350 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 110
Diese Verbindlichkeit der Gemeinden besteht indessen nur gegenüber dem Staate,
dem Einzelnen kommt ein Rechtsanspruch auf deren Erfüllung nicht zu.
Gereichen die angeführten Arbeiten einer Nachbargemeinde zum Nutzen,
so kann die letztere zu einer anteiligen Uebernahme der Kosten angehalten werden.
Die Gemeinden haben ferner das Recht, den durch Einnahme aus den betreffen—
den Gewässern nicht gedeckten Aufwand für Schutzmaßregeln nach Verhältnis des
Nutzens auf die Grundstückseigentümer ganz oder teilweise umzulegen 1). Ent-
stehen infolge vorhandener besonderer Anlagen (Stauwerke usw.) für den Wasser-
schutz besondere Schwierigkeiten, so kann auf Antrag des Unterhaltungspflichtigen
der dadurch verursachte Mehraufwand dem Besitzer dieser Anlagen von Seiten der
Staatsbehörde auferlegt werden.
d) Neben den Gemarkungsgemeinden sind die Besitzer von künstlichen Wasser-
läufen oder von sonstigen der Wasserbenützung dienenden Anlagen (Wehre, Dämme,
Ufermauern, Leitungen, Gräben), sowie der im Bereich eines Wasserlaufes ge-
legenen Hoch= und Tiefbauten (Straßen, Brücken, Eisenbahnen, Gebäude) dem
Staate gegenüber verpflichtet, für die durch die öffentlichen Interessen oder durch
überwiegende Interessen der Landeskultur oder der Industrie gebotene Instand-
haltung Sorge zu tragen. Verursacht eine derartige Anlage eine Benachteiligung
für die öffentlichen Interessen oder für die Grundstücke Anderer, so kann der
Besitzer gegen entsprechenden Schadensersatz von der Verwaltungsbehörde dazu
angehalten werden, die notwendigen Anordnungen vorzunehmen. Die ihrer Zweck-
bestimmung entkleideten oder drei Jahre hindurch unbenützten Anlagen können
von der Verwaltungsbehöcde im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden
Interesse der Landeskultur, ohne daß eine Entschädigungspflicht Platz griffe, ab-
gesprochen werden.
War beim Inkrafttreten des Wassergesetzes die Pflicht zur Instandhaltung in
anderer Weise geregelt, so behalten diese Anordnungen oder Abmachungen bis
auf weiteres ihre Gültigkeit. Auf Antrag der Beteiligten kann jedoch jederzeit
eine Neuordnung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.
c) Im Falle eines Notstandes, d. h., wenn zur Abwendung von Wassergefahr
augenblickliche Vorkehrungen notwendig werden, haben alle benachbarten Gemein-
den, auch wenn sie nicht bedroht sind, die von der Polizeibehörde als erforderlich
verlangte Hilfe durch Hand= und Spanndienste und Lieferung von Materialien und
Geschirren zu leisten.
Den nicht mitbedrohten Gemeinden ist jedoch für die von ihnen geleistete Hilfe
auf ihr Verlangen von den bedrohten Gemeinden eine durch den Bezirksrat näher
festzustellende billige Entschädigung zu leisten.
Für Gewässer, bei denen Hochwasser häufiger auftreten, können die zur Siche-
rung der Hilfeleistung erforderlichen Maßnahmen im voraus durch generelle Vor-
schriften angeordnet werden 2).
d) Besondere Vorschriften im Interesse des Wasserschutzes bestehen weiter be-
1) Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung.
2) Vgl. die Wasserwehrordnung v. 8. Dezemb. 1899 (G.u. VOl. S. 936 ff.) und die Aus-
führungsbestimmungen der Oberdirektion des W. u. Str. Baues in deren VOBl. 1900 S. 108.