8 80 Die Einkommensteuer. 261
als bloße Vermögensvermehrung, als die Gewinnung neuer Einkommensquellen
der bezeichneten Art, darstellen, wie der Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis,
Schenkung, Lotteriegewinn oder der Gewinn beim Umsatz einzelner Vermögens-
stücke, vorausgesetzt, daß der Umsatz nicht gewerbsmäßig vorgenommen wird.
Ferner gilt als steuerbares Einkommen nur derjenige Betrag des Ein-
kommens, der übrig bleibt nach Abzug: 1. der zum Erwerb und zur Unterhaltung
desselben zu bestreitenden Auslagen; 2. der auf dem Einkommen ruhenden
dauernden privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Lasten (mit Ausnahme der
Einkommensteuer selbst und der sich unmittelbar daran knüpfenden Abgaben für
Gemeinden, Kirchen usw.); 3. etwaiger von dem Steuerpflichtigen nachge-
wiesenermaßen zu entrichtenden Schuldzinsen. Für Verluste am Vermögens-
stamm, für Verzinsung des in Unternehmungen angelegten eigenen Kapitals
usw., für Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens oder
zur Bestreitung des Unterhaltes der Steuerpflichtigen darf ein Abzug nicht ge-
macht werden 1).
Steuerpflichtig sind:
A natürliche Personen
und zwar: I. mit ihrem gesamten steuerbaren Einkommen:
1. Landes= und sonstige Reichsangehörige, die im Sinn des R. vom
13. Mai 1870 ihren Wohnsitz (Aufenthalt) im Großherzogtum haben und hier
nach § 2 jenes Gesetzes besteuert werden dürfen;
2. Reichsausländer, die, ohne einen Wohnsitz und eine entsprechende Be-
steuerung in ihrem Heimatsstaate nachweisen zu können, einen Wohnsitz (Aufent-
halt) im Lande haben, wenn letzteres seit mindestens einem Jahre der Fall ist,
oder wenn sie im Lande eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben:;
II. nur mit ihrem Einkommen aus im Lande gelegenem Grundbesitze und
den daselbst betriebenen Gewerben, sowie mit ihren Gehalts-, Pensions= und
Wartegeldbezügen aus einer badischen Staatskasse:
1. Landes= und Reichsangehörige, welche im Sinn des RG. vom 13. Mai
1870 ihren Wohnsitz (Aufenthalt) nicht im Lande haben:
2. Reichsausländer, die nicht unter I1 Ziff. 2 fallen.
B bestimmte im Gesetz genannte juristische Personen,
nämlich: Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf A., Gewerkschaften,
Gesellschaften m. b. H., sowie Konsumvereine (mit Ausnahme der landwirt-
schaftlichen) mit demjenigen Teil ihres steuerbaren Einkommens, der ihrem Ge-
schäftsbetrieb und ihrem Grundbesitz im Lande entspricht. Als steuerbares Ein-
kommen dieser juristischen Personen gelten nur diejenigen Ueberschüsse, die über
drei Prozent des Aktienkapitals usw. ansteigen, zuzüglich der zur Bildung von
Reserve= und Erneuerungsfonds, zur Amortisation von Schulden und des Grund-
1) Art. 3 des Ges.; über die Behandlung des Einkommens der Familienglieder, vgl.
Art. 4 daselbst, ferner §§# 7—9 der Vollz. VO. Dasselbe wird, soweit eine Nutznießung be-
steht, und soweit die Ehefrau nicht dauernd getrennt lebt, dem Einkommen des Pflichtigen zu-
beschlagen- für ihr eigenes Einkommen haftet die Ehefrau bezügl. der Steuer im Zweifel samt-
verbindlich.