Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

320 Die innere Verwaltung. Das Gesundheitswesen. 8 104 
  
gefallenen oder zur Beseitigung bestimmten Tiere und Tierkadaver sind durch ein im 
Jahre 1899 erlassenes Gesetz 1) einer neuen zeitgemäßen Reform unterzogen worden, 
welche vor allem auch eine nutzbringende Verarbeitung der unschädlich gemachten 
Tierkörper ermöglichen und fördern will. 
Zu dem Zweck sind die Gemeinden der einzelnen Amtsbezirke verpflichtet, die 
nötige Zahl von Abdeckereien zu errichten, und das Gesetz vereinigt die Gemein- 
den für die Erfüllung dieser Aufgabe zu einem oder mehreren Verbänden mit 
körperschaftlicher Berechtigung. Die Verwaltung dieses Verbandes führt eine aus 
gewählten Gemeindevertretern zusammengesetzte Kommission 2), deren Beschlüsse 
aber in den wichtigeren Fällen der Genehmigung des Bezirksrates bedürfen, welcher 
auch den anzustellenden Abdecker und die demselben zukommenden Gebühren bestimmt. 
Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Abdeckerei führt der Bürgermeister der be- 
treffenden Gemeinde. Von dem Organe einer bestimmten Gemeinde werden ferner 
auch die Kassen= und Rechnungsgeschäfte besorgt. Die Staatskasse beteiligt sich an 
den Kosten der ersten Einrichtung der Abdeckereien besonders derjenigen, welche die 
Kadaver nutzbringend verarbeiten. Zur Errichtung von Anstalten der letzteren Art 
können auch solche Verbände begründet werden, die über die Grenzen eines Amtsbe- 
zirkes hinausgehen 3). 
7. Ueber die auf dem Gebiete der Sanitätsverwaltung zuständigen besonderen 
Staatsorgane siehe im nächsten Paragraphen. 
#s# 0 4. Die Medizinalverwaltung. Ihre Fürsorge für die Heilung vorhandener 
Krankheiten betätigt die Verwaltung durch die Beschaffung von Garantien für die 
Gewinnung des nötigen Heilpersonals sowie durch Bereitstellung von geeigneten Heil- 
anstalten. 
A. Das Heilpersonal. 
1. Die Aerzte: Die Voraussetzungen, unter denen eine Person unter Be- 
nützung eines diese Qualifikation bezeichnenden Titels sich als Arzt (Wundarzt, Au- 
genarzt, Geburtshelfer und Zahnarzt) praktisch im Gewerbe betätigen darf, sind reichs- 
rechtlich geregelt ½). 
Für die nicht approbierten Personen, welche gewerbsmäßig die Heilkunde aus- 
üben, bestehen gewisse Ordnungsvorschriften, zu denen der § 81 PStrG#. (Fassung 
v. 20. Aug. 04) die gesetzliche Grundlage bietet 5). In einer weiteren Bestimmung des 
PtrG. werden Strafbefugnisse eingeräumt zur Bekämpfung gewisser verwerf- 
licher Behandlungsarten 7). 
1) Vom 3. Juni 1899 (G.u. VOBl. S. 155), Vollz. V O. dazu v. 3. Mai 1900 (G.u. VOl. 
S. 603). 
2) In derselben hat auch der Bezirkstierarzt Sitz und beratende Stimme. 
3) Bei der tiefgehenden finanziellen Bedeutung des neuen Gesetzes erfolgte dessen Anwendung 
Hnächst mit Einhaltung von Fristen. Vgl. & 11 des Ges. und z. B. V O. v. 18. Sept. 1904 (G.u. B O.= 
Bl. S. 409). 
4) Gew.O. 7/§ 29, 40, 53; Bektm. d. M. d. J. v. 5. Aug. 1889 (G.u. BOl. S. 150 für 
die Zahnärzte), sowie v. 7. Juni 1901, v. 20. Febr. 1907 und v. 21. Juni 1908 (G.u. BOl. 
S 405, 140 u. 212). 
5) VO. v. 7. Nov. 1904 (G.u. VOl. S. 431), gilt auch für die Ausübung der zahnärztlichen 
und tierärztlichen Praxis. Die VO. nennt die betreffenden Personen: Heilbeflissene. 
6) § 84 (Fassung von 1904). Anpreisung von Mitteln, die dem freien Verkehr entzogen oder 
zur Verhütung der Empfängnis bestimmt sind, öffentliche Ankündigungen usw. einer Fernbehand- 
lung oder Aufnahme täuschender Angaben oder prahlerischer Versprechen in solchen.
	        
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