8 103 Die Sanitätsverwaltung. 319
des Ziehkinderwesens kann die entgeltliche Uebernahme von Pflegekindern
an eine vorausgehende amtliche Genehmigung geknüpft und unzuverlässigen Per-
sonen ganz untersagt werden 1).
5. Die Ordnung des Leichen= und Begräbniswesens beruht auf
der Grundlage des §& 367 Ziff. 1 und 2 des RStr#B. sowie auf dem §5 96 PStr GB. 2),
an welche sich verschiedene Verordnungen sowie die als ortspolizeiliche Vorschriften
erlassenen Leichen= und Friedhofordnungen 3) anlehnen.
Nach jedem Todesfall, der unverzüglich dem in jeder Gemeinde angestellten Lei-
chenschauer anzumelden ist, hat — und zwar in der Regel wiederholt — eine Leichen-
schau stattzufinden. Vor Ankunft des Leichenschauers, der auch die Zeit bestimmt,
von der ab die Beisetzung stattfinden kann, darf an der Leiche keine Veränderung vor-
genommen werden. Die Beerdigung einer Leiche ist nur in den polizeilich zugelas-
senen öffentlichen Begräbnisplätzen gestattet. Die Beisetzung an einem anderen
Orte bedarf der besonderen polizeilichen Genehmigung. Neben der Erdbestattung ist
bei Erfüllung gewisser Formalitäten auch die Feuerbestattung zugelassen ).
Zur Anlage von öffentlichen Begräbnisplätzen 5) sind die Gemeinden verpflichtet.
Doch steht der Anlage von öffentlichen Friedhöfen seitens der einzelnen Religionsge-
meinden für die Angehörigen ihrer Konfession nichts im Wege. Eine ausdrückliche An-
erkennung hat diese Berechtigung hinsichtlich der Israeliten gefunden s). Auf die Zu-
lassung zur Benützung des Friedhofes nach Maßgabe der festgesetzten Friedhofordnung
steht den Hinterbliebenen der Verstorbenen ein subjektives öffentliches Recht zu, das
bei den Gemeindefriedhöfen durch verwaltungsgerichtliche Klage geltend gemacht
werden kann 7). Denselben Schutz genießen insbesondere auch die, ebenfalls als öffent-
lich-rechtliche Befugnisse anzusehenden, durch entgeltlichen Vertrag mit den Gemeinden
erworbenen besonderen Nutzungsrechte (auf Einräumung und Belassung eines Fami-
liengrabes 8). Bei Streitigkeiten über die Benutzung konfessioneller Friedhöfe können
allein die zuständigen Verwaltungsbehörden angerufen werden?).
Der Transport einer Leiche aus dem Bezirk einer Gemeinde hinaus bedarf
der vorhergehenden polizeilichen Erlaubnis seitens des Bezirksamtes des Sterbeortes
bezw. Bestattungsortes 190). Die Erlaubnis erfolgt durch Ausstellung eines Leichen-
passes. Während des Transportes sind besondere gesundheitspolizeiliche Vorschriften
zu beobachten.
6. Die früher geltenden unzureichenden Vorschriften über die Behandlung der
# z 98a PStr GB. Wo derartige Vorschriften erlassen sind, hat sich vor allem auch der bad.
Frauenverein in den Dienst der Polizeibehörden gestellt.
3 der durch die Novelle v. 20. Aug. 1904 neu redigiert worden (vgl. dazu Thomaa. a. O.
3) VO. v. 16. Dez. 1875 (G.u. VOl. S. 369), abgeändert durch VO. v. 23. Sept. 1893
(G.u. BOl. 0. 109). VO. vom 20. Juli 1882 (G. u. Vl. S. 2029.
4) Die nähere Regelung erfolgt im Wege der ortspolizeilichen Vorschrift.
5) Ueber die Rechtsvrerhältnisse der öffentlichen Begräbnisplätze vgl. vor allem Dorner
und Seng a. a. O. S. 136 ff., außerdem Wielandt Gde. R. III. Aufl. S. 363.
6) Art. 3 des Ed. v. 13. Jan. 1809 (Reg. Bl. S. 29).
7) BRf1l G. § 2 Ziff. 5.
8) Auch Kaufgräber genannt. Das dabei begründete Nutzungsverhältnis an einem besonderen
Teil des Friedhofes dauert natürlich nicht länger als der Friedhoft Eelber bestehen bleibt.
9) So auch mit Recht Dorner und Senga. a. O. S. 1
0) VO. v. 11. Febr. 1888 (G.u. VOl. S. 49).