Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Uebertretungen mit Bezug auf die Eisenbahnen, soweit es sich um Geldstrafen handelt, 
die Bahnhofsvorstände. 
Die neben dem eben erwähnten Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die 
Str Pr O. reichsrechtlich zugelassene Beschwerde an die höhere Polizeibehörde geht 
an die Landeskommissäre oder an die zuständige technische Mittelstelle. Die Beschwerde 
muß binnen einer Woche nach Bekanntmachung der Strafverfügung bei der Behörde, 
welche sie erlassen hat, mündlich oder schriftlich unter Bezeichnung der Beschwerde- 
punkte angezeigt und gerechtfertigt werden. Gegen Versäumung der Beschwerdefrist 
ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugelassen. Die Einlegung eines der 
beiden zulässigen Rechtsmittel hat den Verlust des anderen zur Folge. 
Die Bürgermeister 1) können, soweit ihnen die Ortspolizei übertragen ist, nur 
in bestimmten vom Gesetze aufgeführten Fällen Strafen festsetzen und vollziehen und 
zwar nur bis zu 2 Tagen Haft oder zu 10 Mark Geldstrafe (in Städten von mehr als 
3000 Einwohnern auch bis zu 30 Mark Geldstrafe). Außerdem sind gewisse Personen- 
klassen von der bürgermeisteramtlichen Strafgewalt befreit 2). Die Verwaltungs- 
beschwerde gegen die bürgermeisteramtlichen Strafverfügungen geht an das Bezirks- 
amt, welches auch Fälle, die zur Zuständigkeit des Bürgermeisters gehören, falls dieser 
nicht vorgeht, oder falls dem Bezirksamte der Ausspruch einer höheren Strafe ange- 
zeigt erscheint, direkt von sich aus behandeln kann. 
b) Neben der bisher geschilderten Strafgewalt besitzen nach badischem Rechte die 
Polizeibehörden aber auch die Befugnis, die Durchführung der von ihnen erlassenen 
rechtmäßigen Gebote und Verbote unmittelbar anzuordnen, durch voll- 
ziehende dder sogen. wiederherstellende Verfügungen, und zwar ohne 
Rücksicht darauf, ob das als eine Verletzung des polizeilichen Gebotes oder Verbotes 
sich darstellende Verhältnis zum Gegenstand einer strafrechtlichen Verfolgung gemacht 
worden ist oder nicht 3); es genügt, daß das Einschreiten der Polizei im öffentlichen 
Interesse geboten erscheint. Eine Zuständigkeit der Gerichte ist im polizeilichen Voll- 
streckungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. 
Als Hilfsmittel für die Vollstreckung kommt in erster Linie die im Gesetze zwar nicht 
ausdrücklich erwähnte, jedoch als selbstverständlich zugelassene Ersatzvornahme in Be- 
tracht. Außerdem kann aber auch, allerdings nur subsidiär, persönlicher Zwang an- 
gewendet werden; ein im Vollstreckungsverfahren angeordneter polizeilicher Gewahr- 
sam darf indessen die Dauer von 48 Stunden nicht überschreiten. Eine neben 
diesen Befugnissen einhergehende allgemeine Berechtigung der Polizeibehörden, 
die Vollstreckung ihrer Anordnungen durch Androhung oder Verhängung von Unge- 
horsamsstrafen zu erreichen, wie dies in früherer Zeit in weitem Umfang gestattet 
war, besteht seit dem Inkrafttreten des P StrGB. in Baden nicht mehr. Ebensowenig 
kann, wenn es sich um Nichterfüllung polizeilicher Verpflichtungen handelt, die ge- 
setzlich angedrohte Strafe etwa wiederholt ausgesprochen werden . 
1) D. h. alle Gemeindevorsteher, also auch die Oberbürgermeister in Städten der St O. ebenso 
die Stabhalter. 
2) Die unmittelbaren Vorgesetzten absolut, die Staatsbeamten, die Standes- und Grund- 
herren und ihre Beamten, Geistliche bezüglich der Haftstrafen § 131 des Ges. 
3) Ueber die Unterscheidung zwischen den verpflichtenden und vollziehenden Verfügungen und 
über die wiederherstellenden Verfügungen vgl. vor allem Thoma a. a. O. S. 59 ff. u. S. 77 ff. 
4) Ein strafendes Vorgehen kann, was hier nochmals wiederholt werden möge, immer nur
	        
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