336 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 109
vorbehaltlich einer später zu bestimmenden billigen Entschädigung 1) diese Rechte
sämtlich aufhob.
Die im genannten Gesetze einer besonderen Regelung ausdrücklich über-
wiesenen Weiderechte wurden durch das Gesetz vom 31. Juli gleichen
Jahres für ablösbar erklärt :). Die mitgenannten Forstberechtigungen
waren bereits im Forstgesetze des Jahres 1833 teils ganz verboten, teils be-
schränkt und auf alle Fälle für ablösbar erklärt worden. Die Ablösbarkeit der
weiter noch erwähnten Erblehen, Todbestände und Schupflehen wurde durch
ein Gesetz vom 21. April 1849 3) näher bestimmt. Die Durchführung der schon
im V. Konst.-Edikt vom 12. August 1807 (Lehensedikt) zugelassenen Ablösung
der „eigentlichen Lehen“ wurde durch ein Gesetz vom 9. August 18624)
wesentlich erleichtert, nachdem ein unterm 19. April 1856 5) ergangenes Gesetz
die Rechtsverhältnisse der allodifizierten Lehen näher geordnet hatte. Bei Ein-
führung des BGB. waren alle eigentlichen Lehen bereits abgelöst; die Erblehen
dagegen (Erbbestände) sind noch in einzelnen Resten vorhanden?). Die reichs-
rechtliche Deckung für die letzteren sowie für die Rechtssätze über die abgelösten
eigentlichen Lehen enthalten die Art. 59, 63, 113 des EG. zum BGB.7). Eine
gewisse Wendung hinsichtlich der Begründung neuer Gebundenheitsverhältnisse
ist in letzter Zeit bezüglich der Weiden (Gemeine Schafweiden) eingetreten.
Näheres hierüber § 118 im Texte.
Die Befreiung des Grundbesitzes von der Beschränkung, die hinsichtlich
seiner rationellen Ausnützung durch ein für ihn bestehendes rechtliches Gemein-
schaftsband ausgeübt wird, die sogen. Gemeinheitsteilung wurde in
Baden weniger begünstigt wie anderwärts. Die mit der Angelegenheit befaßte
Gemeindeordnung vom Jahre 1831 hat deshalb auch für solche Teilungen, die
sich sowohl auf das Allmendgut wie auf das Gemeindegut erstrecken und zu
Eigentum wie zu bloßem Genuß erfolgen können, ziemlich scharfe Bedingungen
festgesetzt. Bei Verteilungen zu Eigentum ist vor allem darauf zu sehen, daß
ein genügendes Maß von Gemeindegut übrig bleibt, um den Bürgern auch
noch einen Allmendgenuß darbieten zu können ).
II. Der Sicherung des Grundbesitzes dienen
1. neben den heute im wesentlichen durch Reichsgesetze bestimmten Vor-
schriften des Grundbuchrechtes die um die Mitte des vorigen Jahrhunderts nach
Durchführung der Grundentlastung begonnenen Maßnahmen, welche durch eine
amtliche Feststellung der zum Staate gehörenden einzelnen Grundstücke der
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1) Diese Bestimmung erfolgte durch das Gesetz v. 13. Febr. 1851 (Reg. Bl. S. 169).
2) Reg. Bl. S. 303. Die Ausübung der noch vorhandenen Weiderechte bestimmt sich nach der
Ldh. VO. v. 12. Mai 1818 (Reg. Bl. S. 65).
3) Reg. Bl. S. 221; vgl. ferner Verf. Urk. & 58 Abs. 2 (Beschränkung der Lehensvorhebung).
4) Reg.Bl. S. 437.
5) Reg. Bl. S. 139.
6) Vgl. hierzu Dorner und Seng a. a. O. S. 36 ff.
7) Vgl. außerdem Art. 184 daselbst.
8) Gde. Ordg. §§ 113 ff. Der Gemeindewald ist von der Teilung ganz ausgeschlossen, das
Weideland wenigstens zum Teile. Bei Teilung zu Eigentum muß die Majorität aus drei Vierteilen
aller stimmfähigen Bürger bestehen.