Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

306 Die innere Verwaltung. Die Polizei. 
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und sind als solche der Militärstrafgesetzgebung des Reiches einschließlich der Vor- 
schriften über die disziplinäre Bestrafung und das ehrengerichtliche Verfahren unter- 
worfen. 
Als Gerichtsherren nach Maßgabe der Militärstrafgerichtsordnung fungieren die 
Offiziere und der Kommandeur (eventuell der Kommandeur der 28. Division), in der 
Berufungsinstanz der Kommandeur oder (bei der höheren Gerichtsbarkeit) der Kom- 
mandeur des XIV. Armeekorps. Die in einzelnen Fällen vorgesehene Urteilsbestäti- 
gung erfolgt durch den Großherzog, der auch das Begnadigungsrecht und in Gemein- 
schaft mit den Offizieren des Gensdarmeriekorps die Disziplinarstrafgewalt ausübt. 
Die Ernennung der Offiziere der Gensdarmerie geschieht durch den Großherzog 
aus der Zahl der badischen Offiziere. Die Mannschaften werden vom Kommandeur 
aus Unteroffizieren der badischen Truppen ergänzt. 
Wo die Gensdarmerie gemeinschaftlich mit den Linientruppen in Tätigkeit tritt, 
hat sie den Vorrang; der Anführer der Linientruppen hat auch, wenn er als der ältere 
Offizier das Kommando führt, den Anträgen des Gensdarmerieoffiziers nachzukom- 
men 1). 
Hinsichtlich seiner Dienstleistungen untersteht das Gensdarmeriekorps ausschließ- 
lich dem Ministerium des Innern, das seine Anweisungen direkt an den Kommandeur 
richtet. Außerdem hat die Gensdarmerie jeder Aufforderung der staatlichen Polizei- 
behörden und der Gerichte, die sich auf die Handhabung der öffentlichen Ordnung und 
Sicherheit bezieht, Folge zu leisten. Dabei erstreckt sich ihre Verantwortlichkeit nur 
auf die „genaue Erfüllung und Ausführung“, nicht auch auf „die Gesetzmäßigkeit und 
die Folgen“ dieser Aufträge?). Zum Waffengebrauch sind jedoch die Gensdarmen nur 
berechtigt: im Falle der Notwehr; bei der Verteidigung anvertrauter Personen oder 
Güter, wenn diese auf andere Art nicht verteidigt werden können; zur Vollziehung 
ihrer Aufträge gegen gewaltsamen Widerstand, wenn die zuständige Obrigkeit oder 
der vorgesetzte Offizier zum Gebrauch der Waffen die ausdrückliche Anweisung erteilt 
hat; gegen entfliehende schwere Verbrecher oder gefährliche Gefangene nach vor- 
herigem Anruf 5). 
Nach der Ldh. VO. vom 12. August 18794) sind die Gensdarmen zugleich 
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 153 der Ger. Verf. 
Eingeteilt ist das Gensdarmeriekorps zur Zeit in vier Distrikte mit je einem Offizier 
an der Spitze und in 60 Bezirkskommandos, deren Gebiet mit demjenigen der Amts- 
gerichte zusammenfällt. 
2. Die Mitglieder der Schutzmannschafty), die Staatspolizeibediensteten 
in Orten mit staatlicher Ortspolizeiverwaltung, unterstehen in allen Beziehungen 
dem allgemeinen Beamtenrecht. Besondere gesetzliche Bestimmungen über den Ge- 
brauch der Waffen sind für sie nicht getroffen 2). Auch sie sind Hilfsbeamte der 
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1) Bgl. die angef. Vereinbarung in ihrem §& 11 und Militär-Konv. Art. 13. 
2) Gensd. Ges. J 15, EG. zum RMStr G. 52 Abs. 2, Ec. zur MStr# Ordg. *2. 
3) Gensd. Ges. F 36. 
4) Die Einrichtung der Kriminalpolizei betr. (G. u. VO Bl. S. 545). 
5) Diese Bezeichnung wurde mit Bekanntmachung vom 2. Dez. 1876 eingeführt (St A. S. 397). 
6) Solche bestehen nur noch für die Grenzaufsichtsbeamten, Ges. v. 28. Aug. 1835 (Reg. Bl. 
S. 251). Die vom Min. d. J. herausgegebene Dienstweisung für die Staatspolizeimannschaft 
(5F§ 48) hat bezüglich des Waffengebrauchs ähnliche Anweisungen gegeben, wie sie für die Gens-
	        
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