Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

§ 97 Die Sicherheitspolizei. 307 
  
Staatsanwaltschaft. Letzteres gilt ebenso für die im Polizeidienste tätigen Personen 
der Finanz= und Forstbehörden, nicht aber für die von den Gemeinden angestellten 
Ortspolizeidiener und Feldhüter. 
3. Die bewaffnete Macht darf nicht nur zur Aufrechterhaltung der 
öffentlichen Ruhe und Ordnung, sondern auch zur Mithilfe bei öffentlichen Notständen 
in Anspruch genommen werden, wenn die Polizeiorgane und die zuständigen tech- 
nischen Bediensteten zur Erfüllung ihrer Aufgaben außer Stand sind 1). Das Ein- 
greifen der Militärgewalt darf aber immer nur auf Ersuchen der Zivilbehörde, niemals 
von Amts wegen, erfolgen und darf im ersteren Falle nicht nur als Unterstützung der 
Polizeibehörden dienen, vielmehr geht mit dem Augenblick der erfolgten Requisition 
die Anordnung und Leitung der Sache auf den Militärbefehlshaber über, der auch 
allein über die Anwendung der Waffen zu entscheiden hat 2). Die Zivilbehörde ist 
verpflichtet, nach dessen Anordnungen mitzuwirken, vorbehaltlich der früher erwähnten 
besonderen Bestimmungen, die für den Fall Anwendung finden, daß neben dem 
Militär auch die Gensdarmerie in Tätigkeit tritt. Eine dauernde Inanspruchnahme 
des Militärs für polizeiliche Zwecke hat bis zum 1. Oktober 1908 bei der Bewachung 
der Strafanstalten stattgefunden 3). 
&97. Die Sicherheitspolizei. Aus dem weiten Umfange der polizeilichen Tätig- 
keit, die das ganze Gebiet der inneren Verwaltung durchdringt, heben sich diejenigen. 
Handlungen besonders hervor, bei denen das polizeiliche Eingreifen nicht dem Schutze 
eines bestimmten Verwaltungszweiges dient, sondern für sich allein den gesamten 
Inhalt der Verwaltungstätigkeit ausfüllt. Es sind dies die auch im badischen Rechte 
unter dem Namen der Sicherheitspolizei zusammengefaßten Maßregeln, 
die zum Gegenstande haben die Bekämpfung von Störungen oder Bedrohungen der 
allgemeinen Ordnung und Sicherheit, die ausgehen können von dem rechtswidrigen 
Verhalten der Menschen. 
Den Schutz des Einzelnen gegen die auf rein zufälligen Einwirkungen beruhenden 
Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum rechnet das badische Recht nicht 
zur Aufgabe der Sicherheitspolizei. 
Von den in der Theorie üblichen Einteilungen der Sicherheitspolizei kommt in 
Baden nur diejenige zur Anwendung, welche zwischen der polizeilichen Tätigkeit 
unterscheidet, die sich auf das Verhalten der Einzelnen als solcher bezieht, und der- 
jenigen, die das Verhalten einer vereinigten Mehrheit von Personen zum Gegenstand 
hat. 
a) Zur Einzelsicherheitspolizei rechnen außer einer Reihe von Vor- 
schriften des Polizeistrafgesetzbuches, welche sich mit dem Besitz und Tragen von 
Waffen, dem Verkehr mit Gefangenen, dem Singen verbotener Lieder, dem öffent- 
lichen Tragen verbotener Abzeichen, den Tätlichkeiten an öffentlichen Orten, den 
darmerie gelten. Eine gesetzliche Grundlage dafür ist nicht vorhanden, soweit nicht RStrG. ös 53, 
54 und BG. §#§ 227 ff. zutreffen. 
1) Mil. Konvention v. 25. Nov. 1870 Art. 13. Ldh. VO. v. 31. Jan. 1872 (G. u. VOBl. S. 81) 
und VO. v. 8. Juli 1899 (G.u. VOl. S. 379). 
2) Besondere Vorschriften gelten über den Waffengebrauch des Militärs bei Volksaufläufen 
usw. 8 3 der angef. VO. v. 31. Jan. 1872. 
3) Schlußprototoll zur Mil. Konvention Ziff. 7. Vgl. oben 8 36. 20*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.