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für einen Armenverband vertragsmäßig bestimmte Aerzte und Apotheker zur Dienst-
leistung bestellt, so steht anderen Aerzten und Apothekern jener Anspruch nur zu,
wenn sie in einem dringenden Falle die erforderliche Hilfe geleistet haben. Der
Anspruch der Aerzte und Apotheker auf die Gebühren und Taxen verjährt in zwei
Jahren 1). Für die Geltendmachung desselben ebenso wie für die der Ersatzforderungen
anderer Art ist das Verwaltungsstreitverfahren eröffnet 2).
Drittes Kapitel.
Bas Gesundheitswesen .
§# 103. Die Sanitätsverwaltung. Dem Schutze der Gesundheit und des Lebens
gegen schädigende Einwirkung durch Naturkräfte dienen eine Reihe von Vorschriften
über das Zusammenwohnen der Menschen, über den Verkehr mit Nahrungsmitteln und
Gebrauchsgegenständen, über die Verhütung der Verbreitung ansteckender Krank-
heiten, über die Anwendung der nötigen Vorsicht gegenüber gewissen besonderen Ver-
hältnissen anderer Art, welche eine Gefahr für Leben und Gesundheit mit sich bringen,
sowie über das Leichenbegräbnis= und Abdeckereiwesen.
1. Mit der Wohnungsh ygiene befassen sich die auf Grund der 88 87 a
und 116 des PStrG# B. unterm 29. Juni 1874 erlassene und in der Folge wiederholt
ergänzte sog. Gesundheitsverordnung") sowie einzelne Vorschriften der Landesbauord-
nung v. 1. Septemb. 1907, an die sich zahlreiche Bestimmungen der Lokalbauordnungen
anschließen. Auf dieselben wird später unter § 111 Ziff. III zurückzukommen sein.
Besondere Regelung hat die Anlage von Privatschlächtereien gefunden, deren
Benützung da untersagt werden kann, wo öffentliche Schlachthäuser errichtet sind 5).
2. Die landesrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Nahrungsmitteln und
Gebrauchsgegenständen sowie über die Schutzmittel gegen gefährliche Krankheiten
finden sich im Titel III des PStr GB., in den auf Grund derselben erlassenen zahlrei-
chen Verocdnungen und polizeilichen Vorschriften sowie in den Ausführungsbestim-
mungen, die zu den auf diesem Gebiete erlassenen Reichsgesetzen ergangen sind ).
Auf Grund der im RNahr. Mitt. G. gegebenen Ermächtigung sind Bestimmungen
über die zur technischen Untersuchung von Nahrungs-, Genußmitteln und Gebrauchs-
gegenständen aufzustellenden amtlichen Sachverständigen, über die Errichtung von
Untersuchungsanstalten durch die Gemeinden') sowie über das Prü-
1) §7 des Ges. Vgl. VO. v. 1. Jan. 1886 (Bezirksärzte) § 15; VO. v. 11. Sept. 1896 (Apo-
theker) § 31; VO. v. 5. März 1894 (Hebammen) §14; RöStr#B. F 360 Ziff. 10 (Nothilfe). Vor-
schriften über die Höhe der Gebühren der Privatärzte bestehen nicht.
2) VRPflG. 2 Ziff. 10.
3) Literatur: Langsdorff, Th. v., Die Gesetze über das Medizinalwesen in Baden,
Mannheim und Straßburg 1874; Das bad. Apothekerwesen, herausgegeben vom Ausschuß der
Apotheker. II. Aufl. Karlsruhe 1905.
4) B0O. des Min. d. J. Die Sicherung der öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit betr. (G. u.
BOl. 1874 S. 353; 1894 S. 406; 1896 S. 443 und 1903 S. 149 1907 S. 425).
5) VO. v. 16. Juni 1876 (G. u. VOl. S. 195); die gesetzliche Stütze für etwaige Verbote
wird im 95 PStr GB. oder im § 23 Abs. 2 der D.Gew. Ordg. gefunden (vgl. hierzu Thoma
a. a. O. S. 361).
6) Ein Abdruck der hier einschlagenden reichsrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften
findet sich bei Schlusser a. a. O. III. Aufl. (1908), ein Verzeichnis derselben gibt Glock
a. a. O. S. 125 ff. und Gesamtnachtrag (1905) S. 41 f.
7) Durch VO. vom 28. Febr. 1882 (G.u. VO Bl. S. 30); eine vom Staate eingerichtete Le-