§s 96 Allgemeines. 301
hat sie nicht nur die persönlichen sondern auch die sachlichen Kosten der Verwaltungssüh-
rung zu bestreiten, wogegen ihr die vom Gemeindevorsteher erkannten Geldstrafen zu-
fließen. An den Kosten der eingerichteten staatlichen Polizeistellen hat sich die Gemeinde,
von einzelnen sachlichen Leistungen 1) abgesehen, nur mit einem festen Beitrag zu dem
persönlichen Aufwand für die Schutzmannschaft zu beteiligen, der im Wege einer
Ldh. VO. näher bestimmt wurde 2). Die Praxis der Verwaltungsbehörden und
der Gerichte erklärt jedoch die Gemeinden in allen Fällen auch dann als zahlungs-
pflichtig, wenn es sich um die Bestreitung von Kosten polizeilich angeordneter Ein-
richtungen und Maßregeln handelt 3).
Ueber den Ortspolizeiverwaltern stehen als Aufsichtsorgane zugleich auch mit der
Verwaltung der Bezirkspolizei betraut die Bezirksämter, die bald allein durch ihren
Vorstand tätig werden, bald der Mitwirkung des Bezirksrates bedürfen. Auf dem
Gebiete der Strafverfolgung kommen neben ihnen die Eisenbahn= und Hafenbe-
hörden in Betracht, außerdem in einzelnen Zweigen der Wasserverwaltung die dort
zuständigen technischen Behörden, sowie bei der Ausübung der Forstpolizei die Forst-
behörden 4).
Als oberste Polizeibehörde fungiert das Ministerium des Innern, an dessen Stelle
jedoch in einzelnen Fällen, so als Beschwerdeinstanz im polizeilichen Strafverfahren
die Landeskommissäre oder die technischen Mittelbehörden treten.
IV. Was die Befugnisse der Polizeibehörden in materieller Hinsicht angeht,
so ist von dem Verordnungsrechte derselben früher schon gesprochen worden. Die dort
hervorgehobenen Beschränkungen, welche mit dem Erlaß des Pol. Str G. dem frü-
heren Rechtszustande gegenüber eingeführt wurden, gelten auch für das polizeiliche
Verfügungsrecht.
1. Eine verpflichtende Polizeiverfügung kann nur erlassen werden auf
Grund einer speziellen gesetzlichen Vollmacht. Im Gegensatz zu dem bezüglich der
Verordnungen Gesagten sind jedoch die Einzelfälle, in denen gesetzliche Ermächti-
gungen zu verpflichtenden Verfügungen gegeben werden, verhältnismäßig selten.
Die Vollmacht zur verordnungsmäßigen Regelung einer Materie schließt die Befugnis
zum Erlaß von verpflichtenden Einzelverfügungen noch nicht in sich 5).
Wie auf dem Gebiete der Verordnungen durch die früher besprochene Bestim-
mung des 8 29 PStrGB. von dem Grundsatz der Spezialdelegation eine Ausnahme
gemacht wird, so ist das gleiche Prinzip auch hinsichtlich der verpflichtenden
1) Stallung, Heizung und Beleuchtung der Wachstuben und anderer „für die Zwecke der
Ortspolizei erforderlichen Lokale“.
2) Ldh. VO. v. 22. Dez. 1836 (Reg. Bl. Nr. 59) ersetzt durch Ldh. V O. v. 15. Juni 1876 G. u. V.=
Bl. S. 176 neu gefaßt durch Ldh. V O. v. 22. Juni 1890. Der Beitrag beläuft sich zur Zeit auf sechs
Zehntel der Gehalte mit Ausnahme derjenigen der Pol.Kommissäre. Die Rechtsgültigkeit dieser
Regelung wird mit Recht angezweifelt von Thoma a. a. O. S. 166 ff.
3) Gestützt auf 59 Gde. St O. und zwar auch da, wo ein besonderer Satz des öffentlichen
Rechtes, der die Gemeinden zur Beschaffung der betreff. usw. Einrichtung verpflichtete, nicht nach-
gewiesen ist. Mit Recht gegen diese Auslegung Thomaga. a. O. S. 154 ff. Eine bloße Verfah-
rensvorschrift gibt Gde.u. St O. § 60; wegen der Kosten der Forstpolizei Forst Ges. § 6.
4) ESG. zu dem RJG. v. 3. März 1879 8§§ 124 u. ff.; die zu den §J§8 156 und 156 PStr#B.
ergangenen Spezialverordnungen; Wass. Ges. § 107; Vollz. VO. dazu § 5 Ziff. 5; Forstges. § 8.
Der §&127 und Abs. 1 des § 128 Eüc. zu dem RJG. haben durch Gesetz vom 18. Juli 1908 (G.u. VOl.
S. 320) eine neue Fassung erhalten.
5) Zutreffend Thoma a. a. O. S. 270 und 341 f.