Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

276 Die Verwaltung der Finanzen. Die staatliche Finanzverwaltung. 8 
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vor allem auf die Weintransporte und auf die Weinkeller 1). 
Die Wein steuerdefraudat ion wird im ersten Falle mit dem 
vierfachen, im ersten Rückfalle mit dem achtfachen und im weiteren Rückfall 
mit dem zwölffachen Betrag der defraudierten Summe bestraft. Bei bloßen 
Versehen tritt (neben Nacherhebung der Steuer) eine geringere Ordnungs- 
strafe ein 2). 
Die Fabrikation von Kunstwein,, d. h. die gewerbsmäßige Darstellung 
von Wein aus getrockneten Weinbeeren, von Tresterwein, Hefenwein oder sonstigem 
künstlichen Wein unterliegt einer besonderen Steuer von je 6 Mark für einen 
Hektoliter des hergestellten Fabrikates. Als Kunstweindarstellung gilt nicht der 
Verschnitt von Wein, die Kellerbehandlung und die Weinverbesserung. 
Die Kunstweinfabrikation steht unter ständiger Aufsicht der Steuerverwaltung. 
Wer Kunstwein gewerbsmäßig darstellen will, bedarf einer besonderen, schriftlich 
zu erteilenden Erlaubnis, welche nur für eine bestimmte Person und für die 
genau zu bezeichnenden Betriebsräume gilt. Die in diese Räume gemachten 
Einlagen unterstehen nicht dem allgemeinen Weinsteuergesetz, sie werden viel- 
mehr steuerlich dem künstlich hergestellten Weine gleichgeachtet. Für die erteilte 
Erlaubnis ist alljährlich eine Gebühr von 50 Mark zu entrichten. 
In Wirtschaftskellern, Weinhandlungs= und Weinlagerkellern, ebenso in 
Räumen, aus denen Transporte in derartige Keller anders als auf der öffent- 
lichen Straße geschehen können, ist die Darstellung von Kunstwein in der Regel 
untersagt. Für den Weintransport und die anderweitige Einlage des von 
Kunstweinfabriken abgegebenen Kunstweines gelten die allgemeinen Vorschriften 
des Weinsteuergesetzes. 
2. Die Biersteuer. 
Sie wird zur Zeit erhoben von dem innerhalb des Großherzogtums hergestellten 
Bier in der Form der Braumalzsteuer, von dem auswärts gebrauten, 
in das Großherzogtum einge führten, unverzollten Bier als Uebergangs- 
steuer 3). 
Der Braumalzsteuer unterliegt alles zur Bierbereitung bestimmte Malz, 
d. h. alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide. Die Steuerpflicht beginnt 
mit dem Verbringen des Malzes in eine Malzmühle, oder bei dem in ge- 
brochenem Zustande von auswärts bezogenen Malz mit der Einfuhr in das 
Großherzogtum. · 
Die Entrichtung der Steuer obliegt dem Eigentümer des zu versteuernden 
Malzes; bei Defraudationen haftet für die Steuer solidarisch auch der Defraudant. 
Zur Bierbereitung darf außer Hopfen, Hefe und Wasser nur Malz ver- 
wendet werden. Bei Erzeugung von untergährigen Bier ist die Verwendung 
von Malz auf Gerstenmalz beschränkt?). 
1) Art. 30 ff. des Ges. 
2) Art. 34 ff. des Ges. 
3) Vgl. außer dem Ges. vom 30. Juni 1896 (G.u. VO Bl. S. 153) die Ldh. VO. vom 12. Nov. 
1896 (G.u. VOl. S. 410, abgeändert 13. Juli 1904 (S. 251); ferner die V O. des Min. der Finanzen 
v. 29. Juli 1896 und v. 17. Nov. 1896 (G.u. VOl. S. 266 und S. 411, abgeändert 16. Juli, 26. Juli 
und 1. Oktob. 1904 (S. 260, 262 und 422). 
4) Art. 6 in der durch das Ges. vom 2. Juli 1904 (G.u. VOll. S. 202) bewirkten Fassung.
	        
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