Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 11 Rechtsunterschiede der Staatsangehörigen. 23 
  
und 2568). Verdienstkreuz vom Zähringer Löwen LVO. 289. April 1889 (Gu.-- 
VOBl. S. 63). 
Näheres über die Geschichte der einzelnen Orden geben die periodisch erschei- 
nenden Hof- und Staatshandbücher. Eine Zusammenstellung der Medaillen und 
Ehrenzeichen findet sich bei Glock: Zusammenstellung des in Baden gelt. Reichs- 
und Landesrechtes 1900, S. 8 und Nachtrag dazu 1905, S. 8 (Nr. 68 a). 
Das Verfahren wegen Entziehung der Orden und Ehrenzeichen ist durch die 
VO. v. 16. Nov. 1872 geregelt. (G.u. VOl. S. 362). 
Die zur persönlichen Auszeichnung verliehenen Titel schließen sich bald an die 
Art der amtlichen Tätigkeit des Bedachten an unter Hinzufügung eines ehrenden 
Beiwortes, bald sind sie früher bestandenen Beamtungen entlehnt (Hofräte u. s. w.), 
bald entbehren sie jedweder Beziehung auf eine staatliche Funktion (Kommerzien- 
räte, Medizinalräte u. s. w.). 
III. Der Adel. Einen besonderen Kreis berechtigter Personen, deren 
eigenartige Stellung ihren Grund nicht mehr wie die bisher erwähnten Aus- 
zeichnungen im Wesen des heutigen Staates zu finden vermag, sondern nur hi- 
storisch zu erklären ist, bilden die Adeligen. Der amtliche Sprachgebrauch be- 
zeichnet dieselben gegenwärtig noch als einen besonderen Stand; tatsächlich äußert 
sich die Sonderstellung der Adeligen heute, nachdem die Gemeinsamkeit und 
Eigenart des Berufes der Adeligen längst verschwunden ist, nur in einer erblichen 
Titulaturauszeichnung, mit der in Erinnerung an eine frühere Stellung im alten 
Reichsverband gewisse Sonderrechte verknüpft sind. Diese Berechtigungen steigern 
sich bezüglich derjenigen Adeligen, die mit einem besonders gqualifizierten Grund- 
besitz ausgestattet sind, bez. der Grundherren, und sie nehmen ihren größten 
Umfang an hinsichtlich der Besitzer von inländischen Landesteilen, mit denen bis 
zum Jahre 1806 die Reichsstandschaft verbunden war, hinsichtlich der Standes- 
herren. 
A. Erwerb und Verlust des Adels. Das VI. Konst.-Edikt, welches 
in seinen # 21 und 22 die Rechtsverhältnisse des Adels näher regelt, und dessen 
Bestimmungen heute noch in Kraft stehen, rechnete zum badischen Adel alle 
diejenigen Staatsbürger, die zur Zeit des geschlossenen Rheinischen Bundes im 
öffentlichen ruhigen Besitz eines deutschen Adels waren. 
Als Erwerbsgründe des Adels wurden angegeben: 
a) Abstammung, d. h. Erzeugung von einem adeligen Vater in recht- 
mäßiger Ehe 1), 
b) Adelsbrief, d. h. Verleihung der Adelseigenschaft durch den Landes- 
herrn. Verleihung durch einen fremden Landesherrn kann die badischen Adels- 
1) Hieraus ergibt sich, daß Adoptivkinder den Adel nicht erwerben (übereinstimmend Wie- 
landt a. a. O. S. 14). Nach dem Wortlaute des Konst. Ed. wären strenge genommen aber 
auch die legitimierten Kinder (Pfister) und sogar solche Kinder ausgenommen, die zwar nach 
Abschluß der Ehe geboren aber vorher erzeugt wurden. Die Praxis hat aber im Hinblick auf 
die Auslegung, die der L. R. S. 312 gefunden und mit Rücksicht auf die Bestimmungen des 
LR. S. 331 die vor dem Eheabschluß empfangenen und die durch nachfolgende Ehe legitimierten 
Kinder eines adeligen Vaters immer als adelige anerkannt, und hat dieselben insbes. auch zur 
Stammgutserbfolge zugelassen. Der auf diesem Wege gebildete Gewohnheitsrechtssatz ist durch 
die Einführung des BGB. nicht alteriert. Derselbe kann jedoch nur auf die per subsequens 
matrimonium Legitimierten Anwendung finden, da dem bad. Recht nur diese Form der Le- 
itimation bekannt war, und die Ehelichkeitserklärung des BGB. F 1723 ff. nicht die gleichen 
irkungen hat wie die Legitimation per subs. matr. vgl. BGB. 51737. Durch das LAG. zum 
B##. Art. 36 5K 13 ist indessen, was die Erbfolge in das Stammgut angeht, die Berechti- 
gung auf diejenigen Kinder beschränkt worden, die in der Ehe geboren sind unter Ausschluß 
aller Legitimierten, vgl. Dorner, BWx##. z. BGB. S. 390 ff.
	        
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