§ 81 Die Vermögenssteuer. 265
welche der Vermögenssteuer nicht unterliegen, ferner die Anteile der Mitglieder
einer selbständig der Vermögenssteuer unterliegenden Gesellschaft an deren Ver-
mögen bleiben bei der Berechnung des Abzuges außer Betracht: liegt das
steuerbare Vermögen nur zum Teil im Lande, so erfolgt der Schuldenabzug
nur zu einem entsprechenden Teil 1).
2. Steuer pflichtig sind mit ihrem gesamten steuerbaren Vermögen
dieselbeen natürlichen Personen, die mit ihrem gesamten Einkommen der Ein-
kommenssteuer unterliegen. Außerdem sind der Vermögenssteuer unterworfen
alle juristischen Personen des öffentlichen und Privatrechts, die ihren
Sitz im Lande haben. Den juristischen Personen sind die offenen Handelsge-
sellschaften und Kommanditgesellschaften gleichgestellt. Endlich sind alle unter die
bisher bezeichneten beiden Kassen nicht fallenden Rechtssubjekte hinsichtlich des
in Baden gelegenen Liegenschafts= und Betriebsvermögens steuerpflichtig
ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz 2).
Träger der Stererpflicht hinsichtlich der Grundstücke und Gebäude, so-
wie des Kapitalvermögens ist der Eigentümer, ev. der Nutznießer, hinsichtlich
des Betriebsvermögens der Unternehmer. Das Vermögen der Ehefrau und
das Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft wird dem Vermögen des Pflich-
tigen zugerechnet. Lebt die Frau dauernd von ihrem Manne getrennt, so ist
sie selbständig zu veranlagen. In allen Fällen, in denen die Steuer nicht auf
den Eigentümer anzusetzen ist, haftet dieser für den sein Vermögen betreffen-
den Steuerbetrag mit dem Steuerpflichtigen als Gesamtschuldner. Für die
Steuer der juristischen Personen haften sämtliche Teilhaber, Vorstände oder son-
stige berufene Vertreter als Selbstschuldner 3).
Der Beginn und das Ende der Steuerpflicht bestimmt sich nach den gleichen
Vorschriften, die auch für die Einkommensbesteuerung gelten. Eine Erhöhung
oder Verminderung der Besteuerung eines bereits Veranlagten tritt dann ein,
wenn sich nach dem Stande seines steuerbaren Vermögens am 1. April eines
Jahres eine Aenderung in der Höhe von 1000 Mark ergeben hat. Die Er-
höhung oder Minderung beginnt dann mit dem Anfang des nächsten Kalender-
jahres, beträgt die Aenderung aber mindestens ein Fünftel des Steueranschlages,
so gilt auch hier sofortiger Eintritt der Wirkung auf den Schluß des betreffen-
den Monats!#.
3. Die Ermittelung des der Besteuerung zu Grunde zu legenden Ver-
mögens erfolgt für die obengenannten drei Vermögensteile in besonderem Ver-
anlagungsverfahren, dessen Ergebnisse in dem Grundstückskataster, dem Gebäude-
kataster, dem Kataster für das Betriebsvermögen und dem Kapitalskataster zu
vermerken sind. Das Grundstücks-- und Gebäudekataster ist gemarkungs-
weise derart aufzustellen und fortzuführen, daß es alle in der Gemarkung vor-
handenen und veranlagten Werte der Grundstücke und Gebäude umfaßt, ohne
1) 5 7 des Ges., 57 VV.
2) 3 4 des Ges., 5 3 VV.
3) 56 des Ges., 3 6 VV.
4) zs 10—12 des Ges., 35 8—14 VV.