Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

352 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 110 
  
zu dem Aufwand für den Flußbau am Rhein, Neckar und Main die Gemeinden 
nur insoweit herangezogen, als es sich um besondere Arbeiten handelt, welche 
im wesentlichen den Interessen der dem Fluß benachbarten Gemarkungen dienen 1). 
Die regelmäßigen Flußbaubeiträge sind damit auf die im Staatsflußbauverbande 
stehenden nicht schiffbaren Binnenflüsse beschränkt 2). 
Zum Dammbau haben diejenigen Gemeinden, deren Gemarkung durch 
den Damm geschützt wird, ganz allgemein die Hälfte des Aufwandes beizusteuern. 
Dient die Dammanlage mehreren Gemeinden, und können sich diese über die 
Verteilung der Kosten miteinander nicht verständigen, so erfolgt die Beitragsbe- 
stimmung von Amtswegen nach Maßgabe der Bedeutung der zu schützenden 
Objekte und der Größe der Gefahr. 
Die Bezahlung der Flußbau= sowie diejenige der Dammbaubeitcäge erfolgt 
in bestimmten Terminen an die vom Staate geführte Flußbaukasse. Bedürftigen 
Gemeinden kann eine bis zum Eintritt der finanziellen Erstarkung währende 
Stundung zugebilligt werden. Die Gemeinden sind befugt, die auf sie ent- 
fallenden Beiträge wiederum auf die beteiligten Grundbesitzer ganz oder teil- 
weise umzulegen. 
7. Zur Ueberwachung der Durchführung der für die Benützung und In- 
standhaltung der Gewässer kraft öffentlichen Rechtes vorgeschriebenen Beschrän- 
kungen und Verpflichtungen finden seitens der technischen Behörden, eventuell 
im Benehmen mit den Verwaltungsbehörden, regelmäßig wiederkehrende Besich- 
tigungen statt, deren Vornahme die Beteiligten zu dulden und wobei dieselben 
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen haben 7). 
Weiter ist zum Zweck der Gesetzesdurchführung eine Reihe von beson- 
deren Strafbe stimmungen aupggestellt, welche sich an die verschiedenen 
im Gesetze vorgesehenen polizeilichen Vorschriften und Anordnungen anschließen. 
Von den Verordnungen sind noch besonders zu nennen die unterm 8. Dezember 
1899 erlassene Wasserpolizeiordnungt) und die Verordnung betreffend 
die Gewässer= und Deichschauordn ung vom geleichen Tage 5). 
8. Eine zum Teil vom allgemeinen Recht abweichende Regelung hat im Gesetze 
die Zuständigkeit der Behörden gefunden. Der Grundgedanke der getroffenen 
Anordnung ist der, daß die Entscheidung über die an einem Gewässer geltend zu 
machenden Befugnisse, soweit als irgend möglich, den Verwaltungsbehörden zu- 
kommen solle. 
Bei allen Entschädigungsfragen dagegen sind die bürgerlichen Gerichte für 
zuständig erklärt. 
Die zur Kontrolle der Verwaltung vorgesebene Anrufung der Verwaltungs- 
gerichte geht in einzelnen Beziehungen über das gemeine Recht hinaus, bleibt 
aber andererseits wieder erheblich hinter demselben zurück. Eigenartig ist die Zu- 
lassung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen polizeiliche „Vorschriften", die 
1) 5 93a des Ges. Die betr. Beiträge wurden bereits vorher schon nicht mehr erhoben. 
3 Fnemene, Falsung der Ueberschrift und des Textes der §§ 94 und 95. 
4) G.u. VOl. S. 939. 
5) G.u. VOl. S. 942.
	        
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