Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

250 Die Verwaltung der Finanzen. Die staatliche Finanzverwaltung. 8 76 
  
bereits in den Zeiten des absoluten Staates anerkannt; durch den 8 14 Abs. 3 
Verf.-Urk. wurde sie nochmals ausdrücklich bestätigt. 
Im geschäftlichen Verkehr erhält die Bezeichnung des Fiskus einen Zusatz, 
der das einzelne Verwaltungsgebiet anzeigt, in welchem der Staat gerade tätig 
ist (z. B. Landesfiskus-Unterrichtsverwaltung). Für den Staat als Verwalter 
der Domänen ist die Bezeichnung „Domänenärar“ zur üblichen geworden. 
Die Vertretung des Landesfiskus im Privatrechtsverkehr bestimmt sich nach 
den Ldh. Verordnungen vom 20. September 1832 und vom 18. März 1865. 
Letztere Vorschrift gilt auch für Streitigkeiten, die vor den Verw. Gerichten verhandelt 
werden, vorbehaltlich der Bestimmung in § 41 Ziff. 2 V Rpfl G.. 
2. Für die Zwecke der Finanzverwaltung wird das dem Staate zur Ver- 
fügung stehende Vermögen eingeteilt in den Staatsgrundstock, den 
Domänengrundstock und das bewe gliche Staatsvermögen. 
à) Der erstere umfaßt die dem Staate gehörenden Liegenschaften, welche zur 
„Verwendung für Staatszwecke“ bestimmt sind, auch für den Fall, daß eine solche 
Verwendung tatsächlich nicht mehr stattfindet. Zum Staatsgrundstock gehören 
also nicht nur die bei der Ausübung der obrigkeitlichen, sondern auch die bei 
der sozialen Staatstätigkeit verwendeten Liegenschaften, selbst wenn der be- 
treffende Zweig der Staatstätigkeit mit auf die Erreichung eines wirtschaftlichen 
Nutzens gerichtet ist. Der Staatsgrundstock umfaßt deshalb nicht nur die Ge- 
richts- und Verwaltungsgebäude mit Zubehörden, sondern auch alle diejenigen 
staatlichen Anstalten, deren Leitung und Betrieb der Staat aus Gründen des 
öffentlichen Interesses auf sich übernommen hat, wie z. B. die öffentlichen Samm- 
lungen, Schulen, die Staatseisenbahnen und die Staatssalinen. 
Das Recht des Staates an den einzelnen Bestandteilen des Staatsgrund- 
stocks bestimmt sich nach den Vorschriften des BG. Dieselben sind insbesondere, 
mangels einer landesrechtlichen Vorschrift mit Ausnahme der dem öffentlichen 
Verkehr dienenden Eisenbahnen in ihrer Verkehrsfähigkeit nicht mehr beschränkt 2). 
Mit Rücksicht auf ihre Verwendung sind sie jedoch bei der Aufstellung der Ver- 
mögenssteuerkataster nicht veranlagt 3). 
Für die staatliche Finanzverwaltung erhalten die Grundstocksbestandteile dann 
eine besondere Bedeutung, wenn sie für ihre bisherigen Zwecke längere Zeit 
hindurch keine Verwendung finden oder ganz entbehrlich werden. Im ersteren 
Falle werden sie in der Regel der Domänenadministration oder einem andern, 
unter dem Finanzministerium stehenden Verwaltungszweig zur Verwaltung auf 
Rechnung des betreffenden Ressorts überwiesen, im andern Falle sind sie für 
Rechnung der Amortisationskasse zu veräußern 7. 
1) Reg. Bl. 1832 S. 445; 1865 S. 121. Im Zweifel ist die für die betreffende Angelegenheit 
zuständige Mittelstelle zur Vertretung berufen; bei Ansprüchen an den Staat aus Handlungen von 
Beamten, ebenso bei Sachen, die ihrer unmittelbaren Verwaltung unterstehen, die Ministerien. 
2) Vgl. Dorner und Seng a. a. O. S. 122 und S. 486 (Eisenbahnen). 
3) Verm. St G. § 30; von den Grundstücken der Staatssalinen werden aber diejenigen, die 
nicht zu den Badeanstalten gehören und nicht Zwecken der Gesundheitspflege dienen, wie die Be- 
standteile des Domänenärars behandelt. 
4) Etat-Ges. § 33. Bei Veräußerungen von Grundstücken der Eisenbahnverwaltung oder 
Wasser= und Straßenbauverwaltung fließen die erzielten Erlöse in die Eisenbahnschuldentilgungs- 
kasse oder in die Wasser= und Straßenbaukasse.
	        
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