Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

252 Die Verwaltung der Finanzen. Die staatliche Finanzverwaltung. 877 
  
intendanz der Zibvilliste, diejenige der Staatsdomänen wird in oberer Instanz 
von der dem Finanzministerium unterstellten Forst= und Domänendirektion be- 
sorgt. Als Lokalbehörden zur Verwaltung der Kameraldomänen fungieren die 
Domänenämter und zur Bewirtschaftung der Forstdomänen die Forstämter. Für 
die Verwaltung der letztgenannten Art von Domänengütern stellt das später zu 
erörternde Forstgesetz vom 15. Mai 1833 gewisse leitende Gesichtspunkte auf. 
Bezüglich aller Bestandteile des Domanialvermögens schreibt die Verf.-Urk. vor, 
daß, abgesehen von besonderen, speziell aufgeführten Ausnahmefällen (Ablösung von 
Berechtigungen, Veräußerungen aus staatswirtschaftlichen Gründen zur Beförde- 
rung der Landeskultur oder zur Aufhebung einer nachteiligen eigenen Verwal- 
tung, ferner Veräußerungen zum Zweck der Beendigung eines Rechtsstreites), 
eine Veräußerung derselben nicht stattfinden darf ohne Zustimmung der Stände- 
versammlung, und daß der gewonnene Erlös zu neuen Erwerbungen verwendet 
oder der Schuldentilgungskasse zur Verzinsung übergeben werden muß 1). 
Als privatwirtschaftlich genutzte Güter unterliegen die Domänen auch der 
Gemeindebesteuerung, mit Ausnahme der landesfürstlichen Residenz-, Lustschlösser 
und Gärten 2). 
c) Das bewegliche, nicht zum Domänengrundstock gehörende, Vermögen des 
Staates besteht aus den in den einzelnen Verwaltungszweigen vorhandenen 
Vorräten an Geld, Naturalien und den bei denselben als Ueberschüsse vorhan- 
denen Forderungen (dem sogenannten Betriebsfonds)3), ferner aus den von 
der Amortisationskasse erwirtschafteten Aktivbeständen und endlich aus dem bis 
zum Jahre 1900 für Zwecke der Hinterbliebenen = Versorgung der Beamten 
und Lehrer angesammelten nebst dem in der badischen Militärwitwenkasse noch 
vorhandenen Vermögen, das den bezeichneten Zwecken dauernd gewidmet bleibt 7. 
& 77. Die Staatsschulden. Wie das Aktivvermögen des Staates, so zer- 
fallen auch dessen Schulden in solche, die in unmittelbarem Zusammenhange stehen 
mit der Lösung der Aufgaben eines einzelnen Verwaltungszweiges, die einge- 
gangen wurden, um die Durchführung dieser Aufgaben unmittelbar zu ermög- 
lichen und in solche die, losgelöst von diesem Zusammenhange, zu dem Zwecke 
aufgenommen wurden, dem Staate eine außerordentliche Einnahme zu ver- 
schaffen, die Staatsschulden im engeren Sinn. Nur für die Verwaltung der 
letzteren bestehen allgemeine gesetzliche Vorschriften. 
Die erste gesetzliche Ordnung des Staatsschuldenwesens erfolgte durch die 
wenige Monate nach der förmlichen Begründung des neuen Staates, unterm 
1. Oktober 1806 erlassene Schuldpragmatik5), welche den Begriff der rechtmäßigen 
Staatsschulden näher bestimmte und für deren Aufnahme gewisse erschwerende 
Voraussetzungen verlangte. Ein unterm 31. August 1808 ergangenes Edikt 
1) Verf. Urk. # 58; vgl. auch die §§ 60 und 61 über die Sonderbehandlung der bezüglichen Re- 
gierungsvorlagen. 
2) Gde.(St.)O. 8 86 Ziff. 2 und 4. 
3) Vgl. über diesen: Buchen berger a. a. O. S. 21. 
4) Vgl. Buchenberger a. a. O. S. 214. Nicht zum Grundstock, sondern zu den laufen- 
den Ueberschüssen rechnen nach der Vorschrift des Ges. v. C. Febr. 1851 die Erlöse aus Ausstockungen 
von Domänenwaldungen (Reg. Bl. S. 63). 
5) Reg. Bl. S. 89 u. ff.
	        
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