264 Die Verwaltung der Finanzen. Die staatliche Finanzverwaltung. 8 81
Beruhen die vorgekommenen Verfehlungen nur auf einem Versehen, so tritt
eine Ordnungsstrafe bis zum Betrag von 500 Mark ein. Wird die unterlassene
Erklärung nachgeholt oder berichtigt, bevor es zu einer Strafanzeige gekommen,
so bleibt die Verfehlung straflos. Die Strafverfolgung verjährt, so weit die
Defraudationsstrafe in Betracht kommt, in fünf Jahren; Ordnungsvergehen ver-
jähren in einem Jahr 1).
# 81. Die Vermögenssteuer 2). 1. Gegenstand dieser Steuer, die sich,
wie erwähnt, im wesentlichen nur als eine Weiterbildung und Vereinheitlichung
des früheren Ertragssteuersystems darstellt, ift nicht der gesamte Vermögensbe-
sitz einer steuerpflichtigen Person, sondern nur das im Gesetze selbst als steuer-
bar bezeichnete Vermögen.
Dazu gehören: a) die im Lande gelegenen Grundstücke und Gebäude sowie
Bergwerkseigentum (Liegenschaftsvermögen); b) die Betriebskapi-
talien der im Lande betriebenen Gewerbe (gewerbliches Vermögen),
sowie die der Land= und Forstwirtschaft (landwirtschaftliches Be-
triebs vermögen); c) das nicht schon unter b begriffene bewegliche Ver-
mögen (Kapitalverm ögenh)8).
Der Umfang, in dem diese drei (in Anlehnung an das frühere Steuersystem
gebildeten) Gruppen zur Vermögenssteuer herangezogen werden, bestimmt sich
nach besonderen für jede Vermögensart im Gesetze gegebenen Veranlagungsvor-
schriften, die hinsichtlich des Liegenschaftsvermögens wieder verschieden ausge-
staltet sind, je nachdem es sich um Waldungen, andere unbebaute Grundstücke,
einschließlich des Bergwerkseigentums oder um Gebäude handelt. Was nach
diesen später zu erörternden Veranlagungsvorschriften nicht mit zu berücksichtigen
ist, bleibt für die Anwendung der Vermögenssteuervorschriften außer Betracht,
so die Haushaltsfahrnisse, d. h. die nicht zum gewerblichen oder landwirtschaftlichen
Betriebskapital gehörenden Fahrnisgegenstände und die einem Steuerpflichtigen zu-
stehenden Rentenforderungen.
Außerdem greifen auf Grund der einzelnen Veranlagungsbestimmungen be-
züglich gewisser Objekte oder hinsichtlich ganzer Vermögensarten Befreiungen
von der Steuer oder Ermäßigungen Platz, während andererseits auch wieder
ausnahmsweise gewisse Steuererhöhungen eintreten. Ein Abzug der einem Steuer-
pflichtigen obliegenden Schuldenverpflichtungen ist, nur insoweit es sich um Ka-
pitalschulden handelt, und nur bis zur Hälfte der Summe der „veranlagten““)
Steuerwerte gestattet. Vorausgesetzt wird dabei, daß diese Schulden nicht schon
bei der Bildung der Steuerwerte der einzelnen Vermögensteile berücksichtigt
wurden; Haushaltungsschuldenbeträge, die für Vermögensteile geschuldet werden,
1) Art. 22—25 des Ges., 3# 36—38 der V0O.
2) Das Ges. v. 28. Sept. 1906 steht seit dem 1. Jan. 1908 im vollen Umfange in Kraft. Zu
seinem Vollzug erging unterm 24. Nov. 1906 eine ausführliche Vollzugsverordnung seitens des
Min. der Finanzen (G.u. VOl. S. 721), an die sich wieder eine besondere „Anleitung“ der Steuer-
direktion anschloß. Eine Bearbeitung des Gesetzes unter Vorausschickung einer geschichtlichen Ein-
leitung gibt Dr. J. A. Zehnter, Das bad. VStG. usw. Mannheim 1907.
3) 8 3 des Ges. VV. 88 Lu. f.
4) D. h. der nach Maßgabe der hierüber bestehenden besonderen Vorschriften ermäßigten oder
erhöhten Beträge.