Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

§ 80 «- Die Einkommensteuer. 263 
  
der Einkommensverhältnisse am Tage, mit dem die Steuerpflicht beginnt, im 
übrigen nach dem Stand am 1. April des Jahres der Steuererklärung. Ueber 
die Bestimmung des Standes der Einkommensverhältnisse gibt das Gesetz ge- 
wisse nähere Anordnungen. Wandelbare Bezüge sind nach dem tatsächlichen 
Ergebnis des letzten Jahres zu bemessen 1). 
Aus dem Jahresbetrag des gesamten steuerbaren Einkommens, wird nach 
Abrundung auf eine durch 100 teilbare Zahl in Gemäßheit einer vom Gesetze 
aufgestellten Skala der Steu eransch lag gebildet, der für die Einkommen 
unter 20 000 Mark eine nach unten immer stärker werdende Minderung enthält, 
so daß bei dem geringsten steuerbaren Einkommen nur ein kleiner Bruchteil des 
Steuersatzes zur Erhebung gelangt, der von da an allmählig ansteigt ). 
Die Bestimmung des Steuer fußes, d. h. des von je 100 Mark zu 
erhebenden Steuerbetrages, erfolgt durch das Finanzgesetz. Dabei ist jedoch, 
um die größeren Einkommen noch stärker zu belasten, vorgeschrieben, daß für 
die Einkommen von 25·000 Mark aufwärts der Steuerfuß um 5—4000 zu er- 
höhen ist 3). 
Die Ermittelung des steuerbaren Einkommens geschieht auf Grund 
einer vom Stererpflichtigen abzugebenden Erklärung (Fassion), die unter 
Benützung eines vorgeschriebenen Formulars zu erfolgen hat, in dem die Be- 
züge nach den oben genannten Kategorien getrennt anzugeben sind. Die Fassion 
ist spätestens bis zum Ablauf der alljährlich für das regelmäßige Ab= und Zu- 
schreiben gesetzten Frist vorzunehmen. Nach dem Tode eines Steuerschuldners, der 
infolge eines Verstoßes gegen die Erklärungspflicht zu wenig an Einkommen- 
steuer entrichtet hat, sind die Erben sowie die Witwen verpflichtet, innerhalb 
sechs Monaten vom Tode des Erblassers an gerechnet, beim Steuerkommissär 
des Bezirkes die zu wenig entrichteten, noch nicht verjährten Steuerbeträge, 
anzumelden und das doppelte derselben zu erlegen. Für die Erhebung dieses 
Steuernachtrages läuft eine besondere fünfjährige Verjährungsfrist, die vom Tod 
des Erblassers an zu berechnen ist !). 
Der Ein zug der Steuer erfolgt in vier Quartalszielern 5); Steuernach- 
träge sind alsbald in vollem Umfang zu bezahlen. Steuerhinterzieh- 
ungen werden mit dem zehnfachen Betrag der in Frage kommenden Summe ge- 
ahndet unter gleichzeitiger Verpflichtung des Schuldigen zur Nachzahlung der 
noch nicht verjährten Steuerbeträge, bezw. zur Rückgewähr der zur Ungebühr 
empfangenen Steuerrückvergütungen; lassen sich die defraudierten Beträge nicht 
feststellen, so kann eine Geldstrafe bis zu 5000 Mark ausgesprochen werden. 
1) Art. 12 des Ges., §& 19 der Vollz. VO. 
2) Art. 13 des Ges.; für 900 Mk. Einkommen beträgt d. St. Anschlag 200 Mk., für 1000 Mk. 250 
Mark usw. 
3) Art. 21 des Ges. Vom 1. Jan. 1909 an bemißt sich der Steuerfuß auf 3 M. 30 Pfg. von 
je 100 M. Steueranschlag. Bei Anschlägen von 200 M. wird nur eine Steuer von 2 M. 64 Pig. 
vom Hundert erhoben; bei Anschlägen von 25 000 und mehr tritt die im allgemeinen Gesetze vor- 
gesehene Erhöhung ein. Art. 1 des Ges. v. 13. Aug. 1908 (G.u. VOl. S. 491). 
4) Art. 14—19 des Ges., §s§# 21—34 der Vollz. V O. 
5) Nach den allgemein geltenden Vorschriften. Bauunternehmer sind verpflichtet, von denen 
bei ihnen beschäftigten reichsausländischen wandernden Arbeitern die aus dem Arbeitsverhältnis 
zu zahlende Einkommensteuer selbst einzuziehen und an die Steuerkasse abzuliefern. Art. 22 Abs. 6 
des Ges.
	        
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