262 Die Verwaltung der Finanzen. Die staatliche Finanzverwaltung. 8 80
kapitals oder zur Verbesserung und Geschäftserweiterung verausgabten Summen 1).
Befreit von der Einkommenstener sind: 1. das Einkommen aus außer-
halb des Landes gelegenem Grundbesitz und den außerhalb des Landes betrie-
benen Gewerben, sowie die von anderen Staaten bezogenen Gehalte, Pensionen
und Wartegelder; 2. die Zivilliste des Großherzogs sowie die Apanagen der
Mitglieder des Großh. Hauses; 3. das Militäreinkommen der Angehörigen des
aktiven Heeres, bei Unteroffizieren und Gemeinen unbeschränkt, bei anderen
Personen nur für den Fall der Mobilmachung; 4. die Militärpensionen der
Unteroffiziere und Gemeinen; 5. die Dienstbezüge der aktiven Gensdarmen vom
Oberwachtmeister abwärts; 6. die Sterbequartalbezüge, 7. alle Personen, deren
steuerbares Einkommen den Betrag von 900 Mark jährlich nicht erreicht; 8. das
Einkommen aus dem Wandergewerbebetrieb, soweit dasselbe nach dem Gesetz
vom 8. Mai 1899 steuerpflichtig ist 2). ·
Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage nach Ablauf des Kalen-
dermonats, in welchem der Pflichtige in den Genuß des Einkommens getreten
ist, und sie endigt entsprechend mit dem letzten Tage des Monates, in dem
der Bezug weggefallen ?).
Tritt in den Verhältnissen des Pflichtigen eine Aenderung von der Be—
deutung ein, daß für ihn ein anderer der gesetzlich bestimmten Steueranschläge
als der zutreffende erscheint, so greift eine Erhöhung oder Minderung der Be-
steuerung Platz, die, wenn der Unterschied weniger als ein Fünftel des Steuer-
anschlages oder weniger als 500 Mark beträgt, erst mit dem nächsten Steuer-
jahre wirksam wird #.
Die Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt für die Personen, die
innerhalb des Landes ihren Wohnsitz (Aufenthalt) haben, mit dem gesamten
Einkommen in derjenigen Gemarkung, in der sich ihre Hauptniederlassung be-
findet; andere Pflichtige sind in der Gemarkung zu veranlagen, aus welcher
der größere Teil ihres inländischen Einkommens fließt, juristische Personen an
ihrem Sitz oder am Orte ihrer gewerblichen Niederlassung im Lande oder am
Wohnsitz des inländischen Geschäftsführers 5).
Der Vollzug der Veranlagung bestimmt sich nach dem hierüber erlassenen
besonderen Gesetze. Er wird beim jährlichen Ab= und Zuschreiben (durch den
Schatzungsrat) vorgenommen; für gewisse Fälle ist jedoch eine vorläufige Ver-
anlagung vorgesehen ). Die Grundlage der Veranlagung bildet das steuerbare
Jahreseinkommen, und zwar in den Fällen, in denen die Steuerpflicht in dem
betreffenden Bezirke erstmals oder von neuem begründet wird, nach dem Stande
1) Art. 5 des Ges. Das Einkommen der übrigen Handelsgesellschaften und Bereine gilt ebenso
wie der Ertrag einer ungeteilten Erbmasse als Einkommen der einzelnen Gesellschaften bezw. Erben.
Vgl. ferner §§ 11—14 der Vollz. VO.
2) Art. 6 und 7 des Ges.
3) Art. 8 des Ges.
4) Art. 9 des Ges.
5) Art. 10 des Ges.
6) Art. 11 des Ges. Eine sofortige Veranlagung greift Platz für die Personen, die ein Ein-
kommen aus Arbeits= oder Dienstleistung beziehen und im Bezirke erstmals steuerpflichtig werden.
Art. 15 des Ges. §§ 27—30 der Vollz. V O.