Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

336 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 109 
  
  
vorbehaltlich einer später zu bestimmenden billigen Entschädigung 1) diese Rechte 
sämtlich aufhob. 
Die im genannten Gesetze einer besonderen Regelung ausdrücklich über- 
wiesenen Weiderechte wurden durch das Gesetz vom 31. Juli gleichen 
Jahres für ablösbar erklärt :). Die mitgenannten Forstberechtigungen 
waren bereits im Forstgesetze des Jahres 1833 teils ganz verboten, teils be- 
schränkt und auf alle Fälle für ablösbar erklärt worden. Die Ablösbarkeit der 
weiter noch erwähnten Erblehen, Todbestände und Schupflehen wurde durch 
ein Gesetz vom 21. April 1849 3) näher bestimmt. Die Durchführung der schon 
im V. Konst.-Edikt vom 12. August 1807 (Lehensedikt) zugelassenen Ablösung 
der „eigentlichen Lehen“ wurde durch ein Gesetz vom 9. August 18624) 
wesentlich erleichtert, nachdem ein unterm 19. April 1856 5) ergangenes Gesetz 
die Rechtsverhältnisse der allodifizierten Lehen näher geordnet hatte. Bei Ein- 
führung des BGB. waren alle eigentlichen Lehen bereits abgelöst; die Erblehen 
dagegen (Erbbestände) sind noch in einzelnen Resten vorhanden?). Die reichs- 
rechtliche Deckung für die letzteren sowie für die Rechtssätze über die abgelösten 
eigentlichen Lehen enthalten die Art. 59, 63, 113 des EG. zum BGB.7). Eine 
gewisse Wendung hinsichtlich der Begründung neuer Gebundenheitsverhältnisse 
ist in letzter Zeit bezüglich der Weiden (Gemeine Schafweiden) eingetreten. 
Näheres hierüber § 118 im Texte. 
Die Befreiung des Grundbesitzes von der Beschränkung, die hinsichtlich 
seiner rationellen Ausnützung durch ein für ihn bestehendes rechtliches Gemein- 
schaftsband ausgeübt wird, die sogen. Gemeinheitsteilung wurde in 
Baden weniger begünstigt wie anderwärts. Die mit der Angelegenheit befaßte 
Gemeindeordnung vom Jahre 1831 hat deshalb auch für solche Teilungen, die 
sich sowohl auf das Allmendgut wie auf das Gemeindegut erstrecken und zu 
Eigentum wie zu bloßem Genuß erfolgen können, ziemlich scharfe Bedingungen 
festgesetzt. Bei Verteilungen zu Eigentum ist vor allem darauf zu sehen, daß 
ein genügendes Maß von Gemeindegut übrig bleibt, um den Bürgern auch 
noch einen Allmendgenuß darbieten zu können ). 
II. Der Sicherung des Grundbesitzes dienen 
1. neben den heute im wesentlichen durch Reichsgesetze bestimmten Vor- 
schriften des Grundbuchrechtes die um die Mitte des vorigen Jahrhunderts nach 
Durchführung der Grundentlastung begonnenen Maßnahmen, welche durch eine 
amtliche Feststellung der zum Staate gehörenden einzelnen Grundstücke der 
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1) Diese Bestimmung erfolgte durch das Gesetz v. 13. Febr. 1851 (Reg. Bl. S. 169). 
2) Reg. Bl. S. 303. Die Ausübung der noch vorhandenen Weiderechte bestimmt sich nach der 
Ldh. VO. v. 12. Mai 1818 (Reg. Bl. S. 65). 
3) Reg. Bl. S. 221; vgl. ferner Verf. Urk. & 58 Abs. 2 (Beschränkung der Lehensvorhebung). 
4) Reg.Bl. S. 437. 
5) Reg. Bl. S. 139. 
6) Vgl. hierzu Dorner und Seng a. a. O. S. 36 ff. 
7) Vgl. außerdem Art. 184 daselbst. 
8) Gde. Ordg. §§ 113 ff. Der Gemeindewald ist von der Teilung ganz ausgeschlossen, das 
Weideland wenigstens zum Teile. Bei Teilung zu Eigentum muß die Majorität aus drei Vierteilen 
aller stimmfähigen Bürger bestehen.
	        
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