332 Die innere Verwaltung. Die Arbeiterversicherung. 8 107
der wirklichen Zahl der verwendeten Arbeitstage unter entsprechender Einschät-
zung der von den Betriebsbeamten geleisteten Arbeit nur bei den größeren
Betrieben Platz greift 1). Gegen die Abschätzung steht den Unternehmern das
Recht des Einspruchs und eventuell der Beschwerde an das Landesversicherungs-
amt zu:).
Eingehende Sondervorschriften gelten ferner für das Veranlagungsverfahren
bei Betriebsveränderungen 3).
Die Einzieh ung und Betreibung der auf die einzelnen Unternehmer
entfallenden Beiträge, die sich nach dem Ergebnisse berechnen, welches gewonnen
wird, wenn man die festgestellten Arbeitstage mit dem für den Sitz des Be-
triebes ermittelten Durchschnittstagsarbeitsverdienst eines erwachsenen männlichen
landwirtschaftlichen Arbeiters vervielfältigt, erfolgt auf Grund eines Hebere-
gisters gegen besondere Vergütung durch die Behörden der staatlichen Steuer-
verwaltung ). Gegen eine unrichtige Berechnung der Beiträge kann sich der in
Anspruch Genommene in analoger Weise schützen wie gegenüber einer unrich-
tigen Veranlagung.
Ueber die Rückforderung der zur Ungebühr bezahlten, über die Verjährung
der rückständigen und über Haftung für die unbeibringlichen Beiträge gelten die
Bestimmungen des Reichsgesetzes 5). Gleiches ist der Fall hinsichtlich der im
*142 des Reichsgesetzes bezeichneten Gegenstände 7).
Die in den §# 156 und 157 des Reichsgesetzes vorgesehenen Strafan-
drohungen finden analoge Anwendung auf die Versäumung der durch das Lan-
desgesetz begründeten Melde= und Auskunftsverpflichtungen?).
2. Die landesrechtlich eingeführte Fürsorge für Beamte infolge von Be-
triebsunfällen schließt sich ganz an die vom Reiche getroffenen Maßnahmen an
unter Berücksichtigung der besonderen badischen Verhältnisse s).
3. Aus den Bestimmungen der VO. vom 27. September 1900 über den
Vollzug der Unfallversicherungsgesetze sind diejenigen hervorzuheben, die sich auf
die Zuständigkeit der Behörden, das Verwaltungsstreitverfahren, die Führung
der Unfalluntersuchung, die Versicherung auf Kosten der Gemeinden und die
Organisation der Versicherung bei staatlichen Bauarbeiten und ähnlichen Betrie-
ben beziehen.
Die beiden Verwaltungsgerichte (Bezirksrat in erster und Verwaltungsge-
richtshof in zweiter Instanz) entscheiden über bestrittene Ersatzanspcüche im Fall
des § 29 Abs. 2 des LuUVG. und des § 11 Abs. 2 BuG., sowie über den
Anspruch auf Ueberweisung von Rentenbeträgen in den Fällen der §#§ 26 Abf.
zur Bewirtschaftung durchschnittlich brauchen. Sie wird mit 50 Arbeitstagen in Betracht ge-
zogen, die II. Klasse 75—150 mit 100 Arbeitstagen usw.
1) Die Zahl der Arbeitstage der Betriebsbeamten ist zu verdreifachen.
2) Das Resultat der Abschätzung und Veranlagung ist durch die Gemeindebehörden zu ver-
öffentlichen.
3) J 9 des Ges.
4) §+ 10 des Ges.
5) & 10 Ziff. 5 u. ff. des Ges.
6) § 1I1 des Ges. Ueber die Rechnungsführung kann das LVA. ergänzende Vorschriften erlassen.
7) § 12 des Ges.
8) Das Näherc vgl. oben § 48 im Texte bei Ziff. 5.