ð 110 Das Wasserverwaltungsrecht. 353
sonst mur im Wege der Rekursbeschwerde angegriffen werden können, ferner die Ein-
räumung einer nach außen wirkenden Gewaltsbefugnis an die technischen Behörden.
a) Die zur amtlichen Tätigkeit auf dem Gebiete des öffentlichen Wasserrechts
berufenen Verwaltungsorgane sind das Staatsministerium, das Minsterium des
Innern, der Bezirksrat, das Bezirksamt sowie die wassertechnischen Mittel- und
Bezirksstellen, außerdem, wo die Ortspolizei nicht von einer Staatsstelle verwaltet
wird, die Ortspolizeibehörden. Die Kompetenz der einzelnen Organe und das von
denselben einzuhaltende Verfahren sind, soweit das Gesetz keine unmittelbaren Be-
stimmungen enthält, durch die Vollz. V O. näher geregelt 1). Besonders hervorgehoben
ist im Gesetze die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in folgenden Fällen,
bei denen zu beschließen ist: 1. darüber, ob und inwieweit Teile eines Gewässers als
öffentliche zu behandeln sind, und welche Nutzungen an einem Gewässer stattfinden;
2. über die Maßregeln in Notfällen und im Notstand; 3. über die Art und den Umfang
des Gemeingebrauchs und der den Anliegern öffentlich-rechtlich zustehenden Nutzungen,
4. über die Gestattung wasserrechtlicher Zwangsbefugnisse und der zu ihrer Durch-
führung dienenden Vorarbeiten; 5. über das Eigentum und die öffentlich-rechtlichen
Nutzungsbefugnisse der Gemeinden an den Gewässern; 6. über Streitigkeiten hin-
sichtlich der Wassernutzung der An= und Hinterlieger, sowie über die Geltendmachung
der aus behördlichen Anordnungen hinsichtlich der Wasserbenutzung sich ergebenden
Berechtigungen und Verpflichtungen; 7. über die Verbindlichkeiten im Interesse des
Wasserschutzes und der Entwässerung; 8. über Streitigkeiten aus den wassergenossen-
schaftlichen Rechtsverhältnissen. Erscheint es als angemessen, eine für mehrere Be-
zirke übereinstimmende Regelung zu erlassen, so ist mangels Einigung der betreffenden
Bezirksräte zur Erlassung der Vorschrift durch Abordnung der Amtsvorstände und
eines entsprechenden Bruchteils der Bezirksräte ein gemeinschaftlicher
Bezirksrat zu bilden 2).
In den genannten Fällen ist mit Ausnahme von Ziffer 1 und 2 gegen die Ver-
waltungsentschließung auch ein Anrufen des Verwaltungsgerichtshofes
gestattet 3), ohne Rücksicht darauf, ob jene Entschließung von einer allgemeinen Ver-
waltungsbehörde oder von einer technischen Stelle aus ergangen. Die Zuständigkeit
dieses Gerichtshofes ist weiter begründet, wenn eine über die Wasserverteilung und
über den Gebrauch und die Instandhaltung von Stauanlagen usw. erlassene bezirks-
oder ortspolizeiliche Vorschrift mit der Behauptung angegriffen wird, daß die diesen
Vorschriften (zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen verletzt seien. Anderer-
seits ist die verwaltungsgerichtliche Klage in einzelnen Fällen ausdrücklich ausgeschlos-
sen"#), insbesondere ist das in 64 Ziff. 1 des VRfl G. allgemein gewährte Klagerecht
gegen polizeiliche Verfügungen der Bezirksämter und Bezirksräte auf dem Gebiete
des Wasserrechtes grundsätzlich versagt 5).
1) Vollz. LO. zum WG. v. 8. Dezember 1899 (G.u. BOk. S. 897).
2) § 109 des Ges. Vgl. dazu die Ausführungen von Thoma a. a. O. S. 407.
3) & 110 des Ges. Also auch über die Art und den Umfang des Gemeingebrauchs (5 12).
4) So z. B. bei der Zulassung von Vorarbeiten für die Geltendmachung wasserrechtlicher
Zwangsbefugnisse und bei Entscheidungen über die bedürftigen Gemeinden zu gewährenden Er-
mäßigungen der Flußbaubeiträge.
5) § 110 Abs. 6. Die Gerichte sind weiter an die von der Verwaltungsbehörde vorgenom-
mene Feststellung des Kreises der Beteiligten gebunden §& 110 Abs. 5.
Walz, Baden. 23