Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

350 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 110 
  
Diese Verbindlichkeit der Gemeinden besteht indessen nur gegenüber dem Staate, 
dem Einzelnen kommt ein Rechtsanspruch auf deren Erfüllung nicht zu. 
Gereichen die angeführten Arbeiten einer Nachbargemeinde zum Nutzen, 
so kann die letztere zu einer anteiligen Uebernahme der Kosten angehalten werden. 
Die Gemeinden haben ferner das Recht, den durch Einnahme aus den betreffen— 
den Gewässern nicht gedeckten Aufwand für Schutzmaßregeln nach Verhältnis des 
Nutzens auf die Grundstückseigentümer ganz oder teilweise umzulegen 1). Ent- 
stehen infolge vorhandener besonderer Anlagen (Stauwerke usw.) für den Wasser- 
schutz besondere Schwierigkeiten, so kann auf Antrag des Unterhaltungspflichtigen 
der dadurch verursachte Mehraufwand dem Besitzer dieser Anlagen von Seiten der 
Staatsbehörde auferlegt werden. 
d) Neben den Gemarkungsgemeinden sind die Besitzer von künstlichen Wasser- 
läufen oder von sonstigen der Wasserbenützung dienenden Anlagen (Wehre, Dämme, 
Ufermauern, Leitungen, Gräben), sowie der im Bereich eines Wasserlaufes ge- 
legenen Hoch= und Tiefbauten (Straßen, Brücken, Eisenbahnen, Gebäude) dem 
Staate gegenüber verpflichtet, für die durch die öffentlichen Interessen oder durch 
überwiegende Interessen der Landeskultur oder der Industrie gebotene Instand- 
haltung Sorge zu tragen. Verursacht eine derartige Anlage eine Benachteiligung 
für die öffentlichen Interessen oder für die Grundstücke Anderer, so kann der 
Besitzer gegen entsprechenden Schadensersatz von der Verwaltungsbehörde dazu 
angehalten werden, die notwendigen Anordnungen vorzunehmen. Die ihrer Zweck- 
bestimmung entkleideten oder drei Jahre hindurch unbenützten Anlagen können 
von der Verwaltungsbehöcde im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden 
Interesse der Landeskultur, ohne daß eine Entschädigungspflicht Platz griffe, ab- 
gesprochen werden. 
War beim Inkrafttreten des Wassergesetzes die Pflicht zur Instandhaltung in 
anderer Weise geregelt, so behalten diese Anordnungen oder Abmachungen bis 
auf weiteres ihre Gültigkeit. Auf Antrag der Beteiligten kann jedoch jederzeit 
eine Neuordnung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. 
c) Im Falle eines Notstandes, d. h., wenn zur Abwendung von Wassergefahr 
augenblickliche Vorkehrungen notwendig werden, haben alle benachbarten Gemein- 
den, auch wenn sie nicht bedroht sind, die von der Polizeibehörde als erforderlich 
verlangte Hilfe durch Hand= und Spanndienste und Lieferung von Materialien und 
Geschirren zu leisten. 
Den nicht mitbedrohten Gemeinden ist jedoch für die von ihnen geleistete Hilfe 
auf ihr Verlangen von den bedrohten Gemeinden eine durch den Bezirksrat näher 
festzustellende billige Entschädigung zu leisten. 
Für Gewässer, bei denen Hochwasser häufiger auftreten, können die zur Siche- 
rung der Hilfeleistung erforderlichen Maßnahmen im voraus durch generelle Vor- 
schriften angeordnet werden 2). 
d) Besondere Vorschriften im Interesse des Wasserschutzes bestehen weiter be- 
1) Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung. 
2) Vgl. die Wasserwehrordnung v. 8. Dezemb. 1899 (G.u. VOl. S. 936 ff.) und die Aus- 
führungsbestimmungen der Oberdirektion des W. u. Str. Baues in deren VOBl. 1900 S. 108.
	        
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