256 Die Verwaltung der Finanzen. Die staatliche Finanzverwaltung. 87
brauch die Verkehrssteuern und Verbrauchssteuern als indirekte, die übrigen
als direkte bezeichnet. Zu den letzteren wird auch die auf Grund der Be-
stimmungen des Forstgesetzes zu erhebende Gebühr für die vom Staate ausge-
übte Bewirtschaftung gewisser nicht in seinem Eigentum stehender Waldungen
die sogen. „Beförsterungssteuer" gerechnet, wogegen andererseits die als eine
Aufwandssteuer erscheinende Hundesteuer mit Rücksicht auf die bei ihrer Ein-
führung mitsprechenden polizeilichen Gesichtspunkte als „Hundstaxe“ zu den ge-
bührenartigen Auflagen gezählt wird.
Die Beschränkungen, denen der badische Staat infolge seiner Zugehörigkeit
zum Deutschen Reiche hinsichtlich des Rechtes zur Abgabenerhebung unterliegt,
erstrecken sich in erster Linie auf das oben bezeichnete Gebiet, der sogen. in-
direkten Steuern.
Nach Art. 35 der RV. hat das Reich die ausschließliche Gesetzgebung über
das gesamte Zollwesen und über die Besteuerung des im Reichsgebiete ge-
wonnenen Salzes und Tabaks, des Zuckers und des Syrups für sich in An-
spruch genommen. Auf die im Abs. 2 des gen. Artikels dem badischen Staate
neben der Bierbesteuerung vorbehaltene Besteuerung des Branntweins wurde
im Jahre 1887 gegen Zubilligung gewisser Sonderberechtigungen am Ertrag der
Reichsbranntweinsteuer Verzicht geleistet 1).
Das Rö. vom 9. Mai 1902 hat dem Reiche die ausschließliche Berechti-
gung zur Besteuerung des Schaumweins zuerkannt 2). Dazu kommen noch die
aus Art. 5 Ziff. II && 1—7 des Zollvereinsvertrages vom 8. Juli 1867 sich
ergebenden Beschränkungen.
Wesentliche Eingriffe in die bisherige Zuständigkeit der Landesgesetzgebung
brachten ferner die in das Gebiet der Verkehrsbesteuerung einschlagenden Reichs-
gesetze sowie das RErbschaftssteuergesetz mit sich. Die ersteren 3) haben für eine
Reihe von Gegenständen in der Form der Stempelabgabe eine das Landesrecht
ausschließende reichsrechtliche Besteuerung eintreten lassen; das letztere hat die
Besteuerung der Erbschaften und Schenkungen grundsätzlich an sich gezogen, dem
Landesrecht nur die Erhebung von Zuschlägen zu der reichsrechtlich angeordneten
Steuer sowie die Ausfüllung der gebliebenen Lücke (Besteuerung von Abkömm-
lingen und Ehegatten) überlassend ).
Die Erhebung der dem Reiche vorhehaltenen Abgaben geschieht für Rech-
nung des Reiches und mit Reichskontrolle unter Aufsicht des Finan zministeriums
durch die Zolldirektion und die ihr unterstellten Organe gegen eine in den
einzelnen Gesetzen näher bestimmte Vergütung 7). Die Festsetzung der Erb-
schafts= und Schenkungssteuer liegt den Notariaten als Erbschaftssteuerämtern ob,
1) RG. v. 24. Juni 1887 (Reg. Bl. S. 253), Bad. Ges. v. 8. Juli gleichen Jahres (G. u. VOl.
127) und die zahlreichen Ausführungsbestimmungen, serner R. v. 7. Juli 1902 (Reg. Bl.
243). Vgl. Laband in Bd. I dieser Sammlung S. 376 f.
2) Reg. Bl. S. 155.
3) RG. betr. den Spielkartenstempel v. 3. Juli 1878 (Reg. Bl. S. 133), RStempelgesetz (Fas-
sung vom 3. Juni 1906. Reg. Bl. S. 695): RG. betr. den Wechselstempel v. 10. Juni 1869 (Fassung
nach dem Ges. vom 4. Juni 1879, Reg. Bl. S. 151).
4) RErbsch. St G. v. 3. Juni 1906, Reg. Bl. S. 654. Vgl. besonders die §§ 58, 59.
5) Vgl. über deren Betrag: Laband a. a. O. S. 387 f.
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