Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

§ 81 Die Vermögenssteuer. 269 
  
Der zu ermittelnde Vermögenssteuerwert bestimmt sich nach dem Verkaufs- 
wert, den die Betriebskapitalien unter der Voraussetzung haben, daß die gesamte 
gewerbliche Unternehmung unter normalen Verkaufsverhältnissen und zum Fort- 
betriebe verkauft würde 1). Bei gewerblichen Unternehmungen, die Geschäfts- 
bücher führen, darf die Veranlagung nicht unter die Angabe der Inventur und 
der Bilanz heruntergehen, bei Versicherungsunternehmen gilt als Betriebskapi- 
tal die im letzten Jahre bezogene Roheinnahme von Prämien, bei der Ba- 
dischen Bank die Hälfte des jeweils eingezahlten Aktienkapitals. 
An dem hiernach festgestellten Steuerwerte des gewerblichen Vermögens 
sämtlicher von einem Pflichtigen im Großherzogtum betriebenen gewerblichen 
Unternehmungen wird sodann eine in sieben Abstufungen sich bewegende pro- 
zentuale Erhöhung vorgenommen, die beim Gesamtwert von 50 000 
bis 75 000 Mark mit 10 Prozent beginnt und bei einem Gesamtwert von 
400 000 Mark und mehr 65 Prozent beträgt 2). 
Frei von der Veranlagung ihrer gewerblichen Vermögensbestandteile sind *): 
das Reich, der badische Staat, die badischen Gemeinden und Kreise, soweit es 
sich um gewerbliche Unternehmungen handelt, die im öffentlichen Interesse und 
für öffentliche Zwecke betrieben werden "); die Reichsbank und ihre Zweigan- 
stalten, Vorschuß= und Kreditvereine, deren Betriebskapital die Höhe von 50 000 
Mark nicht erreicht, ebenso Ein= und Verkaufsvereine auf dem Gebiet der 
Landwirtschaft und des Kleingewerbes des Handwerks und gewisse Bauge- 
nossenschaften 5); die bereits besteuerten Wandergewerbetreibenden; die Betriebs- 
kapitalien eines Unternehmers, wenn sie insgesamt den Betrag von 1000 Mark 
nicht erreichen. 
Das land wirtschaftliche Betriebsvermögen umfaßt die sämtlichen, 
einem inländischen land= oder forstwirtschaftlichen Betriebe, einschließlich der Vieh- 
zucht, des Wein-, Obst= und Gartenbaues gewidmeten Gegenstände, soweit die- 
selben nicht als Grundstücke oder Gebäude zu veranlagen sind. Nicht dazu ge- 
hören die für den Wirtschaftsbetrieb bestimmten Futter--, Streu= und Dungvor- 
räte, sowie das Saatgut“). 
Der Steuerwert des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens, der nach den 
gleichen Grundsätzen wie der des gewerblichen Vermögens festgestellt wird, er- 
mäßigt sich bei einem Gesamtwert von 100 000 Mark bis ausschließlich 50 O0O0 Mark 
um 20 Prozent und bei einem Gesamtwert von 50 000 Mark bis ausschließ- 
lich 25 000 Mark um 40 Prozent. Das Betriebsvermögen eines Steuer- 
1) §& 53 des Ges., § 51 VV. Der für die Veranlagung maßgebende Tag bestimmt sich nach den 
5s 10 f. des Ges. Schließt das Geschäftsjahr nicht am 1. April, so gilt der Tag, für den vorher die 
Bilanz und Inventur aufgestellt wurde. 
2) §& 64 des Ges., §J 52 VV. 
3) § 51 des Ges., & 48 V V. 
4) Ausgenommen von der Befreiung sind die Domänenbetriebe und die nicht den Badeanstal- 
ten und Gesundheitszwecken dienenden Betriebskapitalien der Salinenverwaltung; nicht befreit 
sind an und für sich auch die städtischen Gas= und Elektrizitätswerke (V GH. v. 25. Febr. 1908, Zeit- 
schr. 1908 S. 140). 
5) Die sich mit der Beschaffung von Wohnungen für Minderbemittelte befassen. § 33 Ziff. 6 
Verk. Steuer Ges. 
6) &## 55, 57 des Ges., §§ 53, 54 VV.
	        
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