§ 104 Die Medizinalverwaltung. 323
Auch der approbierte Apotheker darf eine bestimmte Apotheke nur mit Erlaubnis
des Ministeriums und nur dann betreiben, wenn er sich im Besitze einer besonderen
Apothekenberechtigung befindet. Solche Berechtigungen wurden in
früherer Zeit meistens als veräußerliche mit dem Besitz eines Gebäudes verknüpfte
Realrechte, in letzterer Zeit aber vorwiegend als unveräußerliche Personalrechte ver-
liehen, die mit dem Tode des Beliehenen aufhören 1). Dem Besitzer einer Realberech-
tigung darf die Erlaubnis nur versagt werden, wenn der Nachsuchende als unzuver-
lässig in bezug auf den beabsichtigten Betrieb erscheint, oder wenn das Betriebslokal
in einer Weise geändert worden, daß es den polizeilichen Anforderungen nicht mehr
genügt. Aus eben denselben Gründen kann auch neben den in §5 53 Gew. O. genannten
Voraussetzungen eine bereits erteilte Erlaubnis wieder zurückgenommen werden.
Gegen die Versagung der Erlaubnis findet in den Fällen, wo es sich um die verbotene
Nutzung einer Realberechtigung handelt, gegen die Zurücknahme der Erlaubnis all-
gemein die Klage an den Verwaltungsgerichtshof statt.
Die Rechte und Verpflichtungen der Apotheker bei der Ausübung ihres Geschäfts-
betriebes haben, soweit die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung reicht, eine ein-
gehende Neuregelung durch eine VO. v. 11. Sept. 1896 2) erfahren, die inzwischen
wiederholt ergänzt und abgeändert worden ist. Dieselbe gibt insbesondere Vorschriften
über die Vertretung des Geschäftsinhabers, über die Annahme von Gehilfen und Lehr-
lingen, über deren Verwendung und Ausbildung, über die Beschaffenheit der Betriebs-
räume, über die Haftung der Apotheker, ihre Verpflichtung gegenüber den Aerzten,
deren Rezepte unter gewissen Voraussetzungen ohne vorherige Bezahlung zu befolgen
sind, über die Einrichtung von Filial= und Handapotheken. Die Erfüllung der Ver-
pflichtungen ist bei der erstmaligen Uebernahme einer Apotheke eidlich zu geloben.
Die Preise für die Arzneistoffe haben sich nach der allgemeinen deutschen „Arzneitaxe“
zu richten, von der nur unter besonderen Voraussetzungen Ausnahmen Platz greifen ).
Zur Wahrnehmung der Standesinteressen der Apotheker ist eine Apotheker-
kammermit dem Sitze in Karlsruhe errichtet, auf deren Bildung und Rechtsstellung
die für die Aerztekammer geltenden Vorschriften analoge Anwendung finden?).
Wahlberechtigt und wählbar zu derselben sind die im Großherzogtum wohnenden appro-
bierten Besitzer einer badischen Apotheke, sofern sie Reichsangehörige sind. Daneben be-
sitzen die approbierten Verwalter und Gehilfen das Recht, zwei Vertreter als Mitglieder
in die Kammer zu entsenden, von denen einer in den Vorstand gewählt werden muß.
Die Verwalter, Gehilfen und Lehrlinge unterstehen der Aufssicht des Bezirksarztes
und können vom Bezirksamte, an dessen Stelle auch die Disziplinarkammer der Apo-
1) Die verleihende Stelle ist ebenfalls das Min. d. J.; bei der Erteilung einer Personalberech=
tigung fällt die Beleihung und die Erlaubniserteilung in einen Akt zusammen. Die Witwe besitzt
das Recht, das Geschäft durch einen Verwalter weiter betreiben zu lassen.
2) G.u. VOl. S. 311. Die Nachträge sowie weitere Spezialvorschriften siehe bei Schlus-
ser a. a. O. S. 558 ff. und bei Glock a. a. O. zu Nr. 1100 und 1167 ff. Die 4. Ausgabe des
Arzneibuchs für das Deutsche Reich ist veröffentlicht im G.u. VOl. 1900 S. 863.
3) Vgl. Bekanntmachung v. 28. Dez. 1904 (G. u. VOl. S. 501), §§ 32 ff. der V O. v. 11 Sept.
1896 in der durch die V O. v. 23. März 1905 (G.u. VOl. S. 109) bewirkten Fassung, ferner VO.
v. 23. Dez. 1907 (G.u. VOBl. S. 654). Für Arzneirechnungen öffentlicher Kassen oder milder
Fonds ist ein Abzug vorgeschrieben.
4) §§ 62 u. ff. des Ges. v. 10. Oktob. 1906. Die etwa geleisteten Beiträge können an den
Beiträgen zu den Kosten der Handelskammer abgezogen werden. "
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