352 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 110
zu dem Aufwand für den Flußbau am Rhein, Neckar und Main die Gemeinden
nur insoweit herangezogen, als es sich um besondere Arbeiten handelt, welche
im wesentlichen den Interessen der dem Fluß benachbarten Gemarkungen dienen 1).
Die regelmäßigen Flußbaubeiträge sind damit auf die im Staatsflußbauverbande
stehenden nicht schiffbaren Binnenflüsse beschränkt 2).
Zum Dammbau haben diejenigen Gemeinden, deren Gemarkung durch
den Damm geschützt wird, ganz allgemein die Hälfte des Aufwandes beizusteuern.
Dient die Dammanlage mehreren Gemeinden, und können sich diese über die
Verteilung der Kosten miteinander nicht verständigen, so erfolgt die Beitragsbe-
stimmung von Amtswegen nach Maßgabe der Bedeutung der zu schützenden
Objekte und der Größe der Gefahr.
Die Bezahlung der Flußbau= sowie diejenige der Dammbaubeitcäge erfolgt
in bestimmten Terminen an die vom Staate geführte Flußbaukasse. Bedürftigen
Gemeinden kann eine bis zum Eintritt der finanziellen Erstarkung währende
Stundung zugebilligt werden. Die Gemeinden sind befugt, die auf sie ent-
fallenden Beiträge wiederum auf die beteiligten Grundbesitzer ganz oder teil-
weise umzulegen.
7. Zur Ueberwachung der Durchführung der für die Benützung und In-
standhaltung der Gewässer kraft öffentlichen Rechtes vorgeschriebenen Beschrän-
kungen und Verpflichtungen finden seitens der technischen Behörden, eventuell
im Benehmen mit den Verwaltungsbehörden, regelmäßig wiederkehrende Besich-
tigungen statt, deren Vornahme die Beteiligten zu dulden und wobei dieselben
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen haben 7).
Weiter ist zum Zweck der Gesetzesdurchführung eine Reihe von beson-
deren Strafbe stimmungen aupggestellt, welche sich an die verschiedenen
im Gesetze vorgesehenen polizeilichen Vorschriften und Anordnungen anschließen.
Von den Verordnungen sind noch besonders zu nennen die unterm 8. Dezember
1899 erlassene Wasserpolizeiordnungt) und die Verordnung betreffend
die Gewässer= und Deichschauordn ung vom geleichen Tage 5).
8. Eine zum Teil vom allgemeinen Recht abweichende Regelung hat im Gesetze
die Zuständigkeit der Behörden gefunden. Der Grundgedanke der getroffenen
Anordnung ist der, daß die Entscheidung über die an einem Gewässer geltend zu
machenden Befugnisse, soweit als irgend möglich, den Verwaltungsbehörden zu-
kommen solle.
Bei allen Entschädigungsfragen dagegen sind die bürgerlichen Gerichte für
zuständig erklärt.
Die zur Kontrolle der Verwaltung vorgesebene Anrufung der Verwaltungs-
gerichte geht in einzelnen Beziehungen über das gemeine Recht hinaus, bleibt
aber andererseits wieder erheblich hinter demselben zurück. Eigenartig ist die Zu-
lassung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen polizeiliche „Vorschriften", die
1) 5 93a des Ges. Die betr. Beiträge wurden bereits vorher schon nicht mehr erhoben.
3 Fnemene, Falsung der Ueberschrift und des Textes der §§ 94 und 95.
4) G.u. VOl. S. 939.
5) G.u. VOl. S. 942.