Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

248 Die Verwaltung der Finanzen. Die staatliche Finanzverwaltung. 
M 
à3 
Bweiter Abschnitt. 
Die Verwaltung der Finanzen. 
Erstes Kapitel. 
Bie staatliche Finanzverwaltung. 
A. Staatsvermögen und Staatsschuldent). 
75. Einleitung. Die wirtschaftlichen Güter, die der badische Staat zur 
Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, verschafft er sich einmal aus der privatwirtschaft- 
lichen Verwaltung seines eigenen Vermögens. Eine weitere, durch privatrecht- 
liche Vorschriften geregelte Erwerbsquelle bieten ihm die durch Sonderbestim- 
mungen des bürgerlichen Rechtes gewährleisteten Vermögensanfälle an den 
Staat. 
Zu diesen Einnahmen kommt eine große Reihe von wirtschaftlichen Werten 
hinzu, die dem Staate auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zufließen, als 
Folge der Betätigung seiner öffentlichen Gewalt, oder als Entgelt für die Be- 
nützung gewisser im öffentlichen Interesse geschaffener Einrichtungen, oder die 
er als Glied des größeren Bundesstaates vom Reich erhält. 
Die wichtigste Einnahmequelle des badischen Staates sind endlich die Steuern, 
die er auf dem von der Reichsgesetzgebung nicht in Anspruch genommenen Ge- 
biete erhebt. 
Die Beschaffung, Verwaltung und Verwendung der zur Führung des Staats- 
wesens notwendigen Gelder ist in erster Linie Sache des Finanzministeriums 
und der ihm, unterstellten Behörden. 
Zur Verwaltung der eingekommenen Staatsgelder besteht neben den früher 
bereits erwähnten Mittel- und Lokalbehörden ein über das ganze Land ver- 
breitetes Netz von Kasseneinrichtungen, die in der Landeshauptkasser:) 
ihre Spitze finden, der wiederum als selbständige Anstalten zur Verwaltung 
der Staatsschulden die Amortisations kasse und die Eisenbahnsschul- 
dentil gungskasse zur Seite stehen. 
Die Landeshauptkasse bewirkt nach den Weisungen des Finanzministeriums 
den Vollzug sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der allgemeinen 3) Staatsver- 
waltung mit Ausnahme jener, welche sich auf den Geschäftskreis einer der drei 
Finanzmittelstellen, auf den der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues auf 
die Bezirksjustiz und Polizei, auf die Strafanstalten, das polizeiliche Arbeitshaus, 
die Heil- und Pflegeanstalten, die Landesstatistik, die Beförderung von Gewerbe- 
und Landwirtschaft oder auf den Verwaltungsaufwand der Oberrechnungskammer 
beziehen #0. 
1) Literatur:e RHegenauer, Dr. Fr. Ant., Der Staatshaushalt des Großd. Baden, Karls. 
ruhe 1863; v. Philippowich, Dr. E., Der badische Staatshaushalt in den Jahren 1869—1889, 
Freiburg i. Br. 1889; Buchenberger, Dr. A., Finanzpolitik und St. Haushalt im Großh. 
Baden in den Jahren 1850—1900. Heidelberg 1902. 
2) Bis zum Erlaß der Ldh. VO. v. 14. Xl. 02 Generalstaatskasse genannt. 
3) Im Gegensatz zu den „ausgeschiedenen Verwaltungszweigen“. (Näheres über dieselben 
siehe unten S. 253 und § 90.) 
4) Vgl. hierzu die Mitteilungen von E. Scubert im Sammelwerk S. 723.
	        
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