* 110 Das Wasserverwaltungsrecht. 349
Diejenigen Grundeigentümer, deren Besitz ohne erhebliche Beeinträchtigung der
vorhandenen Mitglieder aus der Teilnahme an den gemeinsamen Anlagen wesent-
liche Vorteile zu ziehen in der Lage ist, können die nachträgliche Aufnahme in die
Genossenschaft verlangen 1). Andererseits kann die Verwaltungsbehörde auf Antrag
der Genossenschaft dritten Eigentümern es untersagen, daß sie auf ihren Grund-
stücken oder Anlagen Einrichtungen treffen, wodurch sie sich der besonderen Vor-
teile des Unternehmens teilhaftig machen. Statt der Untersagung kann auch ein
entsprechender Beizug zu den Kosten des Unternehmens verfügt werden 2).
Während ihres Bestehens unterliegt die Genossenschaft einer ständigen Staats-
aufsicht, deren Handhabung sich, soweit nicht besondere Bestimmungen eingreifen,
nach den für die Beaufsichtigung der Gemeinden geltenden Grundsätzen richtet 3).
Eine Genossenschaft kann geschlossen werden auf Antrag Beteiligter,
wenn sie ihre Aufgaben nicht erfüllt, oder wenn die Mitgliederzahl unter drei
herabsinkt. Sie kann unter Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Vor-
schriften mit Genehmigung der Staatsbehörde auch selbst ihre Auflösung beschließen,
wenn ihre Erhaltung nicht durch die Rücksicht, auf das öffentliche Interesse ge-
boten ist. Der Auflösungsbeschluß bedarf im Zweifelsfalle der Zustimmung von
zwei Dritteilen der geladenen und erschienenen Mitglieder, die mindestens die Hälfte
aller Stimmen in sich fassen müssen.
Die Beendigung der Genossenschast wird nach außen erst wirksam mit einer
von der Aufsichtsbehörde ausgehenden Verkündigung, die nur erfolgen darf, wenn
die Genossenschaft die von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten erfüllt hat /).
6. Zur Durchführung eines vernünftigen Wasserschutzes stellt das Ge-
setz eine Reihe von besonderen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und Beschrän-
kungen auf, indem es bezüglich der wichtigeren Gewässer dem Staate die Voll-
macht erteilt, die erforderlichen Arbeiten von sich aus unter finanzieller Heran-
ziehung der übrigen mitverpflichteten Interessenten zur Ausführung zu bringen.
(Staatsflußbauverband) 5).
a) Eine Verpflichtung zur Instandhaltung der fließenden Gewässer besteht in
erster Linie für die berührten Gemeinde n. Dieselben sind verbunden, inner-
halb ihrer Gemarkung
4) diese Gewässer von Zeit zu Zeit von den Hindernissen des regelmäßigen
Wasserlaufs zu räumen,
3) die zum Schutze der Ortschaft, der Gemarkung oder größerer Flächen
gegen Uferangriffe, Ueberschwemmung und Versumpfung, sowie zur Beseitigung
eingetretener Störungen des Wasserablaufes erforderlichen Arbeiten auszuführen
und zu unterhalten.
die Beitragsverpflichtungen als öffentliche Lasten im Sinne des R. v. 24. März 1897 + 10 Ziff. 3
und 7. Bei der Zwangsgenossenschaft können zahlungsunfähige Mitglieder die Uebernahme ihres
Grundstückes verlangen gegen Entschädigung seitens der Genossenschaft. § 78 des Ges.
1) 559.
2) 5 80.
3) 562 des Ges. Zuständig ist in administrativer Hinsicht das Bezirksamt, in technischer Hin-
sicht die technische Bezirksbehörde. § 3 Ziff. 7, § 5 Ziff. 4 der Vollz. VO. zum W.
4) Vgl. die §§# 63 u. ff. des Ges.
5) J# 82—100.