Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

298 Die Verwaltung der Finanzen. Die Finanzverwaltung d. Gemeinden u. Kreise. § 95 
  
keine anderen zweckmäßigeren außerordentlichen Einnahmen aufzufinden sind“ 7). 
Für die Betreibung der Gemeindeausstände, die zunächst durch 
den Gemeinderechner zu geschehen hat, gelten, soweit es sich um öffentlich-rechtliche 
Forderungen handelt, im allgemeinen die für die Betreibung der staatlichen Abgaben 
maßgebenden Vorschriften 2). 
Wie dort, so sind auch hier vorerst Forderungszettel zuzustellen, die, soweit es sich 
um Umlagen, Auflagen und Beiträge handelt, auf Grund von angefertigten Re- 
gistern entworfen werden. Forderungen aus Urteilen, gerichtlichen Vergleichen und 
vollzugsreifen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sind sofort zur Vollstreckung 
zu bringen, die auf Beitragsregistern beruhenden erst nach vorausgegangener Mah- 
nung. Bezüglich der übrigen öffentlich-rechtlichen Forderungen, ebenso wie bezüglich 
aller für das Mahnverfahren geeigneten privatrechtlichen Ansprüche der Gemeinden 
hat der Rechner im Zweifelsfalle zunächst einen Zahlbefehl zu erwirken. Zuständig 
zur Anordnung der Vollstreckung und zum Erlaß des Zahlbefehls für öffentlich-recht- 
liche Forderungen sind bei Ansprüchen bis zu 50 Mark die Bürgermeister, bei höheren 
Beträgen das Bezirksamt. - 
§95DiesinauzverpvaltnngverKreifaFurdteVerwaltungdes Kreisvermö- 
gens gelten im allgemeinen die gleichen Grundsätze wie für die Verwaltung des Ver- 
mögens der Gemeinden. Die Kreise besitzen insbesondere auch das Recht, zur Be- 
streitung ihrer gesetzlichen Aufgaben von den dabei besonders beteiligten Gemeinden 
Vorausbeiträge zu erheben, sowie allgemein für das ganze Kreisgebiet Umlagen aus- 
zuschreiben 3). Zur Verwaltung der Landarmenpflege und für die Unterhaltung der 
ihnen durch das Straßengesetz überwiesenen Landstraßen erhalten die Kreise besondere 
gesetzlich festgelegte Zuschüsse aus der Staatskasse 1); auch fließen ihnen aus dem Erträg- 
nisse der staatlichen Wandergewerbesteuer gewisse Beträge als Einnahmen zu 5). 
Die Festsetzung der Vorausbeiträge wie die der Kreisumlagen erfolgt durch die 
Kreisversammlung bei der Beschlußfassung über den vom Kreisausschuß vorzulegenden 
Voranschlagsentwurf. Auf Beschwerde der betroffenen Gemeinden kann das Min. 
des Innern unter Einstellung des Beschlusses der Kreisversammlung das höchste Maß 
der Vorausbeiträge bestimmen, zu welchen jene Gemeinden für das in Frage stehende 
Unternehmen herangezogen werden dürfen; ebenso kann aber auch auf Beschwerde 
einzelner Gemeinden die Ausführung eines Beschlusses von der Erhebung angemesse- 
ner Vorausbeiträge der besonders beteiligten Gemeinden abhängig gemacht werden 5). 
Die Kreisumlagen werden nicht auf die einzelnen Kreisangehörigen, 
sondern auf die Gemeinden des Kreises ausgeschlagen nach Verhältnis ihrer in einem 
besonderen Kreissteuerkataster zusammengestellten Steuerwerte und Steueranschläge. 
1) Gde.(St.) O. F 101. 
2) Vgl. das oben angeführte Ges. vom 21. Juli 1839; außerdem VO. des Min. des Innern 
vom 3. Nov. 1884 (Gd.u. VOl. S. 455). 
3) Verw.G. s 25, 41. 
4) Ges. v. 27. Dez. 1891 (G.u. VOl. S. 248). In demselben wurden die beiden Zuschüsse 
in einer einheitlichen Summe zusammengefaßt und als dauernde Institution erklärt. Durch ein 
Ges. vom 20. Juni 1900 (G. u. VO Bl. S. 823) wurde die Gesamtdotation von 960 000 auf 1 000 000 
Mark erhöht unter besonderer Berücksichtigung der Kreise Konstanz, Lörrach und Mosbach. Die 
älteren Bestimmungen finden sich in § 42 Straß. Ges. und im Ges. vom 1. Mai 1884. 
5) Vgl. oben § 82. 
6) § 41 Ziff. 7; § 54 Abs. 3 und 4 Verw. Ges.
	        
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