Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

256 Die Verwaltung der Finanzen. Die staatliche Finanzverwaltung. 87 
  
brauch die Verkehrssteuern und Verbrauchssteuern als indirekte, die übrigen 
als direkte bezeichnet. Zu den letzteren wird auch die auf Grund der Be- 
stimmungen des Forstgesetzes zu erhebende Gebühr für die vom Staate ausge- 
übte Bewirtschaftung gewisser nicht in seinem Eigentum stehender Waldungen 
die sogen. „Beförsterungssteuer" gerechnet, wogegen andererseits die als eine 
Aufwandssteuer erscheinende Hundesteuer mit Rücksicht auf die bei ihrer Ein- 
führung mitsprechenden polizeilichen Gesichtspunkte als „Hundstaxe“ zu den ge- 
bührenartigen Auflagen gezählt wird. 
Die Beschränkungen, denen der badische Staat infolge seiner Zugehörigkeit 
zum Deutschen Reiche hinsichtlich des Rechtes zur Abgabenerhebung unterliegt, 
erstrecken sich in erster Linie auf das oben bezeichnete Gebiet, der sogen. in- 
direkten Steuern. 
Nach Art. 35 der RV. hat das Reich die ausschließliche Gesetzgebung über 
das gesamte Zollwesen und über die Besteuerung des im Reichsgebiete ge- 
wonnenen Salzes und Tabaks, des Zuckers und des Syrups für sich in An- 
spruch genommen. Auf die im Abs. 2 des gen. Artikels dem badischen Staate 
neben der Bierbesteuerung vorbehaltene Besteuerung des Branntweins wurde 
im Jahre 1887 gegen Zubilligung gewisser Sonderberechtigungen am Ertrag der 
Reichsbranntweinsteuer Verzicht geleistet 1). 
Das Rö. vom 9. Mai 1902 hat dem Reiche die ausschließliche Berechti- 
gung zur Besteuerung des Schaumweins zuerkannt 2). Dazu kommen noch die 
aus Art. 5 Ziff. II && 1—7 des Zollvereinsvertrages vom 8. Juli 1867 sich 
ergebenden Beschränkungen. 
Wesentliche Eingriffe in die bisherige Zuständigkeit der Landesgesetzgebung 
brachten ferner die in das Gebiet der Verkehrsbesteuerung einschlagenden Reichs- 
gesetze sowie das RErbschaftssteuergesetz mit sich. Die ersteren 3) haben für eine 
Reihe von Gegenständen in der Form der Stempelabgabe eine das Landesrecht 
ausschließende reichsrechtliche Besteuerung eintreten lassen; das letztere hat die 
Besteuerung der Erbschaften und Schenkungen grundsätzlich an sich gezogen, dem 
Landesrecht nur die Erhebung von Zuschlägen zu der reichsrechtlich angeordneten 
Steuer sowie die Ausfüllung der gebliebenen Lücke (Besteuerung von Abkömm- 
lingen und Ehegatten) überlassend ). 
Die Erhebung der dem Reiche vorhehaltenen Abgaben geschieht für Rech- 
nung des Reiches und mit Reichskontrolle unter Aufsicht des Finan zministeriums 
durch die Zolldirektion und die ihr unterstellten Organe gegen eine in den 
einzelnen Gesetzen näher bestimmte Vergütung 7). Die Festsetzung der Erb- 
schafts= und Schenkungssteuer liegt den Notariaten als Erbschaftssteuerämtern ob, 
1) RG. v. 24. Juni 1887 (Reg. Bl. S. 253), Bad. Ges. v. 8. Juli gleichen Jahres (G. u. VOl. 
127) und die zahlreichen Ausführungsbestimmungen, serner R. v. 7. Juli 1902 (Reg. Bl. 
243). Vgl. Laband in Bd. I dieser Sammlung S. 376 f. 
2) Reg. Bl. S. 155. 
3) RG. betr. den Spielkartenstempel v. 3. Juli 1878 (Reg. Bl. S. 133), RStempelgesetz (Fas- 
sung vom 3. Juni 1906. Reg. Bl. S. 695): RG. betr. den Wechselstempel v. 10. Juni 1869 (Fassung 
nach dem Ges. vom 4. Juni 1879, Reg. Bl. S. 151). 
4) RErbsch. St G. v. 3. Juni 1906, Reg. Bl. S. 654. Vgl. besonders die §§ 58, 59. 
5) Vgl. über deren Betrag: Laband a. a. O. S. 387 f. 
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