8 81 Die Vermögenssteuer. 267
Die Grundlage für die Veranlagung des Liegenschaftsvermögens bilden die
seiner Zeit gemäß der Vorschriften des Gesetzes vom 9. August 1900 und des
damit verbundenen Gesetzes vom 3. August 1898 vorgenommenen Einschätzungen
aller Liegenschaften, deren Steuerwerte unter Anwendung der in das neue Ge-
setz übernommenen Grundsätze nach dem laufenden Verkehrswerte bemessen wor-
den waren 1).
Für die Waldungen wurde dieser Wert durch Zurückgehen, auf den nor-
malen Haubarkeitsertrag gefunden, der zuzüglich der anderen Hauptnutzungen,
nach Abzug der Bewirtschaftungs= und Verwaltungskosten (ausschließlich der Holz-
zurichtungslöhne) und mit Berücksichtigung der bestehenden Waldlasten um das
fünfundzwanzigfache vermehrt wurde.
Bezüglich der sonstigen Grundstücke wurde unterschieden zwischen
den nicht als Bauplätze vereigenschafteten landwirtschaftlichen Grundstücken und den
übrigen hierher gehörenden Liegenschaften.
Die ersteren wurden in der Regel je nach ihrer Kulturart unter Berücksichti-
gung der im Gesetz vom 3. August 1898 hervorgehobenen besonderen Umstände,
in bestimmte Klassen eingeteilt, die letzteren wurden individuell geschätzt unter
Beachtung aller Umstände, die für die Bestimmung des laufenden Wertes ge-
eignete Anhaltspunkte bieten konnten.
Die Schätzung der Gebäu de erfolgte ohne Rücksicht auf etwaige Grund-
lasten unter Berücksichtigung der in der Gemarkung in den letzten fünf Jahren
erzielten Kaufpreise, der üblichen Mietzinsen, der Feuerversicherungsanschläge,
der Lage und sonstiger für die Feststellung des laufenden Wertes geeigneter An-
haltspunkte.
Stellt sich heraus, daß bei jener Veranlagung ein wesentlicher Fehler unter-
laufen ist, oder sind inzwischen erhebliche Veränderungen in dem Wert oder
in der Beschaffenheit einzelner Liegenschaften eingetreten, so hat eine Berichti-
gung in der Veranlagung, eine Aenderung ihrer Höhe oder eine Abschreibung
mit eventueller Neuveranlagung in einer anderen Kategorie stattzufinden. Die
Grundsätze, nach denen hierbei in materieller Hinsicht zu verfahren ist, stimmen
mit denen des Gesetzes vom 9. Juli 1900 durchaus überein 2). Die erforder-
lichen Maßnahmen erfolgen beim regelmäßigen Steuer-Ab= und Zuschreiben.
Die Einschätzungsbehörde kann dabei die Steuerpflichtigen zur Angabe des lau-
fenden Wertes ihrer nichtklassifizierten Grundstücke und Gebäude veranlassen 3).
Frei von der Veranlagung bleiben die von Privaten auf Oedland, Weide-,
Reut-= und Bergfeld neu angelegten Waldungen auf die Dauer von 20 Jahren;
vollständig ausgeschlossen von der Veranlagung sind a) die dem
deutschen Reich, dem badischen Staat, badischen Gemeinden und Kreisen gehörigen
oder denselben unentgeltlich überlassenen Grundstücke und Gebäude, die öffent-
1) Vgl. 5§s 20, 23, 31, 43 des Ges. und die dort angeführten Paragraphen des Gesetzes vom
9. August 1900.
2) I§s 21—23, 32—36, 43—46 des Ges. Wertsveränderungen an und für sich kommen nur in
Betracht, wenn dieselben mindestens 10% betragen, oder wenn ein klassifiziertes Grundstück in
eine andere Klasse versetzt werden müßte.
3) & 37, 48 des Ges.