Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 109 Die Ordnung der Rechtsverhältnisse des Grundbesitzes. 339 
  
Ausführung des Steinsatzes betrauten Personen (die Steinsetzer) werden 
vom Gemeinderate ernannt und vom Bezirksamte verpflichtet. Sie unterstehen 
der Aufsicht des Bürgermeisteramtes ). 
Seit der Einführung des reichsrechtlichen Grundbuchs dienen die Lager- 
bücher auch als amtliche Grundstücksverzeichnisse im Sinne des § 2 Abfl. 2 
GBO. Doa jedoch die Darstellungen über die Rechtsbeschaffenheit der Grund- 
stücke in den Lagerbüchern nicht mehr in originärer Weise festgestellt, sondern 
ihrem Inhalte nach aus dem Grundbuche übernommen werden, so hat das 
Lagerbuch einen Teil seiner früheren Bedeutung eingebüßt?). Die Vorschrift, daß 
in den vermessenen Gebieten neue Eigentumsgrenzen ohne die vorherige An- 
fertigung eines geometrischen Meßbriefes (Handriß und Meßurkunde) sowie hin- 
zukommende Aussteinung auf gültige Weise nicht entstehen können, ist durch 
den Vorbehalt des § 96 GB0. gedeckt und in der GA#. entsprechend be- 
rücksichtigt 3). 
2. Die Schutzvorschriften gegen unwirtschaftliche Parzellierungen #). Hierher 
gehören: 
a) Die gesetzliche Beschränkung der Teilbacrkeit der Liegen- 
schaften, die aus dem Gesetze vom 6. April 1854 in das AG. zum BG. 
übernommen wurde 5). 
Darnach dürfen Wald, Reutfeld und Weiden nicht in Stücke unter 360 Ar, 
Ackerfeld und Wiesen nicht in Stücke unter 9 Ar geteilt, d. h. in Parzellen 
von geringerem Umfange, als angegeben, nicht an andere Eigentümer über- 
tragen werden. 
Eine Ausnahme greift jedoch dann Platz, wenn ein Teilstück mit anderen 
gleichartigen Stücken verbunden wird, ebenso bei der Enteignung. Außerdem 
kann das Bezirksamt von dem Verbote im einzelnen Falle Befreiung be- 
willigen. Die gegen das gesetzliche Verbot vorgenommenen Teilveräußerungen 
sind nichtig und dürfen nicht in das Grundbuch eingetragen werden. 
b) Die Vorschrift der Unteilbarkeit der geschlossenen Hofgüter. 
Unter den letzteren wird eine festbestimmte Zahl von Bauerngütern verstanden, 
die nach altem Herkommen stets unzertrennt von einem Inhaber auf den an- 
dern übergegangen sind, und die nach einem durch das Gesetz vom 23. Mai 
1888 6) eingeführten Verfahren in ihrer Sondereigenschaft anerkannt wurden. 
Diese Anerkennung muß ferner zum Grundbuch eingetragen sein?). Auch hier 
kann die Verwaltungsbehörde (Bezirksrat) von dem Verbote Ausnahmen be- 
97 Vgl. die Dienstweisung der Steinsetzer, V O. des Min. d. J. vom 30. Oktob. 1894 (G.u. VO.= 
. 409). 
2) 88 1, 4, 16 Gr. BAV. 
3) I#§ 27 ff. daselbst. 
4) Vorbehalt in Art. 119 Nr. 2 EG. zum BGB. 
5) Durch die Novelle vom 16. Aug. 1900 als Art. 25a—-25; dabei wurde zugleich das AG. 
zur GB. 19 neu gefaßt (G.u. VOl. S. 935 f.). 
6) G.u. VOl. S. 235. 
7) Im Hinblick auf die Einführung des BGB. wurden die einschlagenden Vorschriften neu 
geregelt durch das Ges. v. 20. Aug. 1898 (G.u. WOl. S. 405). Solche Güter finden sich nur in 15 
Amtsbezirken des Schwarzwaldgebietes. Näheres bei Dorner und Seng. a. O. S. 441 ff. 
und S. 697 ff., EG. zum BG#B. Art. 46. 
Bl. 
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