354 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 111
Ueber alle Entschädigungsansprüche, die das Gesetz schlechtweg als
privatrechtliche erklärt, entscheiden die bürgerlichen Gerichte 1).
b) Vorbehaltene, durch das Wassergesetz nicht berührte, Bestimmungen landes-
rechtlicher Art finden sich, abgesehen von den Fischereigesetzen in dem Gesetz vom
23. Mai 1856 über Rheinverlandungen am badisch-elsässischen und vom 11. Februar
1870 über den badisch-bayrischen Rhein. Die §§ 94—99 des Forstgesetzes vom 15. Nov.
1833, welche sich mit den Waldungen an Flußufern befassen, statuieren zugunsten
des Staatsflußbauverbandes ein Recht zur Inanspruchnahme des zwischen den Ufern
und dem Hochgestade wachsenden Holzes für Zwecke des Flußbaues 2).
Ueber den Schutz der Sool-, Mineral= und Thermalquellen enthalten die §§ 2,
3 und 6 des Berggesetzes vom 22. Juni 1890 besondere Vorschriften 3).
Die über die Gewässer getroffenen völkerrechtlichen Vereinbarungen beziehen
sich auf die Schiff= und Floßfahrt. Auf dieselben wird an anderer Stelle zurückge-
kommen werden. Mit den Rheinverlandungen beschäftigt sich auch der unterm 5. April
1840 zwischen Baden und Frankreich abgeschlossene Rheingrenzvertrag #).
10. Durch Landesherrliche VO. vom 14. Mai 1908 5) wurde zur Beratung des
Ministeriums des Innern in Angelegenheiten, welche den Ausbau der bestehenden und
die Anlage neuer Wasserstraßen, sowie die wirtschaftliche Ausnützung der öffentlichen
und nichtöffentlichen Gewässer betreffen, ein Wasser wirtschaftsrat er-
richtet, der aus Mitgliedern der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues, der
Generaldirektion der Staatseisenbahnen, der Forst= und Domänendirektion, aus Leh-
rern der drei Hochschulen, aus Vertretern der Handelskammern, Handwerkskammern,
der Landwirtschaftskammer, der Städteordnungsstädte, der mittleren Städte, der
Kreisausschüsse, der Fischereivereine, der Groß= und Kleinschiffahrtstreibenden, so-
wie aus besonderen vom Ministerium ernannten Mitgliedern besteht. Die Hochschul-
vertreter, die aus den Lehrern der Volkswirtschaft, des Wasserbaues, der Wasser-
kraftanlagen und der Elektrotechnik zu entnehmen sind, werden vom Ministerium der
Justiz, des Kultus und Unterrichts berufen, die Korporationsvertreter werden ge-
wählt, die Vertreter des Schiffahrtsgewerbes werden ernannt. Den Vorsitz führt im
Zweifelsfall der Direktor des Wasser= und Straßenbaues. Die Einberufung erfolgt
nach Bedarf durch das Ministerium des Innern. Die Mitglieder sind ehrenamtlich
tätig; ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre ").
§5 111. Das Bauverwaltungsrecht'). I. Vorbemerkung. Zu einer zusam-
menfassenden gesetzgeberischen Behandlung der Vorschriften des öffentlichen Rechtes,
welche die Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses zum Gegenstande haben, ist es in
Baden bisher nicht gekommen. "
1) X 111 des Ges.
2) Reg. Bl. 1834 S. 5, 1856 S. 201, G.u. VOl. 1870 S. 188.
3) G.u. VOBl. S. 447.
4) Reg. Bl. S. 129.
5) G.u. VOl. S. 199.
6) Die näheren Vollzugsvorschriften über die Wahlen enthält die V O. vom 10. Juli 1908
(G.u. VOl. S. 3169). Für die Vertreter der Handels-, Handwerkskammern und der Kreisaus-
schüsse sind Wahlbezirke gebildet.
7) Vgl. Schlusser, Bau-- und f’uerpolizeiliche Vorschriften im Großh. Baden, IV. Aufl.
bearb. von J. M. Frantz. K. 1907; die Laundesbauordnung vom 11. Sept. 1907: Kommentar von
F. J. Roth, K. 1907: Das bad. Ortsstraßenrecht von Walz. Heidelberg 1900; Dorner und
Seng a. a. O. 56 und 70.