8 11 Rechtsunterschiede der Staatsangehörigen. 23
und 2568). Verdienstkreuz vom Zähringer Löwen LVO. 289. April 1889 (Gu.--
VOBl. S. 63).
Näheres über die Geschichte der einzelnen Orden geben die periodisch erschei-
nenden Hof- und Staatshandbücher. Eine Zusammenstellung der Medaillen und
Ehrenzeichen findet sich bei Glock: Zusammenstellung des in Baden gelt. Reichs-
und Landesrechtes 1900, S. 8 und Nachtrag dazu 1905, S. 8 (Nr. 68 a).
Das Verfahren wegen Entziehung der Orden und Ehrenzeichen ist durch die
VO. v. 16. Nov. 1872 geregelt. (G.u. VOl. S. 362).
Die zur persönlichen Auszeichnung verliehenen Titel schließen sich bald an die
Art der amtlichen Tätigkeit des Bedachten an unter Hinzufügung eines ehrenden
Beiwortes, bald sind sie früher bestandenen Beamtungen entlehnt (Hofräte u. s. w.),
bald entbehren sie jedweder Beziehung auf eine staatliche Funktion (Kommerzien-
räte, Medizinalräte u. s. w.).
III. Der Adel. Einen besonderen Kreis berechtigter Personen, deren
eigenartige Stellung ihren Grund nicht mehr wie die bisher erwähnten Aus-
zeichnungen im Wesen des heutigen Staates zu finden vermag, sondern nur hi-
storisch zu erklären ist, bilden die Adeligen. Der amtliche Sprachgebrauch be-
zeichnet dieselben gegenwärtig noch als einen besonderen Stand; tatsächlich äußert
sich die Sonderstellung der Adeligen heute, nachdem die Gemeinsamkeit und
Eigenart des Berufes der Adeligen längst verschwunden ist, nur in einer erblichen
Titulaturauszeichnung, mit der in Erinnerung an eine frühere Stellung im alten
Reichsverband gewisse Sonderrechte verknüpft sind. Diese Berechtigungen steigern
sich bezüglich derjenigen Adeligen, die mit einem besonders gqualifizierten Grund-
besitz ausgestattet sind, bez. der Grundherren, und sie nehmen ihren größten
Umfang an hinsichtlich der Besitzer von inländischen Landesteilen, mit denen bis
zum Jahre 1806 die Reichsstandschaft verbunden war, hinsichtlich der Standes-
herren.
A. Erwerb und Verlust des Adels. Das VI. Konst.-Edikt, welches
in seinen # 21 und 22 die Rechtsverhältnisse des Adels näher regelt, und dessen
Bestimmungen heute noch in Kraft stehen, rechnete zum badischen Adel alle
diejenigen Staatsbürger, die zur Zeit des geschlossenen Rheinischen Bundes im
öffentlichen ruhigen Besitz eines deutschen Adels waren.
Als Erwerbsgründe des Adels wurden angegeben:
a) Abstammung, d. h. Erzeugung von einem adeligen Vater in recht-
mäßiger Ehe 1),
b) Adelsbrief, d. h. Verleihung der Adelseigenschaft durch den Landes-
herrn. Verleihung durch einen fremden Landesherrn kann die badischen Adels-
1) Hieraus ergibt sich, daß Adoptivkinder den Adel nicht erwerben (übereinstimmend Wie-
landt a. a. O. S. 14). Nach dem Wortlaute des Konst. Ed. wären strenge genommen aber
auch die legitimierten Kinder (Pfister) und sogar solche Kinder ausgenommen, die zwar nach
Abschluß der Ehe geboren aber vorher erzeugt wurden. Die Praxis hat aber im Hinblick auf
die Auslegung, die der L. R. S. 312 gefunden und mit Rücksicht auf die Bestimmungen des
LR. S. 331 die vor dem Eheabschluß empfangenen und die durch nachfolgende Ehe legitimierten
Kinder eines adeligen Vaters immer als adelige anerkannt, und hat dieselben insbes. auch zur
Stammgutserbfolge zugelassen. Der auf diesem Wege gebildete Gewohnheitsrechtssatz ist durch
die Einführung des BGB. nicht alteriert. Derselbe kann jedoch nur auf die per subsequens
matrimonium Legitimierten Anwendung finden, da dem bad. Recht nur diese Form der Le-
itimation bekannt war, und die Ehelichkeitserklärung des BGB. F 1723 ff. nicht die gleichen
irkungen hat wie die Legitimation per subs. matr. vgl. BGB. 51737. Durch das LAG. zum
B##. Art. 36 5K 13 ist indessen, was die Erbfolge in das Stammgut angeht, die Berechti-
gung auf diejenigen Kinder beschränkt worden, die in der Ehe geboren sind unter Ausschluß
aller Legitimierten, vgl. Dorner, BWx##. z. BGB. S. 390 ff.