24 Die natürlichen Grundlagen des Staates. Das Staatsvolk. 8 11
rechte nur gewähren, wenn sie vom Großherzog ausdrücklich anerkannt ist ).
c) Verheiratung einer unadeligen Person weiblichen Geschlechts mit
einem badischen Adeligen.
Als Verlustgrund war allein die Verurteilung zu einer peinlichen
Strafe genannt. Dieser Grund ist jedenfalls seit Einführung des RStG#B., das
den Verlust des Adels als Nebenfolge einer Verurteilung und die Aberkennung
des Adels nicht vorsieht, in Wegfall gekommen.
Als heute noch geltende Verlustgründe kommen dagegen in Betracht:
a) Der Verzicht des Berechtigten, der sich zwar nicht auf die Ehefrau
und die bereits erzeugten Kinder, wohl aber auf die nachträglich geborenen Kinder
und eine erst später geschlossene Ehe erstreckt.
b) Für Frauenpersonen: Verheiratung mit einem nichtadeligen Manne.
Formelle Voraussetzung der Führung des Adels ist nach der V0O. v.
3. Juli 1815 der Eintrag in die Adelsmatrikel des Großherzogtums, die heute
vom Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Ange-
legenheiten geführt werden 2).
8. Die Vorrechte des Adels. I. Im allgemeinen: l. Das
Recht auf ausschließliche Führung und Beilegung des durch anerkanntes Her-
kommen oder den Adelsbrief erworbenen adeligen Titels, das Recht auf das
adelige Prädikat.
Das badische Recht unterscheidet hinsichtlich des Adelsprädikates vier Stufen;
Fürsten, Grafen, Freiherren und Edelleute. Diejenigen Fürsten und Grafen,
deren Ahnherren „zur Zeit der Gründung des Rheinischen Bundes fürstliche
Würde oder ein wohlerworbenes Erbrecht an einem Fürstentum oder einer
Grasschaft des ehemaligen Deutschen Reiches“ hatten, ebenso die vom Großherzog
„mit der Würde eines hohen Adels beliehenen“ Personen, werden als der Herren-
stand, die übrigen als der Ritterstand bezeichnet ?).
2. Das Recht auf ausschließliche Führung eines bestimmten adeligen
Wappens (Recht der Siegelmäßigkeit) #.
Die Berechtigung zur Führung des Adelsprädikates wird durch die Vor-
schrift des § 360 Ziff. 8 RSt G. geschützt; daneben steht dem Berechtigten wegen
Mißbrauches des adeligen Namens oder Wappens auch ein Klagerecht gemäß
+ 12 BGB. zu 5).
3. Das Stammgutsrecht, d. h. die Befugnis, zur Erhaltung des Namens
und Stammes liegenschaftliches Vermögen von dem übrigen Vermögen (Landerbe,
Allod) des Inhabers auszuscheiden und einer besonderen Rechtsordnung zu unter-
stellen, die nunmehr durch Art. 36 des AG. zum B. näher bestimmt ist.
1) Ein Fremder, der sich im Großherzogtum aufhält, gilt, sobald er nachweist, daß er in
seinem Heimatslande Adelsrechte genießt, als „Adelsgenosse": Für die Verleihung einer Standes-
erhöhung oder für die Anerkennung einer von einem auswärtigen Souverän erteilten Standes-
erhöhung wird eine Taxe von 100—6000 Mk. erhoben, VGeb Ges. v. 4. Juni 1888 5 25 Ziff. 4.
2) Reg. Bl. 1815 S. 81.
3) Dieser Unterschied ist insbesondere für das Stammgutsrecht von Bedeutung.
4) Das Recht der Siegelmäßigkeit, das heute nur dekorative Bedeutung besige, kann auch
Nichtadeligen verliehen werden.
5) Vgl. Planck, Komm, zum BG. 5 12 Anm. 5 und Gierke, Deutsch. Priv. R. S. 731.