Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

Die Verbrauchssteuern. 275 
und an einem Tag. Wer, ohne Wirt zu sein, Wein im Kleinen absetzen will, hat 
zuvor für den von ihm benützten Keller ein Weinverkaufspatent zu erwirken 
und, — ebenso wie die Wirte dies tun müssen, — seinen Weinvorrat anzumelden 1). 
Für Keller, die weder Wirtschaftskeller noch so gelegen sind, daß von ihnen 
ein Weintransport in einen Wirtschaftskeller anders als auf offener Straße mög- 
lich ist, kann die Erteilung eines Weinh andlungspatentes und für Keller, 
die außerdem in einer anderen Gemarkung liegen als der Wirtschafts= oder 
Weinhandlungskeller des Nachsuchenden kann die Erteilung eines Weinlager- 
patentes begehrt werden 2). Diese Patente gewähren die Befugnis, in die be- 
treffenden Keller Wein steuerfrei einzulegen. Dagegen sind die Besitzer der- 
artiger Keller in der Abgabe des Weines, von besonderen Ausnahmen abge- 
sehen, insofern beschränkt, als aus den Weinhandlungskellern nur Quantitäten 
von 20 Liter an (Abgabe „im Großen“) und aus den Weinlagerkellern nur 
Mengen von mindestens 10 Hektolitern an verabfolgt werden dürfen. Die Be- 
sitzer der Weinhandlungskeller haben für den eigenen Gebrauch und den ihrer 
Tischgenossen ein jährliches Aversum an Akzise zu bezahlen; für jedes Wein- 
lagerpatent ist eine Gebühr von 50 Mark für das Steuerjahr zu entrichten 3). 
Abgesehen von den Einlagen in die letztgenannten beiden Keller sind 
steuerfreit): der selbsterzeugte 5) Wein (erste Einlage, sofern dieselbe nicht 
in einen Wirtschaftskeller erfolgt), verzollter Wein, Weineinlagen ohne Wechsel 
des Eigentümers, Meß- und Kommunionwein, Weinbezüge der Gesandten, Wein- 
proben, Weineinlagen in Mengen von nicht mehr als 5 Liter, Weinbezug aus 
Wirtschaftskellern, Mitführung von Wein durch Reisende zum eigenen Gebrauch, 
nicht zur Konsumtion bestimmter Wein, die vorübergehende Einlegung der ererbten 
Weine. Steuerfrei ist ferner die Einlage von Wein, welche der Einleger als Haus- 
trunk für seine eigene Haushaltung und zur Verabreichung an seine land- 
wirtschaftlichen Hilfsarbeiter selbst darstellt, vorausgesetzt, daß dabei keine frischen 
Tranben verwendet worden und die Einlage nicht in einen Wirtschaftskeller 
erfolgt ). 
Die Berechnung der Weinsteuer geschieht im Zweifelsfalle nach der 
Menge des zu versteuernden Weins, es kann jedoch auch eine Besteuerung nach 
dem Gewicht der Trauben oder des verwendeten Obstes zugelassen werden. 
Der ausschließlich aus Obst gewonnene Wein ist als Obstwein, alle anderen 
Weine und weinartigen Getränke sind als Traubenwein zu versteuern’?). Die 
Festsetzung der Steuersätze erfolgt jeweils durch das Staatshaushaltsgesetzs). 
1) Art. 4, Art. 9 ff. des Ges. 
2) Art. 19 u. ff. des Ges. 
3) Die bisher hinsichtlich des Beizuges zur Gewerbesteuer bestehenden Begünstigungen des 
Weinhandels sind mit der Einführung der Vermögenssteuer in Wegfall gekommen. 
4) Art. 28 des Ges. 
5) D. h. der aus selbstbewirtschafteten Grundstücken gewonnene. Art. 29 des Ges. 
6) Art. 29 a des Ges., eingefügt durch die Novelle v. 27. Juli 1888. 
7) Art. 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes. 
8) Art. 4 Abs. 4 des Ges. Für die Jahre 1908/9 sind zu entrichten a) Akzise 3 Pfg. vom Liter 
Trauben= und 0,9 Pfg. vom Liter Obstwein: b) Ohmgeld 2 Pfg. vom Liter Traubenwein und 
0,6 Pfg. vom Liter Obstwein. Vgl. G.u. VO Bl. 1908 S. 363. 
18“
	        
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