch die Hinterlegungsstelle. § 51 Abs. 3 des Ges. 
4) 450 des Ges. Der Kommiss. Bericht der II. K. zur Novelle von 1908 bezeichnet die Fassung 
des § 50 ausdrücklich als unzutreffend, als einen „Schönheitsfehler". Ldtg. 1907/8 II. K. Druck- 
sache Nr. 86 a. 
5) §&§ 19 Abs. 2; 51 Abs. 2.
	        
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