Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 104 Die Medizinalverwaltung. 325 
  
verordnungen und nach den erlassenen besonderen Dienstweisungen 1). Der den Sa- 
nitätsbeamten zukommende Gebührenbezug ist durch die seitdem mehrfach abgeänderte 
und ergänzte Ldh. V O. vom 23. Dezemb. 1874 näher geregelt worden 2). 
Der Landesgesundheitsrat, der durch Ldh. VO. vom 19. März 1882 
ins Leben gerufen wurde, um dem Ministerium in den Medizinalangelegenheiten be- 
ratend zur Seite zu stehen, hat mit Ldh. VO. vom 24. Februar 1907 2) eine neue Or- 
ganisation erfahren gleichzeitig unter Ausdehnung seiner Zuständigkeit auf das ge- 
samte Gebiet der öffentlichen Gesundheitspflege. Derselbe besteht aus den Medizinal- 
referenten des Min. d. J., einem Mitglied der Oberdirektion des Wasser= und Straßen- 
baues, den Vorständen der hygienischen Universitätsinstitute, je einem Vertreter der 
medizinischen Fakultäten und der Technischen Hochschule Karlsruhe, aus drei von der 
Aerztekammer und je einem von der Zahnärzte-, Tierärzte= und Apothekerkammer ge- 
wählten Mitgliedern, aus zwei Mitgliedern aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeit- 
nehmer und aus weiteren vom Ministerium ernannten Mitgliedern 1). Die Berufung 
der Mitglieder, die ihre Funktion ehrenamtlich zu versehen haben, erfolgt auf die Dauer 
von vier Jahren 5). 
Der Landesgesundheitsrat hat die Aufgabe, insbesondere über Gesetzes= und Ver- 
ordnungsentwürfe sich gutächtlich zu äußern, sowie Wünsche und beschwerden zur 
Kenntnis des Ministeriums zu bringen 7). „ zi 
8. Die Heilanstalten. 
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1. Für die Anlage, den Bau und die Einrichtung von öffentlichen und Privat- 
Kranken-, Entbindungs= und Irrenanstalten sind eingehende, die Rücksichten der Ge- 
sundheitspflege und auch die Interessen der in Betracht kommenden Nachbarn beob- 
achtende Vorschriften im Wege der Verordnung erlassen worden 7). Das bei der Kon- 
zessionierung von privaten Anstalten dieser Art einzuhaltende Verfahren ist in der 
allgemeinen Vollz. VO. zur Gew. O. geregelt 3). Ueber die nicht vom Staate betrie- 
benen Krankenanstalten wird durch die Bezirksärzte und die Medizinalreferenten eine 
ständige Aufsicht ausgeübt. 
Der Staat selbst hat außer den in erster Linie für Lehrzwecke bestimmten akade- 
mischen Krankenhäusern von sich aus nur die aus den Mitteln des „Badeanstaltsfonds“ 
erstellten Badeanstalten und solche Anstalten eingerichtet, die der Irren- 
pflege gewidmet sind. 
Von den Badeanstalten sind zwei, das „Landesbad“ zu Baden und das „Landes- 
solbad“ in Dürrheim in erster Linie dazu bestimmt, erkrankte Staatsangehörige auf- 
1) Für die Bezirks= und Bezirksassistenzärzte V O. v. 28. Mai 1864 (Reg. Bl. S. 239), VO. vom 
1. Jan. 1886 (G.u. VOl. S. 3), für die Tierärzte VO. v. 18. Mai 1900 (G.u. BOl. S. 772). 
2) G.u. VOl. S. 631. 
3) G.u. VOl. S. 147. 
4) & 1 der VO. Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden vom Ausschusse der Landes- 
versicherungsanstalt gewählt. 
5) Der L GMRat ist mindestens alle vier Jahre einmal einzuberufen. 
6) 5J2 der VO. Das Min. kann auch über einzelne wichtigere Fragen eine gutächtliche Auße- 
rung des L GMRates oder einzelner seiner Mitglieder erheben. 
7) Ldh. VO. v. 15. Juni 1898 (G.u. VOl. S. 343). 
8) BO. v. 23. Dez. 1883 §§ 34 ff. G. Ordg. F 30.
	        
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