Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

280 Die Verwaltung der Finanzen. Die staatliche Finanzverwaltung. 8 88 
  
8 88. Die Justiz- und Polizeigefälle. Von den begrifflich zu den Ge- 
bühren gehörenden staatlichen Abgaben werden in der Praxis der badischen 
Finanzverwaltung nur die für die Inanspruchnahme der Organe der Justiz und 
der allgemeinen Verwaltungsbehörden zu entrichtenden Gegenleistungen beson- 
ders hervorgehoben. 
1. Die für die Handhabung der streitigen Gerichtsbarkeit zu entrichtenden 
Gebühren sind, soweit es sich um die Tätigkeit der ordentlichen Gerichte han- 
delt, nahezu vollständig reichsrechtlich festgelegt. Die der Landesgesetzgebung 
überlassene Regelung, die sich auf das Verfahren vor den durch das Landes- 
recht geschaffenen besonderen Gerichten sowie auf die Fälle beziehen kann, in 
denen kraft landesrechtlicher Bestimmung bei den ordentlichen Gerichten ein be- 
sonderes Verfahren vorgeschrieben ist, erfolgte zunächst im Wege der Spezial- 
gesetzggebung, die durch Verordnungsvorschriften weiter ausgebaut wurde 1). 
Ebenso wurden die Kosten in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, deren 
Bestimmung der Landesgesetzgebung ganz überlassen geblieben, zum Gegenstand 
einer besonderen gesetzgeberischen Behandlung gemacht, während die auch nach 
Einführung des Rö. vom 24. März 1897 noch der landesrechtlichen Zuständig- 
keit zukommende Ordnung der Kosten bei Zwangsvollstreckungen in das unbe- 
wegliche Vermögen, ebenso wie die Festsetzung der Grundbuchsgebühren zunächst 
nur provisorisch durch Verordnung vorgenommen worden war 2). 
An die Stelle all dieser Sondervorschriften ist nun am 1. Jan. 1909 ein ein- 
heitliches Gesetz getreten, welches das gesamte der landesrechtlichen Regelung 
überlassene Kostenwesen auf dem Gebiete der streitigen sowohl wie der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit erschöpfend behandelt (das sogen. Kostengesetz). 
Nur die erforderlichen Vollzugsvorschriften und die Ordnung des Verfahrens 
beim Ansatz und der Erhebung der Kosten sind dem Verordnungswege über- 
lassen ). 
Der Einzug der Justizgefälle geschieht durch die Finanzbehörden, denen mit 
der Führung der Amtskassen auch die Bezahlung der gerichtlichen Auslagen ob- 
liegt. Bei den Gerichten selbst bestehen für die Gebühren keine Kassen. Die 
Aufsicht über die Behandlung des Kostenwesens wird durch den Verwaltungs- 
hof und die Steuerdirektion ausgeübt, der zu diesem Zweck ein besonderer 
Beamter, der Sportelvisitator beigegeben ist. 
2. Die mit dem nicht mehr zutreffenden Namen der Polizeigefälle 
bezeichneten Abgaben, welche für die Tätigkeit der staatlichen Verwaltungsorgane 
erhoben werden, haben durch ein unterm 4. Juni 1888 erlassenes, unterm 
15. Juni 1894 teilweise abgeändertes Gesetz, welches unter Beseitigung der bis 
dahin noch vorkommenden Stempelabgaben die älteren Vorschriften wesentlich 
1) Vgl. das AG. zum Ger. Kosten Ges. v. 22. Febr. 1879 mit späteren Abänderungen und die 
Gerichtskostenordnung vom 10. Jan. 1900 mit Nachtrag vom 6. Jan. 1908 (G.u. VOl. S. 23). 
2) Vgl. das Rechtspolizeikosten Ges. v. 15. Juni 1899; die Kostenverordnung v. 21. Januar 
1901 mit verschiedenen Nachträgen, ferner Gr. AG. 30 u. ff. 
3) Ges. vom 24. Sept. 1908 (G.u. VOBl. S. 539). Ueber die Vorgeschichte dieses Gesetzes 
vgl. den erschöpfenden Bericht der Komm. 1. K. (Dorner) Beil. Nr. 350 zum Prot. I. K. 21. 
Sitzung Ldtg. 1907/8.
	        
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