Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

ð 110 Das Wasserverwaltungsrecht. 353 
  
  
sonst mur im Wege der Rekursbeschwerde angegriffen werden können, ferner die Ein- 
räumung einer nach außen wirkenden Gewaltsbefugnis an die technischen Behörden. 
a) Die zur amtlichen Tätigkeit auf dem Gebiete des öffentlichen Wasserrechts 
berufenen Verwaltungsorgane sind das Staatsministerium, das Minsterium des 
Innern, der Bezirksrat, das Bezirksamt sowie die wassertechnischen Mittel- und 
Bezirksstellen, außerdem, wo die Ortspolizei nicht von einer Staatsstelle verwaltet 
wird, die Ortspolizeibehörden. Die Kompetenz der einzelnen Organe und das von 
denselben einzuhaltende Verfahren sind, soweit das Gesetz keine unmittelbaren Be- 
stimmungen enthält, durch die Vollz. V O. näher geregelt 1). Besonders hervorgehoben 
ist im Gesetze die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in folgenden Fällen, 
bei denen zu beschließen ist: 1. darüber, ob und inwieweit Teile eines Gewässers als 
öffentliche zu behandeln sind, und welche Nutzungen an einem Gewässer stattfinden; 
2. über die Maßregeln in Notfällen und im Notstand; 3. über die Art und den Umfang 
des Gemeingebrauchs und der den Anliegern öffentlich-rechtlich zustehenden Nutzungen, 
4. über die Gestattung wasserrechtlicher Zwangsbefugnisse und der zu ihrer Durch- 
führung dienenden Vorarbeiten; 5. über das Eigentum und die öffentlich-rechtlichen 
Nutzungsbefugnisse der Gemeinden an den Gewässern; 6. über Streitigkeiten hin- 
sichtlich der Wassernutzung der An= und Hinterlieger, sowie über die Geltendmachung 
der aus behördlichen Anordnungen hinsichtlich der Wasserbenutzung sich ergebenden 
Berechtigungen und Verpflichtungen; 7. über die Verbindlichkeiten im Interesse des 
Wasserschutzes und der Entwässerung; 8. über Streitigkeiten aus den wassergenossen- 
schaftlichen Rechtsverhältnissen. Erscheint es als angemessen, eine für mehrere Be- 
zirke übereinstimmende Regelung zu erlassen, so ist mangels Einigung der betreffenden 
Bezirksräte zur Erlassung der Vorschrift durch Abordnung der Amtsvorstände und 
eines entsprechenden Bruchteils der Bezirksräte ein gemeinschaftlicher 
Bezirksrat zu bilden 2). 
In den genannten Fällen ist mit Ausnahme von Ziffer 1 und 2 gegen die Ver- 
waltungsentschließung auch ein Anrufen des Verwaltungsgerichtshofes 
gestattet 3), ohne Rücksicht darauf, ob jene Entschließung von einer allgemeinen Ver- 
waltungsbehörde oder von einer technischen Stelle aus ergangen. Die Zuständigkeit 
dieses Gerichtshofes ist weiter begründet, wenn eine über die Wasserverteilung und 
über den Gebrauch und die Instandhaltung von Stauanlagen usw. erlassene bezirks- 
oder ortspolizeiliche Vorschrift mit der Behauptung angegriffen wird, daß die diesen 
Vorschriften (zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen verletzt seien. Anderer- 
seits ist die verwaltungsgerichtliche Klage in einzelnen Fällen ausdrücklich ausgeschlos- 
sen"#), insbesondere ist das in 64 Ziff. 1 des VRfl G. allgemein gewährte Klagerecht 
gegen polizeiliche Verfügungen der Bezirksämter und Bezirksräte auf dem Gebiete 
des Wasserrechtes grundsätzlich versagt 5). 
1) Vollz. LO. zum WG. v. 8. Dezember 1899 (G.u. BOk. S. 897). 
2) § 109 des Ges. Vgl. dazu die Ausführungen von Thoma a. a. O. S. 407. 
3) & 110 des Ges. Also auch über die Art und den Umfang des Gemeingebrauchs (5 12). 
4) So z. B. bei der Zulassung von Vorarbeiten für die Geltendmachung wasserrechtlicher 
Zwangsbefugnisse und bei Entscheidungen über die bedürftigen Gemeinden zu gewährenden Er- 
mäßigungen der Flußbaubeiträge. 
5) § 110 Abs. 6. Die Gerichte sind weiter an die von der Verwaltungsbehörde vorgenom- 
mene Feststellung des Kreises der Beteiligten gebunden §& 110 Abs. 5. 
Walz, Baden. 23 
 
	        
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