Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Die Justiz= und Polizeigefälle. 281 
  
vereinfachte, eine eingehende gesetzliche Regelung erfahren 1). 
Das erwähnte Gesetz, welches seiner Ueberschrift nach die „Gebühren“ in 
Verwaltungs= und verwaltungsgerichtlichen Sachen zum Gegenstand hat, behandelt 
nicht nur diejenigen Leistungen, welche im wissenschaftlichen Sprachgebrauche als 
Gebühren bezeichnet werden, sondern sieht neben den als Sporteln be- 
zeichneten Gebühren im eigentlichen Sinn unter dem Namen der Taxen zu- 
gleich auch eine Reihe von Abgaben vor, die sich zum Teil als eine Verkehrssteuer 
oder als eine Art von Gewerbesteuer darstellen 2). 
Der Sportelpflicht unterliegt jede amtliche Handlung, die von einem Be- 
zirksamt oder einer höheren Staatsverwaltungsbehörde oder einem Verwaltungs- 
gerichte vorgenommen wird 3). Doch gelten von diesem Grundsatze weitgehende 
Ausnahmen (so unter anderem zugunsten des Reichsfiskus, der Hofkasse, der 
staatlichen Kassen, der Stiftungen und Korporationen, die der Wohltätigkeit und 
dem Unterricht gewidmet sind usw., für die Ausübung der Staatsausfsicht über 
die Kommunalverbände, für das Polizei= und Finanzstrafverfahren bei den Be- 
zirksämtern, für das dienstpolizeiliche Verfahren, endlich überall da, wo das 
Eingreifen der Staatsbehörde lediglich im öffentlichen Interesse stattfindet) #). 
Verpflichtet zum Zahlen der Sporteln und Taxen ist derjenige, der die be- 
treffende Amtshandlung veranlaßt hat, oder zur Uebernahme der Kosten ver- 
urteilt ist 5). 
Gegen den Ansatz von Sporteln und Taxen steht dem Beteiligten die Be- 
schwerde an die zunächst vorgesetzte Behörde jedoch ohne aufschiebende Wirkung 
zu. Gegen die von einer Verwaltungsbehörde ergangene Entschließung ist 
außerdem die Klage an den Verwaltungsgerichtshof eröffnet ). Die Behörden 
sind übrigens verpflichtet, die dem Gesetze nicht entsprechenden Sportel- und 
Taxansätze auch von Amts wegen zu berichtigen. 
Neben den Sporteln und Taxen werden von demjenigen, der zur Ueber- 
nahme der Kosten verpflichtet ist, zugleich auch die Gebühren der Hilfspersonen 
der Behörden, der Zeugen usw. sowie die sonstigen Auslagen und Kosten miter- 
hoben?). 
3. Die Hundstaxe, welche durch ein besonderes Gesetz geregelt ist#), 
1) G.u. VOBl. 1888 S. 255; 1894 S. 273; Abdruck der Neufassung im G.u. VOl. 1895 
S. 399. Spätere Einzeländerungen erfolgten noch durch das Ausf.G. zum BGB. durch das Ges. 
vom 20. Aug. 1898 über die geschlossenen Hofgüter und das Ges. v. 16. Aug. 1900 über die Unteil- 
barkeit der Grundstücke sowie durch das Kostengesetz vom 24. Sept. 1908. 
2) So z. B. die für Verlegung oder Verpachtung einer Apotheke, oder für die Erteilung einer 
Wirtschaftserlaubnis angesetzten Taxen. Eine Erläuterung des Gesetzes gibt: Mathos, Die 
bad. Sporteln, Taxen und Gebühren, 3. Aufl. 1906. 
3) § 1 ff. des Ges. 
4) & 21 des Ges. Außerdem können die Behörden, die zu einem Nachlaß von Einnahmen des 
Staates für zuständig erklärt sind, vom Ansatz der Sporteln und Taxen ganz oder teilweise absehen. 
5) & 17 f. des Ges. 
6) 527 des Ges., § 28 Verf. Ordg., § 3 Ziff. 1 V RPfl Ges. Gegen die Entscheidung der ober- 
sten Behörden ist nur eine „Erinnerung“" zulässig. Die Beschwerde gegen das Bezirksamt und den 
Bezirksrat geht an den Verwaltungshof. Ldh. V O. v. 5. Aug. 1884 (G.u. VOl. S. 369). 
7) 7 29 des Ges. 
8 Ges. v. 4. Mai 1896 (G.u. WOBl. S.74), VO. des Min. des Innern v. 5. Mai 1896 (G.u. V.- 
Bl. S. 80).
	        
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