8 76 Das Staatsvermögen. 251
Dem Staatsgrundstocke zuzuzählen sind die unter der Herrschaft des früheren
Landrechtes eine besondere Art von Staatsgütern bildenden öffentlichen Wege
und Plätze, deren Unterhaltungspflicht dem Staate obliegt, sowie die öffentlichen
Gewässer im Sinne des § 1 des Wass.-Ges. nebst den nicht öffentlichen Seen,
an denen ein anderes Eigentumsrecht nicht nachzuweisen ist (§ 4 Abs. 2 Wass.-Ges.).
Auch an diesen Objekten besitzt der Staat ein nach den Vorschriften des BGB.
zu beurteilendes Privateigentum, das sich allerdings mit Rücksicht auf die kon-
kurrierende Bestimmung für den Gemeingebrauch oder den öffentlichen Verkehr
nur in sehr geringem Umfange betätigen kann.
Als grundstocksartige Vermögensbestandteile, die nicht unter den später zu
erörternden Domänenbegriff fallen, erscheinen endlich die dem Staate auf Grund
der Fischereigesetze zustehende Berechtigung zum Fischen in den öffentlichen und
in den sogenannten Gewerbswassern, ebenso wie das ihm durch das Bergge-
setz eingeräumte Ausbeutungsrecht an allen Salzablagerungen und Solgquellen
des Landes.
b) Der Domänengrundstock setzt sich aus einer bestimmten Zahl von
liegenschaftlichen Werten zusammen, deren Erträgnisse, auf rein privatwirtschaft-
lichem Wege gewonnen, der Staatskasse als Einnahmen zufließen 1).
Der heutige Bestand des Domänengrundstockes beruht auf den zur Zeit der
Begründung des Staates vorhandenen aus den verschiedensten Rechtstiteln er-
worbenen besonderen Gütern, deren Erträgnisse zur Bestreitung des Unterhaltes
des Landesherrn und der Kosten der Landesverwaltung zu verwenden waren,
und aus den im Wege der Surrogation an ihre Stelle getretenen Werten 2).
Ihrer wirtschaftlichen Verwendungsart nach zerfallen die einzelnen Bestandteile
desselben in die landwirtschaftlich und gewerblich ausgenützten Stücke, die soge-
nannten Kameraldomänen, und in die der Holznutzung bestimmten so-
genannten Forstdomänen.
Der 5 59 der Verf.-Urkunde hat die Verwaltung und Nutzung aller Domänen,
ohne Rücksicht auf den Erwerbstitel der einzelnen Bestandteile dem Staate bis zur
„Herstellung der Finanzen“ überlassen unter Aufrechterhaltung einer besonderen
Haftung ihrer Erträgnisse für die dem Landesherrn zukommenden Ziovilliste.
Durch das Gesetz vom 3. März 1854 wurde jedoch ein bestimmter Teil jener Ob-
jekte als Hofausstattung dem Landesherrn zur alleinigen Nutzung überlassen 3),
der dann die Bezeichnung „Hofdomänen“ erhielt im Gegensatz zu den in staat-
licher Verwaltung verbliebenen sogenannten Staatsdomänen.
Die Verwaltung der Hofdomänen liegt in den Händen der Gr. General-
1) Näheres über den Begriff der Domänen siehe bei Regenauer und Buchenber-
ger a. a. O.; vgl. ferner die von der Forst= und Domänendire ktion herausgegebene Schrift: Die
Kameraldomänen des Großh. Baden im 19. Jahrhundert. Karlsruhe 1906.
2) Zu dem Domanialgrundstocksvermögen gehören demnach auch die Fonds, welche als Kauf-
schillinge, Ablösungskapitalien und dergl. der Domänenverwaltung zuflossen, und, soweit sie nicht
zum Erwerb neuen Grundbesitzes verwendet wurden, bei der Staatsschuldenkasse verzinslich ange-
legt sind, außerdem ein Betrag von 12 Millionen Gulden, die der Staatsschuldentilgungskasse
seinerzeit unentgeltlich vorgestreckt waren (vgl. Philippowich a. a. O. S. 28, Buchen-
berger S. 139, Regenauer S. 283 ff.).
3) Reg. Bl. S. 43 (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Ges. und das demselben angeheftete Verzeichnis).