8 110 Das Wasserverwaltungsrecht. 345
die Eigentümer einer natürlich entstandenen Anschwemmung oder Insel müssen
sich deren Verwendung für Zwecke des Gemeingebrauchs, des Waseserschutzes oder
eventuell aus Gründen des öffentlichen Interesses deren Beseitigung gefallen lassen.
Eine Entschädigungspflicht greift bezüglich der Stauanlagen nur Platz, wenn
irgend ein Verschulden konkurriert, bei der Anschwemmung und Insel nur, inso-
weit auf dieselben noch nicht gedeckte Aufwendungen gemacht sind.
c) Im Interesse der Entwässerung und Wassernützung bestehen ferner zu
Gunsten ein zelner Grundstücke und Werkbesitzer gegenüber be-
stimmten andern Besitzern von Grundstücken oder Wasserwerken eine Reihe von
besonderen Zwangsbefugnissen, die sämtlich als Ansprüche öffentlichrechtlicher Art
anerkannt sind: "
so auf Gestattung des künstlichen Wasserablaufes, wenn ein solcher im wirt—
schaftlichen oder gesundheitlichen Interesse erfochdert wird und zweckmäßig nur
über Grundstücke Anderer stattfinden kann;
auf Gestattung der Durchleitung behufs Ausübung eines Bewässerungsrechtes;
auf die Gestattung der Errichtung und eventuell der Mitbenützung von be-
reits vorhandenen Stau-, Zu- und Ableitungsanlagen;
auf Duldung von Arbeiten, welche die im öffentlichen Interesse oder in
einem überwiegenden Interesse der Landeskultur oder Industrie erwünschte Er-
zielung eines Wasserüberschusses durch Verbesserung eines Werkes oder
anderer Anlagen zu erreichen geeignet sind.
Endlich können ganz allgemein, wenn zur zweckmäßigen Ausführung, Erwei-
terung oder Verbesserung eines den vorhin bezeichneten Interessen dienenden
Unternehmens die Benützung von Grundstücken Anderer oder von Rechten an
Gewässern nötig wird die Eigentümer dieser Grundstücke und die Berechtigten
gezwungen werden, diese Inanspruchnahme zu gestatten.
Für alle hier (unter c) in Betracht kommenden Fälle ist dem Betroffenen,
und zwar im Voraus, Entschädigung zu leisten 1). Derselbe kann aber auch ver-
langen, daß ihm sein Eigentum ganz oder zum Teil abgenommen werde, wenn
er es mit der ihm angesonnenen Belastung nicht mehr zweckentsprechend zu be-
nützen vermag.
Die Verpflichtung der Grundbesitzer erstreckt sich insbesondere auch auf die
Duldung der Vorarbeiten. Andererseits kann die Verwaltungsbehörde dem Zwangs-
berechtigten zur Ausführung seiner Arbeiten eine Frist setzen, mit deren unge-
nütztem Ablauf der Anspruch erlischt.
Auf die Feststellung der vorgesehenen Entschädigungen finden die Grundsätze
des Enteignungsgesetzes analoge Anwendung.
3. Soweit Rechte an Wasser läufen in Frage kommen, ist deren Geltend-
machung unter gewissen Voraussetzungen außer in den von der Gewerbeordnung
bezeichneten Fällen von der Einholung einer besonderen polizeilichen Ge-
nehmigung abhängig gemacht. So wenn es sich um eine über das ge-
meinübliche Maß hinausgehende Einleitung oder Abführung flüssiger oder fester
1) I& 37 u. ff. des Ges.