Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

§ 81 Die Vermögenssteuer. 265 
  
welche der Vermögenssteuer nicht unterliegen, ferner die Anteile der Mitglieder 
einer selbständig der Vermögenssteuer unterliegenden Gesellschaft an deren Ver- 
mögen bleiben bei der Berechnung des Abzuges außer Betracht: liegt das 
steuerbare Vermögen nur zum Teil im Lande, so erfolgt der Schuldenabzug 
nur zu einem entsprechenden Teil 1). 
2. Steuer pflichtig sind mit ihrem gesamten steuerbaren Vermögen 
dieselbeen natürlichen Personen, die mit ihrem gesamten Einkommen der Ein- 
kommenssteuer unterliegen. Außerdem sind der Vermögenssteuer unterworfen 
alle juristischen Personen des öffentlichen und Privatrechts, die ihren 
Sitz im Lande haben. Den juristischen Personen sind die offenen Handelsge- 
sellschaften und Kommanditgesellschaften gleichgestellt. Endlich sind alle unter die 
bisher bezeichneten beiden Kassen nicht fallenden Rechtssubjekte hinsichtlich des 
in Baden gelegenen Liegenschafts= und Betriebsvermögens steuerpflichtig 
ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz 2). 
Träger der Stererpflicht hinsichtlich der Grundstücke und Gebäude, so- 
wie des Kapitalvermögens ist der Eigentümer, ev. der Nutznießer, hinsichtlich 
des Betriebsvermögens der Unternehmer. Das Vermögen der Ehefrau und 
das Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft wird dem Vermögen des Pflich- 
tigen zugerechnet. Lebt die Frau dauernd von ihrem Manne getrennt, so ist 
sie selbständig zu veranlagen. In allen Fällen, in denen die Steuer nicht auf 
den Eigentümer anzusetzen ist, haftet dieser für den sein Vermögen betreffen- 
den Steuerbetrag mit dem Steuerpflichtigen als Gesamtschuldner. Für die 
Steuer der juristischen Personen haften sämtliche Teilhaber, Vorstände oder son- 
stige berufene Vertreter als Selbstschuldner 3). 
Der Beginn und das Ende der Steuerpflicht bestimmt sich nach den gleichen 
Vorschriften, die auch für die Einkommensbesteuerung gelten. Eine Erhöhung 
oder Verminderung der Besteuerung eines bereits Veranlagten tritt dann ein, 
wenn sich nach dem Stande seines steuerbaren Vermögens am 1. April eines 
Jahres eine Aenderung in der Höhe von 1000 Mark ergeben hat. Die Er- 
höhung oder Minderung beginnt dann mit dem Anfang des nächsten Kalender- 
jahres, beträgt die Aenderung aber mindestens ein Fünftel des Steueranschlages, 
so gilt auch hier sofortiger Eintritt der Wirkung auf den Schluß des betreffen- 
den Monats!#. 
3. Die Ermittelung des der Besteuerung zu Grunde zu legenden Ver- 
mögens erfolgt für die obengenannten drei Vermögensteile in besonderem Ver- 
anlagungsverfahren, dessen Ergebnisse in dem Grundstückskataster, dem Gebäude- 
kataster, dem Kataster für das Betriebsvermögen und dem Kapitalskataster zu 
vermerken sind. Das Grundstücks-- und Gebäudekataster ist gemarkungs- 
weise derart aufzustellen und fortzuführen, daß es alle in der Gemarkung vor- 
handenen und veranlagten Werte der Grundstücke und Gebäude umfaßt, ohne 
1) 5 7 des Ges., 57 VV. 
2) 3 4 des Ges., 5 3 VV. 
3) 56 des Ges., 3 6 VV. 
4) zs 10—12 des Ges., 35 8—14 VV.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.