274 Die Verwaltung der Finanzen. Die staatliche Finanzverwaltung. 8 86
vom 19. Mai 1882, das im Jahre 1882 in einzelnen Punkten ergänzt und erweitert
wurde; im Jahre 1904 schloß sich daran auch die Besteuerung des Kunstweines.
Die Biersteuer wurde, nachdem sie durch das Gesetz vom 28. Februar 1845 in der
Form der Kesselsteuer näher ausgebildet worden war, durch das Gesetz v. 30. Juni 1896
in eine Braumalzsteuer umgewandelt. Die Besteuerung des Fleisches wurde nach
mannigfachen Aenderungen ihrer Behandlungsweise durch das Spezialgesetz vom 29.
April 1886 festgelegt 1). Am längsten erhielten sich die Vorschriften der alten Akzise-
ordnung hinsichtlich der Besteuerung des Erbschafts-, Schenkungs= und Liegenschafts-
verkehrs. Hier fand eine zeitgemäße Neuordnung erst mit der Einführung des BEGB.
statt, durch die Gesetze vom 6. Mai 1899 über die Verkehrssteuer 7) (Liegenschaftsakzise)
und vom 14. Juni gl. J. über die Erbschafts= und Schenkungssteuer. Daß letzteres
Gesetz inzwischen infolge des Eingreifens der Reichsgesetzgebung schon wieder außer
Kraft getreten, wurde oben bereits erwähnt, wo der Einschränkungen gedacht wurde,
die das Besteuerungsrecht Badens durch die Reichsgewalt erfahren hat ).
86. Die Verbrauchssteuern. Auf Grund landesrechtlicher Vorschriften
werden in Baden folgende Verbrauchssteuern erhoben:
1. Die Weinsteuer!).
Derselben unterliegt der Verbrauch von Wein jeder Art mit Ausnahme des
Schaumweines. Als Wein (Traubenwein, Traubenmost, Obstwein, Obstmost)
wird auch der Kunstwein behandelt, für dessen Besteuerung besondere Vor-
schriften gelten 5).
Verpflichtet zur Entrichtung der Weinsteuer ist derjenige, der den
Wein in ein Gebäude oder einen sonst umschlossenen Raum oder an die Ver-
brauchsstätte bringt, oder den Wein in einem umschlossenen Raum, in dem der-
selbe gelagert werden soll, darstellt, der „Einleger“" des Weins. Als Ein-
leger gilt der Eigentümer des Weins, jedoch haftet neben demselben auch der-
jenige, in dessen Gewahrsam der Wein bei der Einlage verbracht ist. Eine
Neueinlage wird auch dann als geschehen angenommen, wenn der Wein ohne
Wechsel der Lagerstätte auf einen anderen Eigentümer übergeht F).
Die Weinsteuer besteht aus der von jedem Einleger zu entrichtenden
Weinakzise und aus dem nebenher zu bezahlenden Ohmgeld. Letz-
teres wird nur von demjenigen Wein erhoben, den Wirte oder Weinkleinver=
käufer in ihre dem Betriebe gewidmeten Keller einlegen. Als Kleinverkauf gilt
jede Abgabe von Wein in kleineren Mengen als 20 Liter in einem Transport
1) Auch die Besteuerung des Branntweins hatte vielfache Wandlungen durchgemacht, ehe sie
im Jahre 1887 an das Reich überging. Das in der alten Akziseordnung nicht genannte Salz
wurde bis zum Jahre 1824 bei der Verwertung des staatlichen Salzregals und von da an bis zum
Abschluß des Zollvereinsvertrages v. 8. Juli 1867 durch die Preisbestimmung bei der Verwaltung
des staatlichen Salzverkaufsmonopols steuerlich getroffen. Die heutige Besteuerung richtet sich
nach dem auf Grund des Zollver. Vertr. erlassenen Landesgesetz v. 25. Oktober 1867, das im Hin-
blick auf Art. 35 Rerf. in seinen Wirkungen einem Reichsgesetze gleichkommt.
2) G.u. WOnl. S. 133 abgeändert durch Gesetz vom 11. Sept. 1908 (G.u. VOl. S. 309).
3) Das Erträgnis der indirekten Steuern ist für 1908 veranschlagt auf 17 768 615 M., davon
entfallen auf die Weinsteuer 2,5 Mill., auf die Biersteuer 7,9 Mill., auf die Fleischsteuer 0,76 Mill.,
auf die Grundstücksverkehrsteuer 5 Mill. und auf den Anteil an der Erbschaftssteuer 1,477 Mill. Mark.
Als Vergütung für die Kosten der Grenzzollverwaltung und für die Verwaltung der Reichssteuern
erhält Baden (nach dem Voranschlag für 1908) jährlich 2 163 000 Mark.
4) Ges. v. 19. Mai 1882, G.u. VOl. S. 137, abgeändert durch das Eink. St.= und das Ver-
mögens--St Ges., das Ges. v. 27. Juli 1888 (G.u. VO Bl. S. 377), v. 7. Juni 1892 (G. u. VOl.
S. 271); Vollz. VO. v. gleichen Tage (S. 273) und in der Folge mehrfach abgeändert.
5) Ges. u. Vollz. VO. v. 27. Juni 1892, G.u. VOl. S. 293 und S. 300), ergänzt durch Ges.
v. 21. Juni 1894 u. V. v. 20. Juli gl. J. (G. u. VO Bl. S. 293, 358).
6) Art. 1—3 des Gel.